LG München I: Medikamente mit dem Zusatz „Akut“ müssen innerhalb von 60 Minuten wirken

veröffentlicht am 14. Januar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 16.12.2009, Az. 7 O 17092/09
§§ 3, 5 UWG

Das LG München I hat entschieden, dass ein Medikament gegen Sodbrennen gegen „Sodbrennen und saures Aufstoßen“ mit der Bezeichnung „akut“ innerhalb von 20-60 Minuten wirken muss, anderenfalls in der Bezeichnung eine Irreführung des durch die Werbung angesprochenen Verbrauchers läge. Der abmahnende Wettbewerbsverband hatte beklagt, das nicht verschreibungspflichtige Medikament wirke erst einen Tag nach der Einnahme und damit nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, während der Arzneimittelhersteller behauptete, das Mittel wirke bereits eine Stunde nach der Einnahme, spätestens jedoch nach 90 Minuten bis 3 Stunden.

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