LG München I, End-Urteil vom 29.03.2012, Az. 25 O 11702/11
§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB, § 185 BGB; § 186 StGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
Das LG München I hat entschieden, dass ein Mieter nicht gegen einen anderen Wohnungseigentümer wegen dessen Auftreten gegenüber Dritten als Rechtsanwalt rechtlich vorgehen kann. Der Mieter hatte sich auf § 132a StGB berufen und insoweit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angenommen. Insgesamt, so die Kammer, sei die Einordnung von § 132 a StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zweifelhaft. Das Delikt falle unter den Titel „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“. Klare Zielsetzung der Vorschrift sei es, den Rechtsverkehr in seiner Gesamtheit vor Personen zu schützen, die durch unberechtigte Angabe einer geschützten Berufsbezeichnung wie Rechtsanwalt ein besonderes, auf diesem Berufsbild und der diesem zugrunde liegenden Ausbildung beruhendes Vertrauen für sich fälschlich in Anspruch nähmen. Damit komme ein Drittschutz allenfalls im Verhältnis zum konkreten Adressaten in Betracht, gegenüber dem der Falschbezeichnete auftrete und dieses Vertrauen in Anspruch nehme. Im Verhältnis zu Dritten, die ihrerseits nicht Adressat seien, scheide jedoch ein individueller Anspruch aus. Ziel der Vorschrift ist es nicht, jedem Einzelnen einen dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vergleichbaren Unterlassungsanspruch ohne konkreten Eingriff in eigene schützenswerte Rechtspositionen zuzubilligen. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht München I
End-Urteil
…
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
a) in Wohnungseigentümerversammlungen der WEG …, München, zu behaupten, er sei vom Kläger vor dem 22.09.2010 angepöbelt worden,
b)
gegenüber Miteigentümern des Anwesens …, München, zu behaupten, es gebe starke Indizien dafür, dass der Kläger für Schmierereien auf dem Briefkasten des Beklagten oder für Schmierereien im Treppenhaus des Anwesens …, München, veranwortlich gewesen sei.
Weiter wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 489,45 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.05.2011 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Unterlassung bestimmter Äußerungen des Beklagten.
Die Parteien wohnen im gleichen Anwesen in der … . Der Beklagte ist seit ca. 20 Jahren Eigentümer einer Wohnung. Der Kläger ist Mieter einer Wohnung seit 2003.
Am 22.09.2010 fand eine Eigentümerversammlung statt. Der Kläger hatte zwar in der Vergangenheit in Vertretung für seinen Vermieter mehrfach an derartigen Versammlungen teilgenommen, an der hiesigen Versammlung nahm er nicht teil. Der Beklagte war bei dieser Versammlung anwesend. Zu der Eigentümerversammlung wurde ein Protokoll erstellt. Im Anhang zum Protokoll hieß es unter der Überschrift „Zu TOP 12 Antrag von Frau … unter anderem wie folgt:
„b) Vorfälle und Belästigungen im Haus …
Folgende Beschädigungen sind beispielsweise vorgenommen worden:
– Unbrauchbarmachung des Kellerschlosses
– Durchsägen einer Verankerung auf dem Balkon von Frau … wie auch deren Ersatz. Beide Aktionen in diesem Punkt setzen voraus, dass jemand auf den Balkon steigt, um diesen Schaden zu verursachen!
Unabhängig davon spricht Herr Dr. … davon, dass er von Herrn … „angepöbelt“ wurde. Die Hausverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass alle drei aufgeführten Punkte zum Teil sehr deutliche Verstöße gegen die Hausordnung sind.“
Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage K 23 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19.01.2011 wandte sich der Beklagte unter der Bezeichnung „N… U…, Rechtsanwalt“ an den Vater einer weiteren Wohnungseigentümerin im Anwesen …, den hiesigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten … . Darin hieß es auszugsweise wie folgt:
„Im September 2009 wurde mein Briefkasten mit Beleidigungen beschmiert. Es gab starke Indizien dafür, dass Herr …. dafür verantwortlich war, da es Übereinstimmungen mit beleidigenden Schmierereien im Treppenhaus geraume Zeit vorher gab, die am Tag nach meinen Vorhaltungen gegenüber Herrn …, die auch einen Hinweis auf seine Farbtöpfe in seinem Kellerabteil beinhalteten, überpinselt wurden.“
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten legte dieses Schreiben im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor.
Auf Antrag des Rechtsanwalts … wurde dem Beklagten im Verfahren beim Landgericht München I, Az.: 33 O 10509/11, am 19.05.2011 durch einstweilige Verfügung verboten, Dritten gegenüber unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ aufzutreten.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte in der Eigentümerversammlung vom 22.09.2010 tatsächlich, wie im Protokoll wiedergegeben, behauptet habe, dass er vom Kläger angepöbelt worden sei. Der Kläger ist weiter der Meinung, dass ihm ein Anspruch gegen den Beklagten dahingehend zustehe, dass er sich im Zusammenhang mit ihm betreffenden Angelegenheiten nicht als Rechtsanwalt ausgeben dürfe. Der Kläger ist der Meinung, dass § 132 a StGB eine drittschützende Vorschrift sei.
Der Kläger beantragt daher:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, sich unter Bezugnahme auf Herrn … gegenüber Personen wahrheitswidrig als Rechtsanwalt auszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Wohnungseigentümerversammlungen der WE-Gemeinschaft … in München die Behauptung zu verbreiten, er sei von … vor dem 22.09.2010 angepöbelt worden.
3. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, gegenüber Miteigentümern des Anwesens … in München zu behaupten, dass es starke Indizien dafür gäbe, dass Herr … für Schmierereien auf dem Briefkasten des Beklagten oder für Schmierereien im Treppenhaus der … in München verantwortlich war.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 775,64 EUR zzgl. 5 % p. a. Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.05.2011, an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, in der Eigentümerversammlung vom 22.09.2010 behauptet zu haben, dass der Kläger ihn angepöbelt habe. Der Beklagte ist weiter der Meinung, dass keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines Auftretens als Rechtsanwalt bestehe, da dies ein einmaliger Vorfall gewesen sei. Außerdem handele es sich bei diesem Schreiben vom 19.01.2011 um ein Internum, das nicht gegenüber weiteren Personen verbreitet worden sei.
Nachdem die Parteien übereinstimmend der Meinung waren, dass hier eine Kammerzuständigkeit gegeben sei, wurde mit Beschluss vom 08.09.2011 festgestellt, dass keine Kammerzuständigkeit besteht (Blatt 67 d. A.). Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen K… und Dr. H…. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2012 Bezug genommen.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 13.05.2011, 19.07.2011, 31.08.2011, 19.10.2011, 06.02.2012 und 08.03.2012 sowie die Schriftsätze der Beklagtenpartei vom 24.06.2011, 17.08.2011, 21.09.2011, 15.11.2011, 20.02.2012 sowie die im Verfahren erteilten Hinweise und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2012 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.
A.
Dem Kläger steht hinsichtlich der Klageanträge 2) und 3) jeweils ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 185, 186 StGB, Art: 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.
I.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der Äußerung, der Beklagte sei vom Kläger angepöbelt worden, zu. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte tatsächlich in der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.2010 gesagt hat, dass er vom Kläger angepöbelt worden sei. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Zeugenaussagen mit den eigenen Angaben des Beklagten. Der Kläger selbst war in der Wohnungseigentümerversammlung als Mieter nicht anwesend.
Der Zeuge … hat glaubhaft und in sich widerspruchsfrei sowie im persönlichen Eindruck absolut glaubwürdig angegeben, dass der Beklagte bei der Eigentümerversammlung am 22.09.2010 gesagt habe, dass er von dem Kläger angepöbelt worden sei. Er schilderte hierzu weitere Details, wie überhaupt das Thema darauf kam. Es sei von Beschädigungen im Keller die Rede gewesen, wo ein Schloss aufgebrochen worden sei und dann habe der Beklagte den streitgegenständlichen Satz geäußert. Ohne jeglichen Belastungseifer und ohne persönliche Verbindung zum Kläger schilderte der Zeuge … die Umstände der Eigentümerversammlung.
An seiner Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel. Zum einen konnte sich das Gericht vom Zeugen einen persönlichen Eindruck machen. Er wirkte ruhig und sachlich und war bestrebt, tatsächlich wiederzugeben, was sich zum damaligen Zeitpunkt ereignet hatte. Seine Angaben kamen natürlich, flüssig und ohne den Eindruck zu vermitteln, dass hier im Vorfeld eine Aussage in irgendeiner Form abgesprochen worden sei. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen ändert sich auch nichts durch den Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass es nicht richtig sei, dass der Zeuge bei der Frau des Prozessbevollmächtigten nachgefragt habe, wer der Beklagte sei. Tatsächlich hat der Zeuge … den Beklagten in der mündlichen Verhandlung wiedererkannt und als denjenigen identifiziert, der die streitgegenständliche Behauptung aufstellte. Er schilderte auch lebensnah und nachvollziehbar, dass der Beklagte bei der Eigentümerversammlung viel geredet habe und er deswegen habe wissen wollen, wer er denn sei. Aus diesen Gründen ist nachvollziehbar, dass der Zeuge den Beklagten auch im Gedächtnis behalten hat und ihn tatsächlich wiedererkennen konnte.
Eine Einvernahme der Ehefrau des Beklagtenvertreters war insoweit nicht geboten.
Die Einvernahme war auch nicht geboten, weil letztlich die Angaben des Zeugen … gestützt werden von der eigenen Einlassung des Beklagten am Ende der Sitzung. Auf Frage des Gerichts teilte er mit, dass es so gewesen sei, dass der Protokollführer gefragt habe, wessen Name er im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt „Belästigungen“ notieren dürfe. Unstreitig hatte der Beklagtenvertreter zuvor vorgetragen, dass beim Tagesordnungspunkt „Belästigungen“ mehrere Teilnehmer den Namen … aufgeworfen hätten. Auf die Frage des Gerichts hatte der Beklagte dann geantwortet, dass er auf die Frage des Protokollführers leider gesagt habe, er könne ihn aufschreiben in diesem Zusammenhang. Damit steht zum einen fest, dass der Name des Klägers tatsächlich in der Wohnungseigentümerversammlung gefallen ist. Fest steht damit auch, dass die bisherige Einlassung des Beklagten, er könne sich an nichts erinnern, nicht stimmt.
Auch der Zeuge … hat glaubhaft und glaubwürdig angegeben, dass der Beklagte von Belästigungen durch einen Hausbewohner gesprochen habe. Daran, dass ein konkreter Name gefallen sei, konnte er sich nicht erinnern. Er hatte jedoch insgesamt bei der Vernehmung eine nur bruchstückhafte Erinnerung und konnte nur in groben Zügen das Geschehen wiedergeben. Im Gegensatz zum Zeugen K… waren ihm Angaben zu den konkreten Einzelpunkten nicht mehr möglich.
Angesichts dieser Gesamtsituation ist das Gericht davon überzeugt, dass tatsächlich von Belästigungen unter konkreter Benennung des Klägers als Verursacher die Rede war und der Beklagte den streitgegenständlichen Satz tatsächlich äußerte. Die Aufnahme in den Anhang zum Protokoll ist insoweit lediglich als Indiz zu werten, da im Äußerungsrecht regelmäßig der konkrete Wortlaut nur durch Zeugeneinvernahme geklärt werden kann. Die Indizwirkung bleibt indes bestehen. In einer Zusammenschau all dieser Einzelmerkmale ergibt sich ein klares Bild, das zur Überzeugungsbildung ausreicht.
Bei der streitgegenständlichen Äußerung „vom Kläger angepöbelt“ handelt es sich um eine Meinungsäußerung mit Tatsachenkern. Naturgemäß enthält die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als „Pöbeln“ starke Wertungselemente abfälliger Art.
Pöbeln versteht der verständige Dritte, auf den im Rahmen der Auslegung von Äußerungen im Äußerungsrecht stets abzustellen ist, ein verbales Angehen mit beleidigender Wirkung. Hierfür hat der Beklagte nichts vorgetragen. Die Beweislast dafür, dass der zugrundeliegende Tatsachenkern richtig ist, liegt jedoch in entsprechender Anwendung des § 186 StGB beim Beklagten, da es sich um eine ehrenrührige Behauptung handelt.
Im Rahmen der stets vorzunehmenden Abwägung treten nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen mit ehrenrührigem Charakter regelmäßig hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück. Dass hier die Bewertung als „Pöbeln“ auch die Meinung des Beklagten über den Kläger zum Ausdruck bringt, führt hier, bei nicht nachgewiesenem Tatsachenkern, zu einem Verlust der Schutzwirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit.
Im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob der Äußernde gegebenenfalls zur Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Äußerung auf einer Wohnungseigentümerversammlung fiel, rechtfertigt das Verhalten des Beklagten nicht.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Erstbegehung.
Insgesamt besteht damit ein Unterlassungsanspruch zu Gunsten des Klägers.
II.
Dem Kläger steht auch hinsichtlich des Klageantrags 3) ein Unterlassungsanspruch zu. Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die von ihm im Schreiben vom 19.01.2011 an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten aufgestellten Behauptungen, dass es starke Indizien dafür gebe, dass der Kläger für Schmierereien auf seinem Briefkasten mit Beleidigungen verantwortlich gewesen sei, da es Übereinstimmungen mit beleidigenden Schmierereien im Treppenhaus gegeben habe, wahr wären.
Nachdem zum damaligen Zeitpunkt noch kein Mandatsverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten … und dem Beklagten bestand, handelt es sich nicht um vertrauliche Korrespondenz, die vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgenommen wäre.
Der Anspruch scheitert auch nicht an einer fehlenden Wiederholungsgefahr, weil es sich bei dem Schreiben vom 19.01.2011 um ein einmaliges Schreiben an nur einen Adressaten gehandelt habe. Ausreichend für die Begründung der Wiederholungsgefahr ist eine Erstbegehung. Diese setzt nicht mehr voraus, als dass gegenüber einem einzigen Dritten eine zu unterlassende Äußerung aufgestellt wird. Die Zahl der Adressaten einer Äußerung spielt lediglich im Zusammenhang mit der Intensität der Rechtsgutsverletzung eine Rolle.
Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Schreiben aufgestellten Äußerungen sind als Tatsachenbehauptungen einzustufen und nicht als Meinungsäußerungen. Soweit der Beklagte meint, dass die Einstufung als „starke Indizien“ dazu führt, dass es – sich insgesamt nur um eine Meinungsäußerung handele, geht dies fehl. Sofern Tatsachenbehauptungen und wertende Elemente zusammentreffen, ist der Schwerpunkt der Behauptungen festzustellen. Hier ergibt sich nach Auslegung der Äußerungen im Gesamtkontext des Schreibens deutlich, dass Kern nicht die Mitteilung eines vagen Verdachts war, sondern dass durch die gewählten Formulierungen klar gemacht werden sollte, dass als einziger Verursacher der Kläger in Betracht komme. Nachdem konkrete Sachverhalte aufgeführt werden, aus denen sich vermeintlich starke Indizien ergeben sollen, herrschen hier Tatsachenbehauptungen vor, deren Richtigkeit der Beklagte zu beweisen hat.
Trotz Hinweises vom 08.09.2011 (Blatt 70 d. A.) hat der Beklagte weder geeignet dazu vorgetragen, dass tatsächlich der Kläger Verursacher der besagten Schmierereien gewesen sei, noch hat er hierfür geeignete Beweise angeboten. Im Schreiben vom 19.01.2011 selbst nimmt der Beklagte als Begründung für seine Angaben Bezug auf Farbtöpfe, die sich im Keilerabteil des Klägers befunden haben sollten. Dies ist streitig. Vom Beklagten wurde hierzu keinerlei Beweis angeboten. Die im Nachhinein im Verfahren angeführten drei Vorfälle, zu denen die Hausverwaltung im Wege des Zeugenbeweises angeboten wurde, führen nicht weiter. Selbst bei Wahrunterstellung ergibt sich aus den Vorfällen H…, D… und G… nichts für eine Verursachung durch den Kläger. Es handelt sich lediglich um Mutmaßungen des Beklagten, die durch nichts belegt werden. Der dort aufgeführte vermeintliche Zusammenhang mit Beschwerden des Klägers ist bei weitem nicht ausreichend, um eine Behauptung wie „starke Indizien“ aufzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Hinweis darauf, dass es starke Indizien gäbe, letzten Endes in seiner Auswirkung beim Leser sich nicht unterscheidet von der Behauptung der tatsächlichen Täterschaft.
Damit bleibt der Beklagte hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben beweisfällig.
Im Rahmen der Abwägung muss auch hier das Interesse des Beklagten an der Äußerung nicht erwiesen wahrer Tatsachenbehauptungen hinter dem allgemeinen Persörilichkeitsrecht des Klägers zurücktreten. Für eine Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens des Beklagten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wird aus dem Schreiben deutlich, dass hier erhebliche Streitigkeiten im Umfeld der Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden und der Beklagte hier sich dem Prozessbevollmächtigten …, dem Vater einer weiteren Miteigentümerin, anschließen wollte. Gerade das Aufstellen von Tatsachenbehauptungen birgt stets die Gefahr in sich, dass diese später nicht nachgewiesen werden können. Aus diesem Grunde ist es besonders wichtig, dass auch in emotional aufgeladenen Situationen, wie im Rahmen von Streitigkeiten innerhalb der Wohnungeigentümergemeinschaft bzw. bei Streitigkeiten der in einem Anwesen Zusammenlebenden, stets dafür Sorge getragen wird, dass das Klima nicht durch Vermutungen und ungeklärte Mutmaßungen weiter beschwert wird.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verdachtsberichterstattung ist die Äußerung des Beklagten hier nicht zulässig. Er hätte hier hinreichende Anknüpfungstatsachen nachweisen müssen, die das Aufstellen eines derartigen starken Verdachts, der einer Täterschaft schon gleich kommt, rechtfertigen. Hierfür ist, wie bereits ausgeführt, nichts ersichtlich.
Insgesamt besteht damit ein Unterlassungsanspruch des Klägers auch insoweit.
B.
Kein Unterlassungsanspruch steht dem Kläger im Hinblick auf das Auftreten des Beklagten als Rechtsanwalt gegenüber dem Beklagtenvertreter im Schreiben vom 19.01.2011 aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB, 132 a StGB zu.
Das hier begehrte Rechtsschutzziel in Form der Unterlassung des Auftretens gegenüber Dritten ist nicht vom Schutzzweck der Norm des § 132 a StGB erfasst. Insgesamt ist die Einordnung von § 132 a StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zweifelhaft (vgl. hierzu OLG U/Frankfurt/Main, Az: 17 U 77/96). Das Delikt fällt unter den Titel „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“. Klare Zielsetzung der Vorschrift ist es, den Rechtsverkehr in seiner Gesamtheit vor Personen zu schützen, die durch unberechtigte Angabe einer geschützten Berufsbezeichnung wie Rechtsanwalt ein besonderes, auf diesem Berufsbild und der diesem zugrunde liegenden Ausbildung beruhendes Vertrauen für sich fälschlich in Anspruch nehmen. Damit kommt ein Drittschutz allenfalls im Verhältnis zum konkreten Adressaten in Betracht, gegenüber dem der Falschbezeichnete auftritt und dieses Vertrauen in Anspruch nimmt.
Im Verhältnis zu Dritten, die ihrerseits nicht Adressat sind, scheidet jedoch ein individueller Anspruch aus. Ziel der Vorschrift ist es nicht, jedem Einzelnen einen dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vergleichbaren Unterlassungsanspruch ohne konkreten Eingriff in eigene schützenswerte Rechtspositionen zuzubilligen. Denn für den Eingriff in eine geschütze Rechtsposition des Klägers ergibt sich allein aus der insoweit isoliert zu betrachtenden Falschbezeichnung als Rechtsanwalt im Schreiben vom 19.01.2011 nichts. Eine Rechtsverletzung des Klägers resultiert allein aus den dort aufgestellten Tatsachenbehauptungen, deren Unterlassung er, wie oben ausgeführt, zu Recht verlangt. Eines Schutzes vor der Falschbezeichnung als Rechtsanwalt bedarf er indes als Dritter nach dem Schutzzweck des § 132 a StGB nicht.
C.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind dem Kläger im Rahmen des Schadensersatzes nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 185, 186 StGB in Höhe von 489,45 EUR (Gegenstandswert 5.000,00 EUR, 1,3 Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale 20,00 EUR, 19% Umsatzsteuer) zu ersetzen. Darüber hinaus besteht mangels Erfolgs in der Hauptsache auch vorgerichtlich kein Anspruch.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.