LG München I: Farbige Klebestreifen für Autos können markenverletzend sein – Verletzung einer Farbmarke

veröffentlicht am 4. Juni 2018

LG München I, Urteil vom 05.03.2018, Az. 4 HK O 11014/17
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 – 3, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG

Das LG München I hat entschieden, dass die Verwendung einer Farbkombination, welche von einem Autohersteller (hier: BMW) als Farbmarke geschützt ist, für Autoaufkleber (z.B. für den Kühlergrill) markenverletzend ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn die farbigen Aufkleiber als Farbstreifen einzeln verkauft werden und vom Kunden theoretisch auch in anderer Zusammenstellung verwendet werden könnten, wenn im Angebot der Aufkleber eine markenverletzende Kombination abgebildet und beworben werde. Damit nutze die Beklagte die Sogwirkung der bekannten Marke aus. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Verletzung Farbmarke).


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