LG München I: CHECK24 darf nicht mit der Aussage „Deutschlands bestes Reiseportal“ werben, wenn Tests von Reiseportalen Mitbewerber als „Testsieger“ ausweisen

veröffentlicht am 1. September 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 14.07.2014, Az. 33 O 12924/14 – rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Das LG München I hat entschieden, dass die CHECK24 Vergleichsportal GmbH in Fernsehspots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen bezogen auf das eigene Unternehmen sowie das eigene Angebot nicht mit der Aussage „Deutschlands bestes Reiseportal“ werben darf.

Es handele sich, so die Kammer, um eine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung, da es u.a. an einem deutlichen Vorsprung zu Wettbewerbern fehle. Der Entscheidung lag ein Gutachten der Hochschule Rosenheim zu Grunde, bei dem CHECK24 nur 2% besser abschnitt als der zweitplatzierte Konkurrent. Weiterhin hatten andere Tests zu Reiseportalen Mitbewerbern bessere Ergebnisse bescheinigt. Die CHECK24 Vergleichsportal GmbH hat die ergangene einstweilige Verfügung zwischenzeitlich im Wege der Abschlusserklärung als rechtsverbindlich anerkannt.

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