LG München I: Pre-Paid-Guthaben dürfen nicht ins Minus rutschen

veröffentlicht am 23. April 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 14.02.2013, Az. 12 O 16908/12 – nicht rechtskräftig
§ 1 UKlaG,
§ 307 Abs. 1 Satz 1,  Satz 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Das LG München hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters, wonach ein Prepaid-Guthabenkonto ins Minus rutschen kann und das Negativsaldo in diesem Fall vom Kunden unverzüglich auszugleichen ist, unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht München I


wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München 1-12. Zivilkammer durch … am 14.02.2013 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2013 folgendes

Endurteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesem Inhalt gleiche Bestimmungen in Prepaid-Mobilfunkverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977 zu berufen:

1.
Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. FreiSMS gewählt haben.

2.
Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet. die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (FlatratePreise, ete.), zu zahlen.

II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem. Basiszinssatz seit 23.08.2012 zu bezahlen,

Ill.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von AGB-Klauseln.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört. die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. das AGB-Recht und andere Gesetze, soweit hierdurch Verbraucherinteressen berührt sind, erforderlichenfalls auch gerichtliche Maßnahmen gemäß § 8 UWG bzw. Maßnahmen nach dem Unterlassungsklagegesetz einzuleiten.

Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe … und bietet am Mark Telekommunikationsdienstleistungen an.

Sie betreibt einen Telemediendienst unter der Internetadresse www. … .de

Sie bietet dort Telekommunikationsdienstleistungen unter den Produktbezeichnungen discoTEL Plus“ und „discoTEL Smart“ an.

Diese Produkte werden von der Beklagten sowohl als sogenannte Prepaid-Produkte (Vorleistungspflicht des Kunden durch Aufladen eines Guthabens auf ein von dem Diensteanbieter eingerichtetes Konto) als auch als sogenannte Postpaid-Produkte(nachträgliche Abrechnung der vom Kunden in Anspruch genommenen Dienstleistungen) angeboten. In den Sonderbedingungen der Beklagten für „discoTEL“ (Prepaid) ist unter Gliederungspunkt VI. 2. C. folgende Klausel enthalten:

Der Diensteanbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Roamingverbindungen, Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können. Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen, In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. FreiSMS gewählt haben.

Unter Gliederungspunkt VIII 6. der Sonderbedingungen der Beklagten für „discoTEL“ (Prepaid) ist folgende Klausel enthalten:

Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte insbesondere die monatlichen Optionspreise (FlatratePreise) zu zahlen.

Mit Schreiben vom 21.06.2012 hat der Kläger die Beklagte auf die seiner Auffassung nach unzulässige Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen aufmerksam gemacht und die Beklagte aufgefordert, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Beklagte hat die Abgabe der Unterlassungserklärung abgelehnt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Klausel unter Gliederungspunkt VI. 2. C. der Sonderbedingungen der Beklagten für „discoTEL“ (Prepaid) der Beklagten einer Inhaltsprüfung gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält.

Die Klausel beziehe sich auf sogenannte Prepaid-Verträge, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Verbraucher ein Guthaben erwirbt, von dem die durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen entstehenden Kosten bezahlt werden. Motiv des Verbrauchers sei die Kostenüberwachung, Zweck eines Prepaidvertrages sei es, durch die Bereitstellung eines vorab von dem Verbraucher eingezahlten Guthabens zu verhindern, dass durch eine nachträgliche Abrechnung eine nicht eingeplante Kostenbelastung entstehe. Diesem Zweck widerspreche es, wenn die Beklagte im Rahmen ihrer AGB für Prepaidverträge die Verpflichtung regle, dass Minussalden auszugleichen seien. Die Klausel führe zur Gefährdung des mit einem Prepaidvertrags bezweckten Erfolges.

Im Übrigen sei die Klausel intransparent und daher formell unwirksam, da sie nach ihrer Formulierung Nachforderungen über einen unabsehbaren Zeitraum zulasse und der Verbraucher nicht erkennen könne, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einem Zahlungsverlangen rechnen müsse.

Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass die Klausel unter Gliederungspunkt VIII. 6. der Sonderbedingungen der Beklagten für „DiscoTEL“ (Prepaid) gegen § 307 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoße, da diese Klausel mit dem Charakter eines Prepaid-Vertrags nicht in Einklang zu bringen sei. die Regelung einer Sperre sei dem Grunde nach einem Prepaid-Vertrag wesensfremd. Denn Voraussetzung für eine Sperre sei ein Verzug von Zahlungen. Bei einem Prepaid-Produkt könne jedoch bereits aufgrund des dortigen Systems ein Zahlungsrückstand nicht entstehen. Der Verbraucher müsse beim Erwerb eines Prepaid-Produkts nicht damit rechnen. dass aufgrund weiterer Leistungsangebote, die er zusätzlich beziehen kann, zu einer Situation kommt, in der Außenstände entstehen, aufgrund welcher eine Sperre verhängt werden könne.

Der Kläger beantragt,

I.
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Prepaid.-Mobilfunkverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge. geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1.
VI. 2. C. Der Dienstanbieter weist ausdrücklich darauf hin. dass bei Roamingverbindungen Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden könne.

Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. FreiSMS gewählt haben.

2.
Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (FlatratePreise, etc.) zu zahlen.

II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten übe dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die beanstandeten Klauseln wirksam sind.

Gerade die Klausel unter Ziffer VI. 2. C. verschaffe dem Kunden erhöhte Transparenz, da er hierdurch erkennen können, welche Abrechnungssituation entstehen könne, wenn beispielsweise Roaming (grenzüberschreitendes Telefonieren im Ausland) genutzt werde. Der Kunde könne zudem die Kosten kontrollieren, indem er Roaming- und Sondernummern sperre. Entscheide er sich für einen Vertrag mit voller Nutzungsmöglichkeit (Roaming, Sondernummern etc.), müsse er mögliche Sondersituationen bei der Abrechnung hinnehmen.

Die Beklagte trägt letztlich vor, dass die Möglichkeit der Entstehung eines Negativsaldos durch die Nutzung von Roaming technisch bedingt sei, da die Daten vom jeweils genutzten ausländischen Netzbetreiber zeitverzögert übermittelt werden. Die Entstehung eines Negativsaldos bei Inanspruchnahme des entsprechenden Dienstes liege daher nicht in der beeinflussbaren Sphäre der Beklagten, da eine Trennung der Verbindung exakt im Zeitpunkt des aufgebrauchten Guthabens aufgrund der zeitverzögerten Datenübermittlung durch den ausländischen Netzbetreiber nicht möglich sei.

Zu der Klausel VIII. 6. führt die Beklagte aus, dass durch sie lediglich die Voraussetzungen einer nicht zu beanstandenden Sperre geregelt werden. Da sie dem Kunden die Möglichkeit biete, Zusatzoptionen zum Prepaidvertrag hinzu zu buchen, durch. die entsprechend feste monatliche Kosten anfallen, könne ein Zahlungsrückstand entstehen. Von diesen Zusatzoptionen Gebrauch zu machen, bliebe aber dem Kunden überlassen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist begründet.

1.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 1 Unterlassungsklagegesetz zu. Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln in den Sonderbedingungen der Beklagten „discoTEL“ (Prepaid) halten einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht stand.

a.
Bei den Sonderbedingunqen der Beklagten für „discoTEL“ (Prepaid) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Beklagte bei Abschluss von Prepaidverträgen verwendet.

b.
Die Bestimmung unter Vl. 2. C. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Verbraucher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Sie verstößt zudem gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch die einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange zu berücksichtigen Bei der Beurteilung der Unangemessenheit einer Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen unter anderem die typischen Interessen beider Parteien sowie die Art, der Zweck und der Gegenstand des konkreten Vertrages einbezogen werden (vgJ. Paland/Grüneberg, BGB, § 307 Rn. 12).

Die von dem Kläger beanstandeten Bestimmungen in dem streitgegenständlichen Bedingungswerk der Beklagten gelten für die von ihr angebotenen Prepaidverträge. Diese Prepaidverträge sind – wie aus den Bedingungen der Beklagten (Ziffer V. und VII) selbst hervorgeht – dadurch gekennzeichnet, dass der Verbraucher zunächst ein Guthaben erwirbt und. von diesem Guthaben die von ihm jeweils in Anspruch genommenen Leistungen bezahlt werden. Motiv ist dabei die Budgetkontrolle. Das Risiko der Entstehung von Kosten, die über das vorab eingezahlte Guthaben hinausgehen, soll verhindert werden. Der Kunde geht davon aus, durch den Erwerb des Guthabens sämtliche potenziellen Belastungen, die mit dem Vertrag verbunden sind, vorab entrichtet zu haben. Bei Abschluss eines Prepaid-Vertrags rechnet der Kunde daher auch nicht damit, dass ein Negativsaldo entstehen könnte. Die von dem Kläger beanstandete Bestimmung unter VI. 2. C. regelt die Entstehung eines solchen Negativsaldos, den der Kunde unverzüglich auszugleichen hat. Die Entstehung eines Negativsaldos und die Pflicht des Kunden, diesen sofort ausgleichen zu müssen, ist mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaidvertrages nicht zu vereinbaren, da der Kunde weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit einer unverzüglich auszugleichenden Kostenlast rechnet und im Hinblick auf die Gestaltung eines Prepaidvertrages auch nicht damit rechnen muss, sondern davon ausgehen darf, dass er die volle Kostenkontrolle hat.

Mit der Einwendung, der Kunde eines Prepaidvertrages habe die Entstehung eines Negativsaldos selbst in der Hand, da ein solcher nur entstehen könne, wenn standardmäßig freigeschaltete Zusatzfunktionen wie Roaming oder Sonderrufnummern genutzt werden, die der Kunde sperren lassen könne, dringt die Beklagte nicht durch.

Bei den von der Beklagten standardmäßig zu dem Prepaidvertrag angebotenen Zusatzoptionen wie Roaming oder Nutzung von Sonderrufnummern handelt es sich nicht um Leistungen, die im Wesen eines Prepaldvertrages liegen. Denn die Beklagte kann aufgrund technischer Begebenheiten. beispielsweise infolge zeitverzögerter Datenübermittlung, wobei der Vortrag der Beklagten hierzu als wahr unterstellt werden kann, dem Kunden für diese Kosten nicht die vollständige Kostenkontrolle gewähren. Es besteht die Möglichkeit der Entstehung eines Negativsaldos. Bietet die Beklagte diese Zusatzoptionen im Rahmen eines Prepaidvertrages standardmäßig an, darf sie nicht einseitig in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Prepaidvertrag, bei dessen Abschluss dar Kunde gerade die Entstehung eines Negativsaldos vermeiden will unabhängig davon durch welche Kosten ein Negativsaldo entstehen kann, dem Kunden die Pflicht auferlegen, diesen umgehend ausgleichen zu müssen.

Denn der Kunde hat sich sich zum Abschluss eines Prepaidvertrags entschlossen. Auch wenn dabei die Möglichkeit der Nutzung von weiteren Zusatzoptionen eingeschlossen ist, für die zusätzliche Kosten anfallen, Widerspricht es dem Zweck des von dem Kunden grundsätzlich gewünschten Prepaldvertrages, wenn er durch die Entstehung der zusätzlichen Kosten im Rahmen des von ihm gewünschten Prepaidvertrages mit einem Negativsaldo belastet wird.

Der Kunde kann nämlich trotz Freischaltung dieser Zusatzoptionen als Standard bei Abschluss eines Prepaidvertrages, dessen Zweck in der vollen Kostenkontrolle liegt, nicht mit der Belastung mit einern Negativsaldo rechnen, sondern kann davon ausgehen, dass sämtliche Kosten die bei der Nutzung der Dienstleistungen der Beklagten von dem von ihm vorab geleisteten Guthaben bezahlt werden und ihm keine unvorhersehbaren Kosten entstehen. Insofern obliegt es der Beklagten, sofern sie ihre Prepaidverträge standardmäßig mit freigeschalteten Zusatzfunktionen bei Vertragsabschluss am Markt anbietet, durch technische Vorrichtungen dafür zu sorgen, dass ein Negativsaldo nicht entsteht bzw. der Verbraucher nicht damit belastet wird. Ist ihr dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat sie ihre Prepaidprodukte so zu gestalten, dass der Prepaidvertrag zunächst ohne Roaming- und Sonderrufnummern angeboten wird und der Verbraucher aktiv die risikobehafteten Leistungen als Zusatzoption wählen muss und dabei auf die Möglichkeit der Entstehung eines Negativsaldos hingewiesen wird.

Sie darf jedenfalls keine Zahlungsbedingungen, die für die Zusatzoptionen gelten, nämlich die Pflicht des Kunden zur Begleichung von auch über das Guthaben hinausgehenden durch die Nutzung der Zusatzoptionen entstandenen Kosten. im Rahmen ihrer für Prepaidverträge geltenden Bedingungen regeln.

Auch der von dem Kläger bestrittene Vortrag der Beklagten, die Entstehung eines Negativsaldos sei insbesondere beim Roaming technisch bedingt und liege nicht in der beeinflussbaren Sphäre der Beklagten, da die Daten vom jeweiligen ausländischen Netzbetreiber erst zeitverzögert übermittelt werden und somit erst zeitversetzt dem Kunden in Rechnung gestellt werden könnten, greift nicht. Zwar ist es aus wirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar, dass die Beklagte das hierdurch entstehende Risiko von Negativsalden nicht tragen will und auf den Kunden abwälzt. Im Rahmen des Vertriebs von Prepaidprodukten ist dies jedoch aufgrund des Wesens eines Prepaidvertrages nicht durch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich, da eine solche Regelung, durch welche die Beklagte einseitig. ihre wirtschaftlichen Interessen durchsetzen will, den durchschnittlichen Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Die Klausel VI. 2. C. der Sonderbedingungen der Beklagten für „discoTEL“ (Prepaid) verstößt zudem gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und Ist daher unwirksam.

Das Transparerzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (vgl. BGH NJW 2008, 1438). Der durchschnittliche Verbraucher muss erkennen können, welche wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen in welchem Umfang und Zeitraum ihn belasten können.

Die Bestimmung VI. 2. C. der Sonderbedingungen der Beklagten für „discoTEL“ (Prepaid) regelt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt der Verbraucher mit Nachforderungen zu rechnen hat. Sie lässt damit Nachforderungen über einen unabsehbaren Zeitraum zu. Der Verbraucher kann daher nicht erkennen in welchem Umfang Belastungen auf ihn zukommen können. Dass tatsächlich die Abrechnung in unmittelbarer zeitlicher Näher erfolgt, wie die Beklagte vorträgt, geht aus der Klausel gerade nicht erkennbar hervor.

c.
Die Bestimmung unter VIII. 6. der Sonderbedingungen der Beklagten für „discoTEL“ (Prepaid) ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.

Die Bestimmung widerspricht im Zusammenhang mit der unwirksamen Klausel VI. 2. C. der Sonderbedingungen der Beklagten für „discoTEL“ (Prepaid) dem Zweck eines Prepaidvertrages, bei dessen Abschluss der Kunde davon ausgeht, dass ihm keine unvorhergesehenen Kosten und damit auch kein Negativsaldo entstehen. Wenn aber die Entstehung eines Negativsaldos, wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, dem Wesen eines Prepaidvertrages widerspricht. dann ist auch eine Bestimmung unwirksam, die allgemein eine Sperre voraussetzt, die nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch aufgrund eines Zahlungsverzugs entstehen kann (vgl. VlIL). Zahlungsrückstände kann es bei einem Prepaidvertrag jedoch nicht geben, demnach auch keine Sperre infolge von Zahlungsrückständen. Folgen von Zahlungsückständen, die durch die von der Beklagten standardmäßig zu einem Prepaidvertrag angebotenen Zusatzoptionen entstehen können, darf die Beklagte nicht durch Regelungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Prepaidverträge ausweiten. Das Zugrundelegen einer Sperre in der streitgegenständlichen Regelung, ohne KlarsteIlung. unter welchen Voraussetzungen diese Sperre droht. erweckt im Zusammenhang mit der Regelung VI. 2. C den Anschein, dass eine Sperre wegen Zahlungsverzugs möglich ist und schränkt damit die Rechte des Verbrauchers ein.

2.
Der Anspruch auf Zahlung von 250,00 EUR ergibt sich aus § 5 Unterlassungsklagegesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG.

II.
Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 ZPO.

III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

I