LG München I: Rechtsanwältin, die für Abo-Fallen-Betreiber tätig ist, darf das Konto gekündigt werden

veröffentlicht am 9. Mai 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 28 O 398/09
§ 314 BGB; § 263 Abs. 1 StGB

Das LG München I hat rechtskräftig entschieden, dass einer Rechtsanwältin, die vor allem durch eine massenhafte Tätigkeit für sog. Abofallen aufgefallen sei, das Konto gekündigt werden darf. Die Beklagte hatte vorgetragen, aufgrund von Fernsehberichten seien bei ihr zahlreiche negative Zuschriften eingegangen, sie befürchte daher bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung einen Imageschaden.

Die 28. Zivilkammer begründete laut einer Pressemitteilung vom 25.03.2010 ihre Klageabweisung nach Beweiserhebung damit, dass das Einfordern von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Empfängern der Mahnungen den objektiven Tatbestand des Betrugs erfülle. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin mit dem Internetportal von vornherein vereinbart habe, die Vergütung für die Mahntätigkeit nach einer nicht näher zeitlich definierten Testphase pauschal für das Gesamtmandant auf der Grundlage des tatsächlichen Zahlungseinganges abzurechnen. Die Klägerin habe im Verhältnis zu dem von ihr vertretenen Internetportal von Anfang an nicht die Absicht gehabt, in den Einzelmandaten betreffend einzelne nichtzahlende „Kunden“ ihre gesetzlichen Gebühren geltend zu machen. Wenn sie aber in den Mahnschreiben jeweils ihren gesetzlichen Gebührenanspruch in voller Höhe geltend gemacht habe, ohne die Pauschalabgeltungsvereinbarung mit dem Internetportal offenzulegen, habe die Klägerin jeden einzelnen angeblichen Schuldner getäuscht. Mit der Zahlung der in Anspruch genommenen „Kunden“ sei der Klägerin ein Vermögensvorteil zugeflossen, auf den weder sie noch ihre Mandantin einen Anspruch in dieser Höhe gehabt hätten. Dies erfülle zumindest den objektiven Tatbestand des Betruges, was die Beklagte zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt habe.

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