LG München I: Zur Unzulässigkeit, den Proteingehalt von Milchreis hervorzuheben

veröffentlicht am 13. September 2023

LG München I, Urteil vom 28.07.2023, Az. 37 O 14809/22 – nicht rechtskräftig
§ 3a UWG, Art. 30 Abs. 3 LMIV

Das LG München I hat entschieden, dass der Proteingehalt eines Lebensmittels nicht getrennt von der verpflichtenden Nährwertdeklaration angegeben werden darf. Im vorliegenden Fall warb eine Molkerei auf dem Deckel und der Verpackungsseite eines „HIGH PROTEIN“-Milchreises prominent mit dem Zusatz „14g Protein*“. Gem. Art. 30 Abs. 3 LMIV darf, wenn eine verpflichtende Nährwertdeklaration vorliegt, nur der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt werden; der Proteingehalt gehört nicht dazu. Die Molkerei erachtete ihr Verhalten für rechtmäßig und berief sich auf eine Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS), der eine gesonderte Angabe des Proteingehalts unter Hinweis auf die Health Claim Verordnung (HCVO) für zulässig erachtet, wenn  sie eine zugelassene nährwertbezogene Angabe wie „HIGH PROTEIN“ ergänzt. Dem stimmte die Kammer nicht zu. Die Angabe des Proteingehalts sei nur eine Beschaffenheitsangabe. Ohne Referenz zum Brennwert schreibe diese Angabe dem Produkt keine Nährwerteigenschaft zu. Weiterhin befand das LG München I, dass ein nicht aufgeklärter Sternchenhinweis („14g Protein*“) irreführend sei. In gleicher Weise hat das LG Heilbronn (LG Heilbronn, Urteil vom 06.07.2023, Az. 21 O 7/23 KfH – nicht rechtskräftig) entschieden. Das Verfahren gegen die Molkerei führte die Wettbewerbszentrale.

 

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