LG München I: Irreführung bei der Werbung mit einer betrieblichen Herkunft („Original Ettaler Kloster Glühwein“)

veröffentlicht am 20. September 2018

LG München I, Urteil vom 24.04.2018, Az. 33 O 4186/17
§ 3a UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; Art. 7 VO (EU) Nr. 1169/2011

Das LG München I hat entschieden, dass die Bezeichung eines Glühweins mit „Original Ettaler Kloster Glühwein“ irreführend ist, wenn das Produkt nicht im Kloster Ettal, sondern andernorts hergestellt und abgefüllt wird. Zwar bestehe eine Lizenzvereinbarung des Abfüllers mit dem Kloster über die Nutzung dessen Marke; es werde aber darüber hinaus der Eindruck erweckt, dass die Produktion des Glühweins tatsächlich am Ort des Klosters erfolge. Ein Hinweis auf dem Flaschenetikett auf den tatsächlichen Abfüller sei nicht auffällig genug und könne den fälschlich erweckten Eindruck nicht ausreichend klarstellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Werbung mit betrieblicher Herkunft).


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