LG München I: GEMA-Sperrtafeln bei YouTube sind wettbewerbswidrig / „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, weil …“

veröffentlicht am 25. Februar 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 25.02.2014, Az. 1 HK O 1401/13 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWG, § 4 Nr. 8 UWG

Das LG München I hat entschieden, dass die sog. GEMA-Sperrtafeln auf YouTube („Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“) wettbewerbswidrig sind. Laut Pressemitteilung der GEMA (hier) handele es sich um „illegale Anschwärzung“ und „Herabwürdigung“. Der Text erwecke den unzutreffenden Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl die Betreiber der Plattform www.youtube.de die Sperrungen selbst vornähmen.

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