LG Marburg: Preisobergrenze für 0190-/0900-Telefonnummern gilt nicht für 0118xy-Rufnummern

veröffentlicht am 1. Februar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Marburg, Urteil vom 12.01.2011, Az. 5 S 82/09
§ 43b TKG

Das LG Marburg hat entschieden, dass § 43b TKG a.F., der eine Preisobergrenze von 2,00 € pro Minute für 0190er- und 0900er-Rufnummern festlegt, auf 0118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar ist. Der Gesetzgeber habe die Preisobergrenze mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienst- rufnummern (MehrwDRufNrMBG)“ vom 09.08.2003 in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken. Diese Regelung mit der ausdrücklichen Beschränkung könne nicht auf andere Rufnummern erweitert werden, da dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider liefe. Demzufolge hatten die Beklagten die vollen Gebühren für die intensive Nutzung eines Auskunftsdienstes unter einer 0118xy-Rufnummer zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Marburg

Urteil

Das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 14.05.2009 – 9 C 147/09 (77) – wird abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 594,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 sowie unverzinsliche Kosten in Höhe von 47,00 € zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die ein eigenes bundesweites öffentliches Telefonnetz betreibt, auf dessen Basis Sprachtelefon- und Sprachmehrwertdienste angeboten werden, begehrt von den Beklagten Zahlung von 594,72 €.

In dem Zeitraum vom 04.06.2005 bis zum 23.06.2005 wurden von dem Telefonanschluss der Beklagten mit der Rufnummer … aus Servicedienstleistungen unter den Rufnummern 118…, 118… und 118… in Anspruch genommen (insgesamt 785 Minuten). Wegen der Einzelheiten zu den Verbindungszeiten und der jeweiligen Verbindungsdauer wird auf den Einzelverbindungsnachweis Bezug genommen (Bl. 20 ff. d.A.).

Ausweislich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.04.2009 vorgelegten Zuteilungsbescheinigungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 21.09.2000, 28.06.2001 und 03.07.2001 (Bl. 70 ff. d.A.) sind die vorgenannten Rufnummern 118…, 118… und 118… ihr auf der Grundlage des § 43 Telekommunikationsgesetz (TKG) in Verbindung mit den „Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste“ für einen Inlandsauskunftsdienst zugeteilt worden.

Die von dem Festnetzanschluss der Beklagten über die Rufnummern 118…, 118… und 118… in Anspruch genommenen Service- und Auskunftsdienstleistungen sind den Beklagten von ihrem Festnetzbetreiber, der Deutschen Telekom AG, in Rechnung gestellt worden. So hat die Deutsche Telekom AG in der Rechnung vom 11.07.2005 eine Forderung zugunsten der Klägerin unter der Rubrik „Beträge anderer Anbieter“ („Verbindung über ….. AG (z.Hd. ….“) in Höhe von 2.415,92 € brutto ausgewiesen (Bl. 44 d.A.). Auf diesen Rechnungsbetrag haben die Beklagten am 04.11.2005 eine Teilzahlung in Höhe von 1.821,20 € erbracht. Der Restbetrag von 594,72 € ist Gegenstand der Klage.

Die Klägerin behauptet, sie sei die Betreiberin der unter den Rufnummern 118…, 118… und 118… angebotenen Auskunftsdienste. Die streitgegenständlichen abgerechneten Mehrwertdienste seien minutengenau abgerechnet worden (Beweis: Sachverständigengutachten), weshalb jede angefangene Minute voll zu bezahlen sei. Die entsprechend angefallenen Gebühren sowie die Minutentaktung seien zu Beginn der Telefonate jeweils per Tonbandansage angesagt worden.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilen, an sie 594,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 sowie unverzinsliche Kosten in Höhe von 148,00 € zu zahlen.

Nachdem sie mit Schriftsatz vom 17.04.2009 die Klage hinsichtlich der zunächst geltend gemachten Inkassokosten (101,00 €) zurückgenommen hat, hat sie seither sinngemäß beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilen, an sie 594,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 sowie unverzinsliche Kosten in Höhe von 47,00 € zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben in der Klageerwiderung „zunächst einmal“ die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.

Sie sind der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung für Preisobergrenzen von 2,00 € pro Minute (§ 43b Abs. 3 TKG a.F.) auch auf die Weitervermittlungsnummern der Klägerin entsprechend anzuwenden seien.

Ausgehend von einer Gesamtverbindungsdauer von 785 Minuten und unter Berücksichtigung der Preisobergrenze von 2,00 € pro Minute hätten die Beklagten der Klägerin lediglich einen Betrag von 1.570,00 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, mithin einen Gesamtbetrag von 1.821,00 € geschuldet, den sie – unstreitig – am 04.11.2005 auch an die Klägerin leisteten.

Über den bereits gezahlten Betrag von 1.821,00 € hinaus stehe der Klägerin gegen die Beklagten kein weitergehender Anspruch auf Zahlung von 594,72 € zu, da der von ihr abgerechnete Minutenpreis deutlich über dem Maß von 2,00 € pro Minute liege.

§ 43b TKG a.F., der seinem Wortlaut nach eine Preisobergrenze nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Mehrwertdienste vorsah, sei nach Auffassung der Beklagten auch auf weitere Rufnummerngassen, wie etwa die hier in Rede stehenden 0118xy-Nummern, analog anzuwenden.

Die Beklagten bestreiten, dass eine Minutentaktung erfolgt sei und dass zum damaligen Zeitpunkt einem Anrufer bei Weiterleitung an eine 0190er/0900er-Rufnummer die hierfür angefallenen Gebühren mitgeteilt worden seien.

Die Beklagten wenden darüber hinaus Verwirkung ein und haben mit Schriftsatz vom 06.04.2009 die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin entgegnet, es hätte den Beklagten oblegen, auch die 0118xy-Rufnummerngasse sperren zu lassen. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass eine Weiterleitung an eine solche Nummer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Anrufers erfolge und die hierfür anfallenden Gebühren dem Anrufer mitgeteilt würden, so dass es von dem freien Willen des Anrufers abhängig sei, ob er sich zu einer kostenpflichtigen Nummer weitervermitteln lasse.

Das Amtsgericht hat mit am 14.05.2009 verkündetem Urteil nach § 495a ZPO die Klage mit der Begründung, dass die Preisobergrenze des § 43b Abs. 3 TKG a.F. auch auf 0118xy-Nummern analog anzuwenden sei, abgewiesen und die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Gegen das am 22.05.2009 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22.06.2009 eingelegten Berufung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 14.05.2009 – 9 C 147/09 (77) – abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 594,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 sowie unverzinsliche Kosten in Höhe von 148,00 € [richtig: 47,00 €, Anm.] zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die gesetzliche Regelung für Preisobergrenzen von 2,00 € pro Minute sei auch auf die Weitervermittlungsnummern der Klägerin entsprechend anzuwenden.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2010 hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass der Beklagte zu 2) zwischenzeitlich verstorben sei.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

1.
Die Klage ist zulässig.

Das Verfahren ist nicht nach § 239 ZPO infolge des Ablebens des Beklagten zu 2) unterbrochen, da der Beklagte zu 2) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird und dieser keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt hat (§ 246 ZPO).

2.
Die Klage ist auch begründet.

a)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Dass die Rufnummern 118…, 118… und 118… in dem Zeitraum vom 04.06.2005 bis zum 23.06.2005 von dem Telefonanschluss der Beklagten aus in einem Gesamtumfang von 785 Minuten (ca. 13 Stunden) in Anspruch genommen worden sind, ist unstreitig.

Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung „zunächst einmal“ die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt haben, hat sie dieses Verteidigungsmittel, nachdem die Klägerin die Zulassungsbescheinigungen betreffend die in Rede stehenden Rufnummern mit Schriftsatz vom 17.04.209 (Bl. 70 ff. d.A.) vorgelegt hat, im Laufe des Prozesses wieder fallen gelassen.

b)
Entgegen der von den Beklagten und dem Amtsgericht vertretenen Auffassung ist § 43b Abs. 3 TKG a.F. auf die vorliegende Fallkonstellation nicht analog anwendbar.

Unter Analogie versteht man die Übertragung der für einen oder mehrere bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand. Sie überschreitet die Grenze des möglichen Wortsinnes, die für die eigentliche Auslegung eine Schranke darstellt und setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einl. vor § 1 Rn. 48).

Eine solche Regelungslücke liegt hier jedoch nicht vor. § 43b Abs. 3 TKG a.F. ist – gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht – nicht unvollständig.

Der Gesetzgeber hat die Preisobergrenze mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern (MehrwDRufNrMBG)“ vom 09.08.2003 (BGBl. I 2003, S. 1590) in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken (vgl. BT-DRS 15/907, S. 10), nicht aber auch für andere Rufnummerngassen, wie etwa die 0118xy-Nummern.

Darauf, dass es dem Gesetzgeber lediglich um eine Regelung für die 0190er-/0900er-Nummern ging, weist bereits die Bezeichnung des Gesetzes hin. Außerdem lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch mit der Frage der Ausweitung der Regelungen zur Verhinderung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern auf andere Rufnummerngassen auseinandergesetzt hat. So hat etwa der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23.05.2003 zu dem „Entwurf eines Gesetzes zu Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Merhwertdiensterufnummern“ (BT-DRS 15/907) u.a. folgendes ausgeführt (vgl. BT-DRS 15/1068, S. 2):

„Da derzeit bereits erkennbar ist, dass der Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern auch auf andere Rufnummerngassen verlagert wird, hält es der Bundesrat für unerlässlich, schnellstmöglich auch für diese Rufnummerngassen geeignete Regelungen zur Verhinderung des weiteren Missbrauchs zu erlassen.“

Die Bundesregierung hat sich zu der Stellungnahme des Bundesrates u.a. wie folgt geäußert (vgl. BT-DRS 15/1068, S. 3):

„Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung zu schaffen. Weitergehende Maßnahmen werden geprüft und können im Rahmen der derzeit anstehenden Novellierung des TKG berücksichtigt werden.“

Die vorstehend zitierten Stellungnahmen belegen eindrücklich, dass dem Gesetzgeber die Problematik der Verlagerung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern auch auf andere Rufnummerngassen bekannt war, und dass er in Kenntnis dieser Problematik zunächst in einem ersten Schritt für kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung von 0190er-/0900er-Nummern geschaffen hat und sich weitergehende Maßnahmen ausdrücklich vorbehalten hat.

Die mit den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er Mehrwertdiensterufnummern normierten Vorgaben hat der Gesetzgeber schließlich mit dem „Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“ vom 18.02.2007 (BGBl. I 2007, S. 106) „fortgeschrieben und optimiert“ (vgl. BT-DRS 16, 2581, S. 21). Erst durch dieses Gesetz wurde § 66d TKG eingeführt, nach dem die Preishöchstgrenze „auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst“ gilt (§ 66d Abs. 1 S. 2 TKG).

War es somit der Wille des Gesetzgebers mit der Einführung des am 15.08.2003 in Kraft getretenen § 43b TKG a.F. zunächst kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Nummern zu schaffen, so hat er – entsprechend seiner in dem seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren gemachten Ankündigung – mit dem Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 diese speziellen verbraucherschützenden Regelungen weiter fortgeschrieben. Soweit es der Gesetzgeber bis dahin (noch) nicht für erforderlich gehalten hat, die Regelungen über die Preisobergrenzen auf die Fälle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst auszuweiten, kann hierin keine planwidrige Regelungslücke gesehen werden. Im Gegenteil: Es entsprach vielmehr gerade dem gesetzgeberischen Plan, zunächst kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs (nur)von 0190er-/0900er-Nummern zu schaffen und die Entscheidung über die Ergreifung weiterer Maßnahmen vom Erfolg bzw. Greifen dieser Maßnahmen abhängig zu machen.

c)
Soweit die Beklagten – mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) – die Minutentaktung und die Ansage der anfallenden Gebühren bestreiten, ist dieses Bestreiten unwirksam, da es ihnen durchaus zuzumuten gewesen ist, sich über den Inhalt der Ansagen bei ihrem Sohn, der nach ihren Angaben die streitgegenständlichen Telefonate geführt habe, kundig zu machen.

d)
Die Forderung der Klägerin ist weder verjährt noch verwirkt.

Die streitgegenständliche Rechnung datiert aus dem Jahre 2005, so dass die Verjährungsfrist am 01.01.2006 begonnen hat und unter Zugrundelegung der dreijährigen Regelverjährungsfrist frühestens zum 31.12.2008 geendet hätte. Vorliegend ist jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids am 22.05.2007 die Verjährung gehemmt worden. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung erst sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien. Die letzte Verfahrenshandlung der Parteien stellt vorliegend die Einlegung des Widerspruchs seitens der Beklagten vom 25.05.2007 dar. Somit war die Verjährung für einen Zeitraum von sechs Monaten und 3 Tagen gehemmt. Dieser Zeitraum ist auf die Verjährungsfrist mit anzurechnen, so dass Verjährung frühestens im Juli 2009 eingetreten wäre.

Die Geltendmachung der Ansprüche ist auch nicht verwirkt. Grundsätzlich steht es dem Berechtigten frei, bei der Geltendmachung seiner Rechte die durch Gesetz oder Vertrag bestehenden Verjährungs- oder Ausschlussfristen voll auszunutzen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 242 Rn. 87). Dies gilt insbesondere bei kurzen Verjährungsfristen wie auch der dreijährigen Regelverjährungsfrist. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn sich die Verjährungsfrist wie vorliegend durch Hemmung verlängert (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 97).

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

I