LG München I: Zum möglichen „Verletzerzuschlag“ bei einer Patentverletzung

veröffentlicht am 12. November 2012

LG München I, Urteil vom 25.03.2010, Az. 7 O 17716/09
§ 139 PatG

Das LG München I hat entschieden, dass der bei einer Patentverletzung nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatz nicht nur den maximal am freien Markt erzielbaren Lizenzsatz umfasst, sondern auch – „abhängig von den Umständen des Einzelfalls“ – erhöhte Gebühren für die Art der Rechtsverletzung gezahlt werden müssten. Gegebenenfalls könne eine “merkliche” Erhöhung des üblicherweise vereinbarten Lizenzsatzes ausgeurteilt werden. Die in unbefangenen Situationen vereinbarten Lizenzsätze würden regelmäßig nur den unteren Bereich dessen darstellen, was vernünftige Lizenzpartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrags die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten. Die Parteien würden mit den Kenntnissen nach Durchführung des Verletzungsprozesses einen merklich höheren Lizenzsatz vereinbart haben. Von einem Strafschadensersatz will die Kammer nichts wissen. „Die gefundene Auslegung bewegt sich allein im Bereich der angemessenen Anwendung der Lizenzanalogiesätze und berührt nicht den von der Richtlinie als nicht mehr zulässig bezeichneten Bereich des Strafschadensersatzes. Sie ist im vorliegenden Fall für sämtliche Zeiträume anzuwenden, da sie nicht erst auf der Umsetzungsverpflichtung bzw. Umsetzung der Richtlinie beruht, sondern schon nach bisherigem Recht geboten war.“ Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht München I

In der Sache

erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch … am 25.03.2010 folgendes

Endurteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 132.098,02 nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 11. August 2008 zu bezahlen – zzgl. weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozent wie folgt:

II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 850,05 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozenzpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu bezahlen.

III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 191.716,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Z., ist Inhaber des deutschen Patents DE 196 40 037, das am 11. Mai 2000 erteilt worden ist und das ein Gülleausbringungsfahrzeug mit einem speziellen Gülleausbringungsverteilersystem (Gülleausbringungsvorrichtung) zum Gegenstand hat.

Die Erfindung stellt ein in zwei Betriebszuständen betreibbares Gülleausbringungsfahrzeug zur Verfügung, das einen als Verteilerrohr ausgebildeten Gülleverteiler aufweist, der durch eine Leitung mit dem Güllefass verbunden ist und eine Vielzahl von (biegsamen, aber länggstabilen) Schleppschläuchen, die mit ihm biegefest verbunden sind, auf einfache Weise – allein aufgrund der Schwerkraft – mit Gülle versorgt. Der Wechsel zwischen dem Ausbringungszustand und dem Transportzustand, in welchem die Verschmutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch auslaufende Gülle unerwünscht ist, wird dadurch ermöglicht, das der als Verteilerrohr ausgebildete Gülleverteiler schwenkbar an einem Rahmen befestigt ist, so dass er die Gülleaustrittsöffnungen der Schleppschläuche beim Schwenken mit nach oben in die Transportstellung schwenkt, wodurch ein Auslaufen der Gülle verhindert wird. Der Austritt der Gülle erfolgt direkt aus den Verteilerrohren und muss nicht über einzelne Leitungen vom Güllefass oder Zentralverteiler zu den Auslaufschläuchen geführt werden. Aufgrund der den Schleppschläuchen aufgezwungenen Form kann eine biegemechanische Belastung der Schläuche während des Schwenkvorgangs und damit ein Materialverschleiß vermieden werden.

Die Klägerin hat an dem Klagepatent eine einfache Lizenz und hat sich verpflichtet, gegenüber etwaigen Verletzern die Interessen des Patentinhabers wahrzunehmen. Aus dem Patent hat die Klägerin die Beklagte, die ebenfalls mit landwirtschaftlichen Geräten, insbesondere Gülleausbringungsfahrzeugen, auf dem Markt vertreten ist, verklagt. Die Beklagte wurde durch Urteil des OLG München vom 12. Juli 2007, Az. 6 U 3504/06 wie folgt verurteilt:

Die Klägerin verfolgt nunmehr den in Zif. 2 des Urteils des OLG München festgestellten Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie, welcher der Klägerin und dem Patentinhaber Z. … durch die in Zif. I.1. (1) und I.1.(2) [genannten Handlungen] seit 11. Juli 2000 entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen wird. Hinsichtlich des in Zif. 3 des Urteils des OLG München festgestellten Auskunftsanspruchs (betreffend Angabe der Stückzahlen der hergestellten Gülleausbringungsfahrzeugen mit Gülleausbringungsvorrichtungen, Stückzahlen der gesondert hergestellten Gülleausbringungsvorrichtungen, der Erlöse der Güllefahrzeuge mit und ohne Vorrichtungen, der Abnehmer und der Werbemaßnahmen) seien nach Auffassung der Klägerin die von der Beklagten mitgeteilten Umsätze zwar nicht vollständig, da die Beklagte auch nach Rechtskraft des Urteils patentgemäße Gülleausbringungsvorrichtungen mit bzw. ohne Tankwagen vertrieben habe, die nicht genannt worden seien. Die Klägerin ist jedoch bereit, die von der Beklagten mitgeteilten Auskünfte ihrer Berechnung der Klageforderung zugrunde zu legen.

Unstreitig liegen demnach folgende Umsätze (vgl. Anlage K 10) vor: Die Umsätze der Beklagten mit den Gülleausbringungsvorrichtungen belaufen sich in den Jahren 2001 bis 2007 hinsichtlich isoliert verkaufter Gülleausbringungsvorrichtungen (lose als Nachrüstungen) auf EUR 428.758,13 und hinsichtlich fertiger Tankwagen mit Gülleausbringungsvorrichtungen auf 5.533.005,96. Die Gesamtumsätze betragen EUR 5.961.764,09. Nach Auffassung der Klägerin könnten die von der Beklagten genannten Herstellkosten der Ausbringungsvorrichtung in Höhe von EUR 1.152.159,00 nach dem Gemeinkostenurteil des BGH (GRUR 2001, 329 f.) von der Beklagten nur in ganz beschränktem Umfang vom Umsatz abgezogen werden. Vor allem dürften die Umsätze mit den patentgemäßen Gülleausbringungsfahrzeugen mit Ausbringungsvorrichtungen nicht unberücksichtigt bleiben, wobei der Lizenzsatz diesbezüglich allerdings möglicherweise geringer ausfallen könne. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auf das Urteil des OLG Düsseldorf „Hub-Kipp-Vorrichtung“ (Mitt 98, 27) verwiesen, in dem es sich eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Vorrichtung für Müllfahrzeuge gehandelt habe und ein Lizenzsatz von 10 % für angemessen erachtet worden sei.

Die Klägerin behauptet, der geltend gemachte Lizenzanspruch in Höhe von 3% des Gesamtumsatzes der Beklagten sei bereits aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geschuldet. Die Beklagte habe am 4.7.2008 ein Vertragsangebot abgegeben, nämlich zur Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 3%. Am 21.8.2008 habe die Klägerin der Beklagten angeboten, den Schaden mit einer Zahlung von 170.000 € vergleichsweise zu regulieren. Die Beklagte habe eine entsprechende Bereitschaft erklärt. Die Klägerin sei davon ausgegangen, Berechnungsgrundslage für den Schadensersatz sei der Gesamterlös, während die Beklagte die Auffassung vertreten habe, der Lizenzsatz von 3% könne allenfalls für die geschützte Vorrichtung ohne das Fahrzeug angesetzt werden. Im Hinblick auf die Bezugsgröße für die Lizenzberechnung vertritt die Klägerin die Auffassung, nach dem eindeutigen Tenor des Urteils des OLG München vom 12. Juli 2007 würden sich sowohl Auskunftspflicht als auch Schadensersatzpflicht ausdrücklich nicht nur auf die Gülleausbringungsvorrichtungen, sondern auch wörtlich auf „Gülleausbringungsfahrzeuge mit einem Gülleausbringungsverteilersystem“ beziehen. Die Gülleausbringungsvorrichtung habe den gleichzeitigen Verkauf von Gülleausbringungswagen erheblich gefördert, wobei die Herstellungskosten gering und der Bruttogewinn daher hoch gewesen sei. Im Rahmen der Schadensersatzberechnung sei zu berücksichtigen, dass die größere Vorrichtung Güllewagen mit Gülleausbringungsvorrichtung eine Verkaufseinheit bilde, die zugrunde zu legen sei. Es könne nicht ohne Weiteres auf die Rechtsprechung zur Gewinnberechnung beim Verkauf patentverletzender Gegenstände mit schutzrechtsfreien Gegenständen zurückgegriffen werden. Es komme insbesondere nicht darauf an, ob die Gülleausbringungsfahrzeuge nur aufgrund der geschützten Ausbringungsvorrichtung hätten abgesetzt werden können. Bezüglich der isolierten Gülleausbringungsvorrichtungen sei aufgrund der geringen Herstellungskosten ein Lizenzsatz von mindestens 6% angemessen, im Hinblick auf die Güllefahrzeuge mit Gülleausbringungsvorrichtung sei ein Lizenzsatz von 3 % angemessen. Auch das er11 kennende Gericht sei in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2009 davon ausgegangen, dass der Schadensersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie anhand eines Lizenzsatzes auf die von der Beklagten isoliert verkauften Gülleausbringungsvorrichtungen einerseits und eines Lizenzsatzes auf die von der Beklagten veräußerten Tankwagen mit Gülleausbringungs-Vorrichtungen (als Einheit) andererseits zu berechnen sei. Dabei müsse der Lizenzsatz im Fall der isoliert veräußerten Gülleausbringungs-Vorrichtungen höher sein als der Lizenzsatz auf die mit denentsprechenden Vorrichtungen versehenen Tankwagen.

Im Hinblick auf die Berechnungsmodalitäten hätten mangels Auskunft der Beklagten zu etwaigen Herstellkosten der Tankwagen keine Angaben aufgenommen werden können. Für das Jahr 2006 habe die Klägerin als Umsatz nicht den von der Beklagten mitgeteilten Kaufpreis angesetzt, sondern die Herstellkosten. Die verkauften Nachrüstsätze (Ausbringungsvorrichtungen) seien als Umsätze bzw. Erlöse aus isoliert verkauften Ausbringvorrichtungen berücksichtigt worden. Mit dem neu gefassten Klageantrag I. vom 3.12.2009 werde nicht mehr lediglich ein Teilbetrag einer höheren Schadensersatzforderung geltend gemacht, sondern der Gesamtbetrag (6% hinsichtlich der Ausbringungsvorrichtungen, 3% hinsichtlich der Tankwagen mit den Ausbringungsvorrichtungen). Die von der Beklagten zitierte Entscheidung „Pflückvorsatz“ des LG Düsseldorf biete keine Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren. Gegenstand dort sei eine Arbeitnehmererfinder-Vergütung gewesen, zudem habe sich der Gegenstand des Patents auf den Pflückvorsatz als solchen bezogen und nicht auf ein „Erntegerät mit Pflückvorsatz“. Schließlich könne die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage keinen Erfolg haben. Der Aussetzung des vorliegenden Verfahrens werde daher widersprochen. Den von der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Februar 2010 vorgebrachten Sachvortrag weist die Klägerin als verspätet zurück. Die Beurteilung des TÜV hinsichtlich der Ausbringungsvorrichtung sei für die Frage der richtigen Bezugsgröße für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühren unerheblich. Dies gelte auch für die von der Beklagten im laufenden Rechtsstreit nicht konkretisierte Behauptung, der jeweils weitaus größte Teil des Kaufpreises sei bei den zusammengesetzten Anlagen auf die Güllewagen gezahlt worden. Die Beklagte behaupte des Weiteren zu Unrecht, die Klägerin hätte mit ihrem zuletzt gestellten Antrag die für angemessen gehaltenen Lizenzsätze gegenüber dem früheren Antrag nahezu verdoppelt, da in der Klageschrift vom 17. September 2009 zunächst lediglich ein Teilbetrag geltend gemacht werde. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei ein Lizenzsatz von 6% für die Ausbringungsvorrichtungen und von 3% für die Güllefahrzeuge mit Ausbringungsvorrichtung gefordert worden. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe erst seit 2006 oder später die patentierte Gülleausbringungsvorrichtung angeboten, sei falsch und für die Berechnung des Lizenzsatzes im Übrigen unerheblich.

Die Klägerin beantragt zuletzt zu erkennen:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 191.715,67 nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 11. August 2008 zu bezahlen – zzgl. weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozent wie folgt:

II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 850,05 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz ab Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das deutsche
Patent 196 40 037 eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen (§ 148 ZPO), hilfsweise die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage habe überwiegende Erfolgsaussichten, sodass die Beklagte bei Widerruf des Patents das Urteil des OLG München vom 12.7.2007 erfolgreich mit der Restitutionsklage nach § 580 ZPO angreifen könne. Mit der Nichtigkeitsklage werde geltend gemacht, die dort überreichten Unterlagen zum Stand der Technik nähmen das Klagepatent neuheitsschädlich vorweg. Im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 4.1.2010 werde eine offenkundige Vorbenutzung der Gülleausbringungsvorrichtung bereits im März 1995 in Belgien nachgewiesen. Auch gebe es eine offenkundige Vorbenutzung in Frankreich (vgl. die Offenlegungsschrift FR 274 88 90 A).

Im Übrigen sei die Klage jedenfalls in der geltend gemachten Höhe unbegründet. Die Parteien hätten sich nicht über einen bestimmten Lizenzvertrag, sondern allenfalls über die Höhe des Lizenzsatzes (3%) geeinigt. Insbesondere bestehe keine Einigung darüber, welche Bezugsgröße dem Lizenzsatz zugrunde liegen solle. Hierfür könnten allein die mit den isolierten Gülleausbringungsvorrichtungen erwirtschafteten Umsätze als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dies gelte im Hinblick auf Gülleausbringungsvorrichtungen, die von der Beklagten als Zubehör verkauft worden seien ebenso wie für Gülleausbringungsvorrichtungen, die an Gülleausbringungsfahrzeugen angebracht als Paket an Abnehmer der Beklagten veräußert worden seien. Auf dem Markt gebe es eine klare Trennung zwischen dem Gülleausbringungsfahrzeug einerseits und der mit dem Gülleausbringungsfahrzeug verbundenen Ausbringungsvorrichtung andererseits, zumal diese auch getrennt verkauft würden. Der vorliegende Fall sei klar vergleichbar mit der im Bereich der Landmaschinen angesiedelten Entscheidung „Pflückvorsatz“ des LG Düsseldorf vom 18.12.2007 (4a O 26/98), in der ein Lizenzsatz von 3 % angesetzt und als Bezugsgröße der Umsatz mit Pflückvorsätzen zugrunde gelegt worden sei. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf „Hub-Kipp-Vorrichtung“ (a.a.O.) betreffe hingegen den Bereich der Maschinen- und Automobilindustrie. Zudem habe die dortige Erfindung erhebliche technische und wirtschaftliche Vorteile eingebracht. Der von der Beklagten mit dem Klagepatent erwirtschaftete Verletzergewinn mache bei Weitem nicht die von der Klägerin angesetzte Höhe aus. So seien der Personaleinsatz sowie Fracht und weitere variable Kosten nicht berücksichtigt worden, die in Abzug gebracht werden müssten. Die Beklagte des OLG München vom 12. Juli 2007 nicht zu einer umfassenden Auskunft über die Herstellungskosten, sondern lediglich zur Rechnungslegung im Hinblick auf die Stückzahlen und die erwirtschafteten Erlöse, die Namen der gewerblichen Abnehmer sowie in Bezug auf die Werbung verurteilt worden.

Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, bei der Bestimmung der Bezugsgröße komme es maßgeblich auf die Verkehrsüblichkeit und Zweckmäßigkeit an, die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen seien. Es sei unstreitig, dass die geschützte Ausbringungsvorrichtung der Klägerin nicht zwingend zusammen mit dem Tankwagen verkauft werden müsse; es sei branchenüblich, die Ausbringungsvorrichtung sehr oft ohne einen dazugehörigen Tankwagen zu verkaufen. Insbesondere erfahre das Güllefahrzeug dadurch keine Wertsteigerung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des OLG München vom 12. Juli 2007, das der Beklagten die Herstellung der Gülleausbringungsfahrzeuge mit einem Gülleausbringungsverteilersystem untersage, da sich die technische Lösung ausschließlich auf die Ausbringungsvorrichtung beziehe. Gegenstand des Patents sei nur der Gülleverteiler, das Fahrzeug nehme nicht an dem erfinderischen Schritt teil.

Zudem wendet sich die Beklagte nochmals gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Beträge. Der Lizenzbetrag sei so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tatsächlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraums darstelle und habe sich nach dem objektiven Wert der Benutzung zu richten. Es sei daher ein Lizenzsatz von nicht über 3% als angemessen anzusehen.

Die Klägerin habe bislang nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen sie eine Lizenzgebühr in Höhe von 6 % für die Ausbringungsvorrichtung und von 3 % für eine Verkaufseinheit von Tankwagen verlange. Der von ihr herangezogenen Entscheidung „Hub-Kipp-Vorrichtung“ des OLG Düsseldorf (a.a.O.), die einen Lizenzsatz von 10 % vorsehe, könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin habe überdies nichts zur wirtschaftlichen Bedeutung zur der durch das Patent geschützten Ausbringungsvorrichtung und die insoweit möglicherweise erhöhten Absatzmöglichkeiten vorgetragen. Eine Schätzung des Lizenzsatzes sei zwar nach § 287 I ZPO von dem erkennenden Gericht vorzunehmen, dürfe aber nicht willkürlich oder ohne gesicherte Grundlage erfolgen. Insoweit sei die bereits zitierte Entscheidung des LG Düsseldorf vom 18.12.2007 „Pflückvorsatz“, in der ein Lizenzsatz von 3 % für angemessen erachtet worden sei, durchaus von Bedeutung. Sehr wohl könnte die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen sowie Einigungsvorschläge der Schiedsstellen für Arbeitnehmererfindungen für die Beurteilung der Angemessenheit der Lizenzgebühr herangezogen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Lizenzsatz von nicht über 3 % als angemessen anzusehen sei.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Nutzung des Patents keinen Gewinn erzielt habe. Hätte sie dies gewusst, hätte sie jedenfalls keinen Lizenzsatz in Höhe von 6 % für die Gülleausbringungsvorrichtungen vereinbart. Auch die Beklagte produziere Güllefahrzeuge und Gülleausbringungsvorrichtungen; insoweit komme der Klägerin auch keine einen höheren Lizenzsatz rechtfertigende Monopolstellung zu.

Folge man der Auffassung der Kammer, liege eine verhältnismäßig große Bezugseinheit vor, was lizenzmindernd zu berücksichtigen sei; es müsse nämlich die eigentlich geschützte Ausbringvorrichtung in Vergleich zur verhältnismäßig großen Bezugseinheit gesetzt werden. Die Beklagte habe schon immer Gülleausbringungsfahrzeuge und -vorrichtungen hergestellt und veräußert, die keinen Bezug zum verletzten Patent hätten. Es sei deshalb nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die von der Klägerin geschützte Ausbringungsvorrichtung der maßgebliche Beweggrund der Kunden der Beklagten gewesen sei, die Verkaufseinheit zu erwerben. Mit Schriftsatz vom 23.2.2010 hat die Beklagte Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die Gülleausbringungsvorrichtungen sogar ohne den Gülletankwagen genutzt werden könnten. Des weiteren hat sie in der mündlichen Verhandlung am 25.2.2010 eine Tabelle übergeben, durch die belegt werden solle, dass der jeweils weitaus größte Teil des Verkaufspreises bei den zusammengesetzten Anlagen auf die Güllewagen gezahlt worden sei. Die Klägerin hat diesen Vortrag der Beklagten als verspätet zurückgewiesen.

Die geltend gemachten Zinsen könnten gemäß § 289 Satz 1 BGB nur aus dem sich in diesem Klageverfahren ergebenden Schadensersatzbetrag zugesprochen werden.

Die Parteien haben sich ergänzend gemäß § 137 Abs. 3 ZPO auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze bezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 139 Abs. 2; 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gegen die auf Schadensersatz haftende Beklagte auf der Berechnungsgrundlage der Lizenzanalogie in Höhe von Euro 132.098,02 zu, beruhend auf einem von der Kammer für angemessen erachteten Lizenzsatz in Höhe von 5 % für die erzielten Umsätze aus dem Verkauf der Gülleausbringungsvorrichtungen und 2 % für die erzielten Umsätze aus dem Verkauf der mit den Gülleausbringungsvorrichtungen versehenen Güllefahrzeugen.

I.
Mit Urteil des 6. Senats des OLG München vom 12. Juli 2007 (Anlage K1) ist in Ziff. 2 festgestellt worden, dass die Beklagte der Klägerin und Herrn Z. als Patentinhaber zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist. Die Entscheidung ist formell rechtskräftig. Die Beklagte tritt ihrer Verpflichtung dem Grunde nach nicht entgegen. Soweit die Klägerin ursprünglich davon ausgegangen ist, dass sich die Parteien vertraglich über den von der Beklagten zu ersetzenden Schaden geeinigt haben, ist dem nicht beizutreten. Wie sich aus dem unstreitigen Vortrag beider Parteien ergibt, ist die Klägerin bei der Abgabe ihres Vertragsangebots davon ausgegangen, dass Berechnungsgrundlage für den Schadensersatz der Gesamterlös aus den Verkäufen der isolierten Fahrzeuge mit den Ausbringungsvorrichtungen sei, während die Beklagte die Auffassung vertreten hat, der Lizenzsatz von 3 % könne allenfalls für die geschützte Gülleausbringungsvorrichtung ohne das Fahrzeug angesetzt werden. Eine vertragliche Einigung zwischen den Parteien ist demnach nicht zustande gekommen.

II.
Auf der Grundlage des von der Klägerin weiterhin geltend gemachten gesetzlichen Anspruchs aus § 139 Abs. 1 PatG ergibt sich bei Anwendung der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie und Annahme eines Lizenzsatzes von 5% für die Gülleausbringungsvorrichtungen und 2% für die mit Gülleausbringungsvorrichtungen versehenen Tankwagen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 132.098,02 insgesamt.

1.
Die Schadensersatzberechnung nach der Lizenzanalogie, bei der ein fiktiver Lizenzsatz zugrunde gelegt wird, ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Benkard/ Rogge/Grabinski, Patentgesetz, 10. Aufl., § 139 Rdnr. 63) und nunmehr – in Folge der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 – auch in § 139 Abs 2 Satz 3 PatG kodifiziert.

Der Berechnungsmethode liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein zum Schadensersatz verpflichteter Patentverletzer nicht anders (vor allem nicht besser) stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der um eine Benutzungserlaubnis nachgesucht hat. Des Weiteren soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass ein Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat. Bemessungsgrundlage für den erlangten Vermögensvorteil ist dabei, wie dieVermögenslage des Verletzers wäre, wenn er das Schutzrecht in erlaubter Weise benutzt hätte. Hierfür hätte er die Gestattung des Schutzrechtsinhabers einholen müssen,die dieser in verkehrsüblicher Weise nur gegen Zahlung eines Entgelts in Gestalt einer Lizenzgebühr eingeräumt hätte.

Die zuzusprechende Lizenzgebühr hat sich an dem objektiven Wert der Benutzung auszurichten, so dass der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser als der vertragliche Lizenznehmer stehen soll (vgl. BGH GRUR 1982,286 ff. – Fersenabstützvorrichtung). Die Bemessung ist daran auszurichten, welche Lizenzgebühr vernünftige Lizenzpartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrags die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1995, 578, 581 – Steuereinrichtung II). Dabei ist stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die konkrete Lizenzgebühr ist vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH a.a.O. – Steuereinrichtung II). Dabei ist in erster Linie von dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Schutzrechts auszugehen. Dieser wird durch den von der zur Verfügung gestellten Lehre bedingten technisch-wirtschaftlichen Vorsprung, die hierdurch bewirkte Monopolstellung, deren Reichweite, (also die Frage, ob einfache Umgehungsmöglichkeiten existieren oder nicht) und die sich hieraus ergebenden Gewinnaussichten bestimmt.

Zu berücksichtigen sind aber auch die Besonderheiten, die die Verletzungssituation von der gewöhnlichen Anbahnung eines Lizenzvertrages unterscheiden: Der Schutzrechtsinhaber kann – über die Tatsache hinaus, dass sein Schutzrecht eingetragen, im Falle von Patenten auch geprüft wurde – keine letzte Sicherheit haben, dass dieses rechtsbeständig sein wird und für Produkte wie das vom Lizenznehmer gefertigte ein Ausschließlichkeitsrecht bieten würde. Er müsste daher einen gewissen Abschlag für diese Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen. Wäre – wie in der Situation des wesentlich späteren Verletzungsprozesses – bereits dargetan, dass das Schutzrecht etwaigen Angriffen von Wettbewerbern standgehalten hat, und überdies gerichtlich geklärt, dass das fragliche Produkt in den Schutzbereich fällt, würden vernünftige Vertragsparteien einen solchen Abschlag nicht mehr vornehmen.

Der Schutzrechtsinhaber wird in seine Überlegungen insbesondere aber auch die Zuverlässigkeit seines potentiellen Vertragspartners mit einbeziehen und einen gewissen Vorschussbonus gewähren, wenn er davon ausgehen kann, dass dieser die getätigten Umsätze und die sich daraus ergebenden Lizenzzahlungen unaufgefordert, fristgemäß und umfassend abrechnen und begleichen wird. Wüsste er – wie nach durchgeführtem Verletzungsprozess – dass er diese Informationen nur nach umfassender Marktbeobachtung, Abmahnung des Gegners, Klageerhebung, Beweisaufnahme und gegebenenfalls langwieriger Zwangsvollstreckung erhalten und dann oft nicht sicher sein könnte, ob für alle Verletzungszeiträume Auskünfte noch zu erhalten und ob diese dann insbesondere umfassend und richtig sind; wüsste er überdies, dass sein Insolvenzausfallrisiko ungleich höher ist, wenn nicht quartalsweise regelmäßig bezahlt wird, sondern der Betrag mehrerer Jahre einschließlich der aufgelaufenen Zinsen nach jahrelangen Prozessen eingefordert und ggfs. vollstreckt werden muss, würde er auch diesen Vertrauensvorschuss nicht gewähren, sondern zum Ausgleich dieser Risiken einen wesentlich höheren Lizenzsatz vereinbaren. Ein potentieller Lizenznehmer, der nur diesen Grad an Zuverlässigkeit bieten könnte, gleichwohl die technische Lehre nutzen wollte, müsste diesen höheren Lizenzsatz ebenso akzeptieren, wie er hinnehmen muss, als nachgewiesen unsicherer Kandidat bei einer Bank wesentlich höhere Kreditzinsen zu bezahlen, als der Konkurrent, der seine Kreditunwürdigkeit noch nicht unter Beweis gestellt hat. Diesen höheren Lizenzkosten steht in der Kalkulation des Verletzers auch die Chance gegenüber, mit der Verletzung nicht entdeckt, trotz Entdeckung nicht verfolgt oder trotz Verfolgung nicht mehr (rechtzeitig vor Verjährung) belangt zu werden und damit kostenfrei nutzen zu können. Schon bei Anwendung des oben genannten allgemeinen Grundsatzes, wonach der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser als der vertragliche Lizenznehmer stehen soll (vgl. BGH GRUR 1982,286 ff. – Fersenabstützvorrichtung) zeigt sich, dass (jedenfalls im Bereich der technischen Schutzrechte, deren Durchsetzung regelmäßig mit ganz erheblichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist), im Verletzungsprozess nicht einfach dieselben Lizenzsätze zugrunde gelegt werden können, die am Markt zwischen unbefangenen oder gar über langjährige Geschäftsbeziehungen verbundenen Unternehmen für vergleichbare Produkte (Bezugsgrößen) vereinbart werden. Erst recht muss dies seit Ablauf der Umsetzungsfrist der oben genannten Richtlinie zu gelten, die dann auch durch Gesetz vom 7.7.2008 in nationales Recht umgesetzt wurde. Denn die Richtlinie verfolgt das Ziel einer wirksamen Durchsetzung der geltenden Rechte des geistigen Eigentums, vgl. Erwägungsgrund 3:

Ohne wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums werden jedoch Innovation und kreatives Schaffen gebremst und Investitionen verhindert. Daher ist darauf zu achten, dass das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, das heute weitgehend Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist, in der Gemeinschaft wirksam angewandt wird. Daher sind die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts. Teil dieser Maßnahmen ist ein effektives Schadensersatzrecht, das im Erwägungsgrund 26 wie folgt dargestellt wird:

Um den Schaden auszugleichen, den ein Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums verursacht hat, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, sollten bei der Festsetzung der Höhe des an den Rechtsinhaber zu zahlenden Schadensersatzes alle einschlägigen Aspekte berücksichtigt werden, wie z. B. Gewinneinbußen des Rechtsinhabers oder zu Unrecht erzielte Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls der immaterielle Schaden, der dem Rechtsinhaber entstanden ist. Ersatzweise, etwa wenn die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens schwierig zu beziffern wäre, kann die Höhe des Schadens aus Kriterien wie z. B. der Vergütung oder den Gebühren, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des besagten Rechts eingeholt hätte, abgeleitet werden. Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z. B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher. Auch die Richtlinie geht also davon aus, dass die konkrete Situation des Verletzungsprozesses bei der Bemessung des Schadensersatzes nach den verschiedenen Berechnungsmethoden, u.a. der Lizenzanalogieberechnung berücksichtigt werden muss und spricht explizit etwa die Kosten der Rechtsverfolgung und -durchsetzung an. Vor diesem bei der Auslegung zu berücksichtigenden Hintergrund regelt die Richtlinie in Artikel 13 Abs. 1, dessen Buchstabe b in § 139 Abs. 2 Satz 3 umgesetzt wurde:

Artikel 13 Schadensersatz

(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a)
Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder

b)
sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

Buchstabe b), der von „mindestens dem Betrag“ der bei Einholung der Nutzungsrechtseinräumung zu bezahlen gewesen wäre, spricht, lautet in der englischen Sprachfassung: they may, in appropriate cases, set the damages as a lump sum on the basis of elements such as at least the amount of royalties or fees which would have been due if the infringer had requested authorisation to use the intellectual property right in question.

Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 139 Abs. 2 Satz 3 PatG lässt eine – wie oben gezeigte ohnehin verkürzende und daher unzutreffende – Auslegung der BGH-Rechtsprechung seit BGH GRUR 1982,286 ff. – Fersenabstützvorrichtung – wonach als Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie maximal der am freien Markt erzielbare Lizenzsatz zuzusprechen wäre, nicht zu. Die in unbefangenen Situationen vereinbarten Lizenzsätze werden daher regelmäßig nur den unteren Bereich dessen darstellen, was vernünftige Lizenzpartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrags die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1995, 578, 581 – Steuereinrichtung II). In Übereinstimmung mit der Richtlinie und dem oben Gesagten würden die Parteien mit den Kenntnissen nach Durchführung des Verletzungsprozesses einen merklich höheren Lizenzsatz vereinbart haben.

Die gefundene Auslegung bewegt sich allein im Bereich der angemessenen Anwendung der Lizenzanalogiesätze und berührt nicht den von der Richtlinie als nicht mehr zulässig bezeichneten Bereich des Strafschadensersatzes. Sie ist im vorliegenden Fall für sämtliche Zeiträume anzuwenden, da sie nicht erst auf der Umsetzungsverpflichtung bzw. Umsetzung der Richtlinie beruht, sondern schon nach bisherigem Recht geboten war. Die Begründung des Umsetzungsgesetzes bemerkt insoweit zurecht, dass mit der Neufassung des § 139 PatG insoweit keine Änderung des geltende Rechts beabsichtigt war.

2.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, hätten vernünftig denkende Lizenzparteien bezogen auf die Bezugsgröße des Umsatzes der Beklagten hinsichtlich der Gülleausbringungsvorrichtungen einen Lizenzsatz von 5% und auf die Tankwagen mit den Gülleausbringungsvorrichtungen einen Lizenzsatz von 2% vereinbart.

a.
Bei der zunächst festzulegenden Bezugsgröße für die Bestimmung des angemessenen Lizenzsatzes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht nur Umsätze mit den isoliert in Form von Nachrüstsätzen verkauften Gülleausbringungsvorrichtungen erzielt hat, sondern auch mit (Gülle-)Tankwagen, die mit den betreffenden Gülleausbringungsvorrichtungen versehen waren. Auch wenn die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen davon ausgeht, dass bei zusammengesetzten Anlagen und Vorrichtungen – wie sie auch vorliegend gegeben ist – als Bezugsgröße für die Berechnung der Lizenzgebühr nur die Gesamtvorrichtung zugrunde zu legen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.2008 – Az.: 4a O 365/06 – Kantenleimmaschine) – ist vorliegend aufgrund des Umstands, dass die isolierte Gülleausbringungsvorrichtung als Nachrüstungselement eine bedeutsame Eigenständigkeit aufweist, eine getrennte Berechnung der Lizenzsätze für die isoliert verkauften Ausbringungsvorrichtungen und die mit den Ausbringungsvorrichtungen versehenen Tankwagen vorzunehmen, zumal das OLG München in seiner Entscheidung vom 12.7.2007 für beide Veräußerungsformen eine Verletzung des Klagepatents angenommen hat. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 Unterlagen zu der separaten Nutzung der Gülleausbringungsvorrichtung durch eine sog. „Verschlauchung“ vorgelegt hat, kommt es auf die Frage, ob dieser Vortrag als verspätetes Vorbringen zurückzuweisen ist, nicht an.

Denn das OLG München geht in Zif. 4 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 12. Juli 2007 bezüglich eines der Klägerin zustehenden Unterlassungsanspruchs ebenfalls davon aus, dass die betreffenden, von der Beklagten vertriebenen Ausbringungsvorrichtungen nicht nur zur Montage auf Güllefahrzeuge geeignet seien, sondern (sowohl nach den Vorstellungen der Beklagten wie auch ihrer Abnehmer) ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt seien und daher das wesentliche, eigenständige Element der vom Klagepatent geschützten Erfindung verkörpern. Gerade unter Gesichtspunkt ist ein für die Ausbringungsvorrichtungen gesondert zu ermittelnder Lizenzsatz daher gerechtfertigt. Dieser ist jedoch nur auf die isoliert verkauften Nachrüstsaätze anzuwenden. Hinsichtlich der Güllefahrzeuge, die als solche von Anspruch 1 des Patents beansprucht werden, bleibt es dabei, dass das gesamte Fahrzeug die relevante Bezugsgröße darstellt und nicht lediglich der auf die Ausbringungsvorrichtung entfallende Teilumsatz.

b.
Der für die isoliert verkauften Gülleausbringungsvorrichtungen zugrunde zu legende Lizenzsatz ist auf 5% festzusetzen.

Dass der Umsatz der Beklagten mit den isoliert verkauften Gülleausbringungsvorrichtungen Berechnungsgegenstand für den im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Bezüglich der Höhe erachtet die Kammer unter Berücksichtigung aller hierfür relevanter Umstände für die isoliert verkauften Gülleausbringungsvorrichtungen einen Lizenzsatz von 5% für angemessen.

Für die Ermittlung des Lizenzsatzes, den vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, ist grundsätzlich von der marktüblichen Lizenz auszugehen, auf deren Grundlage verschiedene lizenzerhöhende oder lizenzmindernde Faktoren berücksichtigt werden können (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 139 Rdnr. 111 ff.). Werden in der Maschinenindustrie üblicherweise Lizenzsätze in Höhe von 3-5% zugrunde gelegt, so ist dieser Prozentsatz grundsätzlich auch für landwirtschaftliche Maschinen zugrunde zu legen.

Auf dieser Basis ist vorliegend lizenzmindernd zu berücksichtigen, dass es sich bei den isolierten Gülleausbringungsvorrichtungen jedenfalls um keine richtungweisende Pioniererfindung im Bereich von Vorrichtungen zum Ausbringen von Gülle handelt, da auch andere Patente zur Gülleausbringung bestehen, die der Anforderung, unerwünschte Umweltbelastungen und Verschmutzungen beim Ausbringen der Gülle zu reduzieren, ebenfalls gerecht werden. Der zusätzliche und wesentliche Vorteil des Klagepatents liegt zwar darin, dass aufgrund der Anordnung des Verteilerrohrs am feststehenden Rahmen die dort befestigten Schleppschläuche beim Verschwenken mit nach oben geschwenkt werden, ohne dabei mechanisch belastet zu werden, was deren Lebensdauer nicht unwesentlich erhöht und einen gewissen technisch und wirtschaftlich bedeutsamen Faktor darstellt. Gleichwohl liegt aber keine so bedeutsame Konstruktion vor wie sie etwa der Entscheidung „Hub-Kipp-Vorrichtung“ (a.a.O.) zugrunde lag, in der ein an der Obergrenze liegender Lizenzsatz von 10% angenommen wurde. Die dortige Erfindung ist im Vergleich zur Erfindungshöhe des Klagepatents als wesentlich komplizierter, den anderen Lösungen technisch deutlich überlegen einzuschätzen und führt überdies zu einer bedeutsamen Einsparung des Arbeitsund Zeitaufwands. Diese Eigenschaften treffen auf die vorliegende Erfindung nicht in diesem Maße zu. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin keine Monopolstellung auf dem vorliegenden Marktsegment besitzt. Lizenzerhöhend wirken sich demgegenüber die oben unter 1.) dargelegten Umstände aus: Das Patent hat sich seit 10 Jahren bewährt; die Tatsache, dass die Ausführungsform der Beklagten vom Patent Gebrauch macht, ist zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellt; der fehlenden Verlässlichkeit des Vertragspartners und dem erhöhten Ausfallrisiko ist durch Vereinbarung eines höheren Lizenzsatzes Rechnung zu tragen. Dass in Verletzungsfällen regelmäßig ein – sinnvollerweise in dieser Weise zu kompensierendes – Vertrauensdefizit gegeben ist, bestätigt sich exemplarisch im vorliegenden Fall, in dem trotz gerichtlich durchgesetzter Auskunft für die Klägerin erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Verkaufserlöse, insbesondere hinsichtlich der nach Rechtskraft des Urteils des OLG München vom 12.7.2007 getätigten Umsätze verbleiben, deren Aufklärung von der Klägerin im Interesse einer zügigen Entscheidung aber hintangestellt wird.

Bei Würdigung all dieser Umstände und unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass bei den Nachrüstsätzen die Bezugsgröße nur einen Ausschnitt der patentgemäßen Gesamtvorrichtung darstellt (zur Wechselwirkung von Bezugsgröße und Lizenzsatz siehe noch nachfolgend unter c.) geht die Kammer davon aus, dass vernünftige Parteien in diesem Bereich einen Lizenzsatz von 5 % vereinbart hätten.

c.
Der für komplett ausgelieferte Gülleausbringfahrzeuge zugrunde zu legende Lizenzsatz ist auf 2% festzusetzen.

Die Erfindung beschränkt sich nicht auf die Gülleausbringungsvorrichtung. Diese ist typischerweise auch Teil einer größeren Vorrichtung, nämlich eines Tankwagens als Gülleausbringungsfahrzeug, das als solches auch von Patentanspruch 1 beansprucht wird. Daher hat zum Einen das OLG München in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2007 in Zif. I.1.(1) eine Verletzung des Klagepatents auch und gerade in der Herstellung, im Anbieten und im In-Verkehr-Bringen der Gülleausbringungsfahrzeuge mit dem betreffenden Gülleausbringungsverteilersystem angenommen und festgestellt, dass die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet ist, der u.a. auch durch Handlungen gemäß Zif. I.1.(1) entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Zum anderen ist nach anerkannten Grundsätzen selbst bei zusammengesetzten Anlagen und Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentrechtlich geschützt ist, für die Frage, ob die Lizenzgebühr nach dem Wert der geschützten Teil-Vorrichtung oder dem der ganzen Anlage zu berechnen ist, von der Verkehrsüblichkeit und Zweckmäßigkeit auszugehen (vgl. BGH GRUR 1992,432 – Steuereinrichtung). In diesem Zusammenhang ist u.a. von Bedeutung, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert und berechnet wird, ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung oder ihr „kennzeichnendes Gepräge“ erhält (vgl. Benkard, a.a.O. § 139, Rndr. 69 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend zu bejahen, zumal sich ein bloßer Tankwagen zwar zum Lagern der Gülle, aber nicht zu deren Ausbringung eignet. Allerdings ist in Bezug auf die Tankwagen mit der Gülleausbringungsvorrichtung der Wert des Lizenzsatzes wesentlich niedriger anzusetzen als bei Zugrundelegung des Wertes der isolierten Ausbringungsvorrichtung, denn es besteht eine Wechselwirkung zwischen der Bezugsgröße und der Höhe des Lizenzsatzes.

Unter Zugrundelegung der im Hinblick auf die isolierten Gülleausbringungsvorrichtungen zu berücksichtigenden lizenzerhöhenden (Bewährung des Patents über längeren Zeitraum, gerichtliche Bestätigung der Patentverletzung, geminderte Zuverlässigkeit der Beklagten als potentielle Lizenznehmerin, Unsicherheit in Bezug auf die von der Beklagten genannten Umsatzzahlen) und lizenzmindernden Faktoren (keine überragenden, aber gegenüber dem Stand der Technik gewisse, auch wirtschaftliche Vorteile aufgrund der Langlebigkeit der Konstruktion; keine Monopolstellung der Klägerin; vergleichsweise große Bezugsgröße) ist bei der Gesamtvorrichtung daher ein Lizenzsatz von 2% als angemessen zu erachten.

3.
Auf den zuzusprechenden Schadensersatzbetrag kann die Klägerin die tenorierte Verzinsung verlangen. Dies beruht auf der Überlegung, dass gedachte, vernünftige Lizenzparteien eine jährliche Abrechnung der Lizenzgebühr vereinbart und eine Fälligkeitsabrede getroffen hätten. Entgegen der Auffassung der Beklagten macht die Klägerin auch keine Zinseszinsen gemäß § 289 Satz 1 BGB geltend. Der Zinsanspruch für die Zeit vor dem 11.08.2008 war lediglich im Hinblick auf die Tatsache, dass statt 6% nur 5% und statt 3% nur 2% zugesprochen wurden, anteilig zu leisten. Im Übrigen ist die Zinshöhe von der Beklagten nicht bestritten worden.

III.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage vom 9. November 2009 vor dem Bundespatentgericht ist nicht veranlasst. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Nichtigkeitsklage gemäß § 81 PatG, die eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Bezüglich der von der Beklagten behaupteten offenkundigen Vorbenutzung wird der Vortrag durch die Klägerin in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage vom 6. Juli 2009 dezidiert bestritten, sodass eine mögliche Erfolgsaussicht des Vortrags der Beklagten durch die Kammer nicht abschließend eingeschätzt werden kann. Zum anderen legt keine der genannten Druckschriften den Gegenstand des Klagepatents nahe, dessen erfinderischer Schritt darin besteht, dass der Austritt der Gülle direkt aus den Verteilerrohren erfolgt und nicht über einzelne Leitungen vom Güllefass oder Zentralverteiler zu den Auslaufschläuchen geführt werden muss, wodurch aufgrund der den Schleppschläuchen aufgezwungenen Form eine biegemechanische Belastung der Schläuche während des Schwenkvorgangs und damit ein Materialverschleiß vermieden werden kann. Die Offenlegungsschrift FR 27 488 90 A enthält diese Lösung nicht. Das französische Patent weist demgegenüber einen sog. Düsenbalken auf, der im Gegensatz zum Schleppschlauchverteiler des Klagepatents keine bodennahe Ausbringung ermöglicht. Ob die Beklagte mit der Glaubhaftmachung der von ihr behaupteten offenkundigen Vorbenutzung der Gülleausbringungsvorrichtung in Belgien im März 1995 Erfolg haben wird, ob insbesondere alle streitgegenständlichen Merkmale benutzt wurden, kann von der Kammer nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden. Insofern ist zu beachten: Bei der im Rahmen des § 148 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Wenn es der Beklagten trotz Offenlegung der Patentschrift im Jahr 1998, Erteilung des Patents im Jahr 2000, Abmahnung und Klageerhebung im Jahr 2004/2005, rechtskräftige Verurteilung dem Grunde nach durch das OLG München im Jahr 2007 bislang nicht gelungen ist, die Wirksamkeit des Patents zu beseitigen, überwiegen die Interessen der Klägerin, zu der im Herbst 2009 eingegangenen, entscheidungsreifen Klage nun eine Entscheidung zu erlangen, die Interessen der Beklagten so deutlich, dass eine Aussetzung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Kammer mit höchster Wahrscheinlichkeit von der Vernichtung des Patents ausginge. Dies ist aber nicht der Fall.

IV.
Der Schadensersatzanspruch für die vorgerichtlichen Abmahnkosten nach Ziffer II. steht der Klägerin in Höhe des geltend gemachten Betrags von EUR 850,05 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten zu. Eine Teilabweisung war nicht veranlasst, da der zuzusprechende Anteil der Klageforderung den Betrag, auf den sich die Abmahnung bezog, deutlich übersteigt.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

I