LG München I: Ein Hersteller darf den Vertrieb seiner Ware über Internethandelsplattformen verbieten

veröffentlicht am 11. Februar 2009

LG München I, Urteil vom 24.06.2008, Az. 33 O 22144/07
§ 1, 33 Abs. 1, 3 GWB, Art. 81 Abs. 1b EGV, Art. 2 Abs. 1 der Vertikal-GVO (EG)

Das LG München I hat entschieden, dass das an einen Händler gerichtete Verbot, die Ware über Internethandelsplattformen zu verkaufen, wirksam sein kann. Zu beurteilen war die Klausel:  „§ 13 Vertrieb im Internet durch den Besteller (1) Der Vertrieb der Ware im Internet bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zu diesem Zweck hat der Besteller Informationen und Unterlagen für die Strukturen, Pfade, Layout sowie Text- und Bildmaterialien über seine Website zur Verfügung zu stellen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, auf seiner Website unsere Waren gut sichtbar und in einer Weise zu präsentieren, die deren Image und gutem Ruf gerecht werden. Zu diesem Zweck muss die Website eine hochwertige Grafik besitzen; sämtliche Werbemaßnahmen und jede Kommunikation mit dem Kunden müssen mit dem hochwertigen Markenimage im Einklang stehen. … (4) Die Ware ist auf der Website innerhalb eines sog. „concept shop“ exklusiv darzustellen. Neben dem Namen oder Marken des Bestellers dürfen sich keine Hinweise auf Dritte finden. … (11) Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktions Plattformen zu verkaufen. … (13) Dem Besteller ist es untersagt, Dritte zu beliefern, die die vorstehend aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen.“ Bei dem Verbot, Waren nicht über Internetauktionsplattformen vertreiben zu dürfen, so die Münchener Kammer, handelt es sich nicht um eine Lieferbeschränkung, sondern um eine nicht zu beanstandende Qualitätsanforderung, die die Beklagte an ihre Händler zu stellen berechtigt ist.

Im Ergebnis scheitere die Anwendung von § 33 Abs. 1, 3 GWB daran, dass die Klausel entgegen der klägerischen Auffassung nicht gegen § 1 GWB, Art. 81 Abs. 1b EGV verstößt, da die mit der Klausel verbundene Absatzbeschränkung gem. § 2 Abs. 2 GWB, Art. 81 Abs. 3 EGV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Vertikal-GVO (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22.12.1999 freigestellt ist.

Zwar untersage Art. 4b) Vertikal-GVO grundsätzlich Absatzbeschränkungen, die zugleich Beschränkungen des Gebiets oder des Kundenkreises bewirken, also Lieferbeschränkungen, die bestimmte Kunden oder Kundengruppen betreffen  und im Ergebnis die Belieferung von Kunden oder Kundengruppen einschränken oder ausschließen. Solche Vereinbarungen seien auch untersagungswürdig, weil und soweit sie eine Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Kundengruppen bezwecken (vgl. Ziff. 49 der Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen [2000/C 291/01)]).

Bei dem Verbot, Waren nicht über Internet-Auktions-Plattformen vertreiben zu dürfen, handele es sich jedoch nicht um eine derartige Lieferbeschränkung, sondern um eine nicht zu beanstandende Qualitätsanforderung, die die Beklagte an ihre Händler zu stellen berechtigt sei. Das Verbot führt nicht zu einer Einschränkung des Kundenkreises. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man zwischen Kunden von Internet-Auktions-Plattformen und anderen Kunden unterscheiden müsste. Eine derartige Annahme sei indes nicht gerechtfertigt. Da der Internethandel von der Beklagten nicht generell untersagt werde, finde eine örtliche Begrenzung des Kundenkreises nicht statt: für die Abrufbarkeit des Internetangebots eines Händlers sei es unerheblich, ob dieser sein Angebot über eine eigene Homepage oder die eines von einem Dritten betriebenen Portals ins Netz stelle. Gleiches gelte für die Kundenkreise selbst. Es mag zwar gerechtfertigt erscheinen, die Kundengruppe der Interneteinkäufer von derjenigen abzugrenzen, deren Angehörige ausschließlich in Ladengeschäften Einkäufe tätigen. Innerhalb der Gruppe der Interneteinkäufer gebe es jedoch keine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung; insbesondere sei es nicht gerechtfertigt, von einer abgrenzbaren Gruppe der Kunden von Internet-Auktions-Plattformen auszugehen, denn auch derjenige, der seine Waren bevorzugt über solche Plattformen beziehe, sei nicht vom Einkauf von Produkten der Beklagten ausgeschlossen. Sämtliche anderen genauso leicht vom eigenen PC aus zu erreichenden Vertriebswege stünden auch ihm nach wie vor offen.

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