LG München I: Zur Unzulässigkeit, Teile von berühmten Kunstwerken verfremdet in einem Videofilm zur Bewerbung einer Kunstausstellung abzubilden

veröffentlicht am 6. November 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Teilurteil vom 18.07.2014, Az. 21 O 12546/13
§ 19a UrhG, § 17 UrhG, § 24 Abs. 1 UrhG,
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 242 BGB, § 259 BGB, § 260 BGB

Das LG München I hat entschieden, dass Anleihen an Elemente aus dem Werk des spanischen Künstlers Dalí nicht zur Bewerbung einer Kunstausstellung verwendet werden dürfen. Die Beklagte, die Betreiberin einer Kunstausstellungshalle, hatte eingewendet, sie verwende weder ein Werk noch einen Werkbestandteil Dalís, da die von der beauftragten, herstellenden Künstlerin verwendeten Stilelemente, wie Krücken, schmelzende Uhren, Schmetterlinge, Figuren mit Flügeln, schwarze Schattenfiguren, Elefanten mit langen Beinen, Schubladen, ein Kistenkreuz sowie Nägel, keine direkten Übernahmen von Werkteilen aus Werken des Künstlers Dalí seien. Vielmehr handle es sich um eigenständige grafische Gestaltungen, die lediglich als Stilelemente von den kundigen angesprochenen Verkehrskreisen dem Künstler Dalí zugeordnet werden könnten. Es sei auch unzutreffend, dass es sich bei dem Videoclip um eine unfreie Bearbeitung der Werke oder Werkteile Dalís handle. Vielmehr liege eine freie Benutzung bei einer künstlerischen Auseinandersetzung mit einem Werk auch dann vor, wenn dieses samt seiner Eigenheiten als Teil der Auseinandersetzung im neuen Werk erkennbar bleibe. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht München I

(Teil-) Urteil

I.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen am Geschäftsführer) untersagt, Werke des Künstlers … zum Zwecke der Verwendung in dem Videofilm mit dem Titel „…“ zu bearbeiten, zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere wie geschehen auf der Website … in Gestalt der Anlage K2.

II.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen am Geschäftsführer) untersagt, das Werk des Künstlers … mit dem Titel „…“ in der Gestalt von Silberringen mit der Bezeichnung „…“ zu verbreiten wie in Gestalt der Anlage K 28.

III.
Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend den Videofilm gemäß Ziffer I. mit dem Titel „…“, nämlich über die Anzahl der Abrufe, insbesondere über die Website … und das Videoportal …;

IV.
Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend Schmuckringe gemäß Ziffer II. mit der Bezeichnung „…“, nämlich über die erzielten Umsätze, die Anzahl der hergestellten und verkauften Produkte, die Entstehungskosten und Gewinne, den Warenbestand bei der Beklagten, jeweils aufgegliedert nach Kalenderquartalen, sowie über die Vertriebswege der Schmuckringe durch Nennung von Name und Anschrift von Herstellern und gewerblichen Abnehmern.

V.
Die Beklagte wird verurteilt, 1.376,83 EUR an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.05.2012 zu bezahlen.

VI.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

VII.
Das Urteil ist in Ziffer I. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000,00 EUR, in Ziffer III. 1. und IV. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Werbefilm für ein Museum sowie um die Gestaltung eines kunsthandwerklich hergestellten Rings.

Die Klägerin ist eine Privatstiftung mit dem Zweck, den künstlerischen Nachlass von … zu verwalten und insbesondere die Immaterialgüterrechte im Zusammenhang mit der Person …s sowie seinem künstlerischen Schaffen für den spanischen Staat wahrzunehmen.

Die Beklagte betreibt in Berlin eine Ausstellungshalle mit verschiedenen Werken …s und informiert auf der von ihr verantworteten Webseite … über die dortige Ausstellung.

Der Künstler … verstarb im Jahre 1989 und wurde vom spanischen Staat beerbt. Die Erbschaft wurde vom spanischen Staat durch das Königliche Dekret 185/1989 vom 10.2.1989 angenommen. Mit ministerialem Erlass vom 10.10.2011 in Verbindung mit den Erlassen vom 25.7.1995 und 8.1.2001 sowie mit einer Vereinbarung zwischen dem spanischen Staat und der Klägerin vom 14.11.2011 wurde die Klägerin vom spanischen Staat exklusiv mit der Wahrnehmung und Ausübung der Immaterialgüterrechte, d.h. der Urheberrechte, Bildrechte, Marken- und Persönlichkeitsrechte, betraut.

Auf der unter der Adresse … erreichbaren Webseite der Beklagten erscheint ein Fenster, welches mit „…“ überschrieben ist und in dem der Besucher der Webseite ein Video abspielen kann (Anlage K1). Dabei handelt es sich um einen Clip mit einer Spieldauer von 31 Sekunden (Anlage K2), welcher für die Ausstellung der Beklagten werben soll. In dem Clip sind künstlerische Elemente, die mit dem Schaffen des Künstlers … in Zusammenhang stehen, mit Sehenswürdigkeiten der Stadt Berlin, zum Beispiel dem Brandenburger Tor, der Gedächtniskirche oder dem Reichstag verbunden. Als künstlerische Elemente erscheinen unter anderem Krücken, schmelzende Uhren, Schmetterlinge, ein Engel, ein Minotaurus, Schubladen, Elefanten auf Stelzen, ein schwarzer Torero, der Schatten eines hüpfenden Mädchens und Nägel (vgl. Anlage K2). Zu den Details wird auf die Seiten 6 bis 10 der Klageschrift vom 4.6.2013 (Blatt 6/10 der Akte) sowie die Anlagen K4 bis K22 Bezug genommen.

Die Beklagte bietet in ihrem Ausstellungsshop sowie über die genannte Webseite zudem einen Silberring mit der Bezeichnung „…“ (Anlage K 28) an, der so gestaltet ist, dass eine auf dem Ring abgebildete Pupille eines Auges die Form eines Zifferblattes aufweist. Die Klägerin erwarb von der Beklagten testweise am 3.2.2012 einen solchen Silberring zum Preis von Euro 85,00 (Anlage K 25).

Die Klägerin ist der Auffassung, die in dem Werbefilm verwendeten Werke und Werkelemente aus dem Schaffen …s seien in dem von der Beklagten zur Werbung für ihre Ausstellungshalle genutzten Video unberechtigterweise übernommen worden, da es sich nicht um eine freie Bearbeitung und Benutzung handle. In dem bereitgehaltenen Videofilm liege eine öffentliche Zugänglichmachung der Werke und Werkelemente …s. Eine Rechtfertigung als Zitat scheide aus, da insoweit ein striktes Änderungsverbot gelte und es überdies auch an einem Zitatzweck, d.h. einem Belegcharakter der angeblichen Zitate, fehle.

Auch im Hinblick auf den Silberring, der sich an die Schmuckuhr „…“ von … (Anlage K24) anlehne, fehle es an einer freien Bearbeitung, da die wesentlichen eigenpersönlichen Elemente, die Kontur eines menschlichen Auges, dessen Pupille das Zifferblatt einer Uhr darstelle, übernommen worden seien, ohne dass die Züge des benutzten Werkes hinter der Gestaltung verblassten. Dies werde auch durch die identische Bezeichnung unterstrichen, da die Klägerin den Ring mit dem Begriff „…“ bewerbe, was ebenfalls „…“ bedeute.

Die Klägerin beantragt:

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen am Geschäftsführer) untersagt, Werke des Künstlers … zum Zwecke der Verwendung in dem Videofilm mit dem Titel „…“ zu bearbeiten, zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere wie geschehen auf der Website … in Gestalt der Anlage K2.

II. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen am Geschäftsführer) untersagt, das Werk des Künstlers … mit dem Titel „…“ in der Gestalt von Silberringen mit der Bezeichnung „…“ zu verbreiten wie in Gestalt der Anlage K 28.

III. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffen den Videofilm gemäß Ziffer I. mit dem Titel „…“, nämlich über die Anzahl der Abrufe, insbesondere über die Website … und das Videoportal …;

IV. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend Schmuckringe gemäß Ziffer II. mit der Bezeichnung „…“, nämlich über die erzielten Umsätze, die Anzahl der hergestellten und verkauften Produkte, die Entstehungskosten und Gewinne, den Warenbestand bei der Beklagten, jeweils aufgegliedert nach Kalenderquartalen, sowie über die Vertriebswege der Schmuckringe durch Nennung von Name und Anschrift von Herstellern und gewerblichen Abnehmern;

V. Die Beklagte wird verurteilt, Euro 1.376,83 an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30. Mai 2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Videoclip verwende weder ein Werk noch einen Werkbestandteil …s, da die von der herstellenden Künstlerin verwendeten Stilelemente, wie Krücken, schmelzende Uhren, Schmetterlinge, Figuren mit Flügeln, schwarze Schattenfiguren, Elefanten mit langen Beinen, Schubladen, ein Kistenkreuz sowie Nägel, keine direkten Übernahmen von Werkteilen aus Werken des Künstlers … seien. Vielmehr handle es sich um eigenständige grafische Gestaltungen, die lediglich als Stilelemente von den kundigen angesprochenen Verkehrskreisen dem Künstler … zugeordnet werden könnten. Es sei auch unzutreffend, dass es sich bei dem Videoclip um eine unfreie Bearbeitung der Werke oder Werkteile …s handle. Vielmehr liege eine freie Benutzung bei einer künstlerischen Auseinandersetzung mit einem Werk auch dann vor, wenn dieses samt seiner Eigenheiten als Teil der Auseinandersetzung im neuen Werk erkennbar bleibe.

Schon die multimediale Geschwindigkeit des Videos sei so gewählt, dass die Stilelemente nur so kurz vorbeihuschten, dass sie aufgrund der Kürze und Geschwindigkeit nicht wahrgenommen werden könnten. Vielmehr verschmölzen die Wahrzeichen Berlins und die Stilelemente zu einem neuen, eigenständigen multimedialen Werk, das einen eigenständigen Eindruck im Kopf des Betrachters auslöse.

Auch der streitgegenständliche silberne Ring greife lediglich eine Idee, eine Uhr als Pupille eines Auges auszugestalten, auf, welche jedoch selbst urheberrechtlich nicht schutzfähig sei. Der Designer bewege sich folglich mit seinem Kunsthandwerk im eigenständigen ästhetisch-gestalterischen Spielraum. Auch weiche der Gesamteindruck des silbernen Rings von der entsprechenden Brosche des Künstlers … erheblich ab, zumal diese eine Träne als wesentliches Gestaltungsmerkmal enthalte, die beim streitgegenständlichen Ring nicht aufgegriffen werde. Aufgrund der einfachen kunsthandwerklichen Umsetzung verblasse das aufwändige künstlerische Schaffen …s vollständig.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2014 (Blatt 38/40 der Akte) sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist – soweit über sie im Hinblick auf die Stufenklage zu entscheiden war – begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens des Videofilms „…“ sowie der Verbreitung der Silberringe „…“, auf der ersten Stufe der Stufenklage ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Nutzung beider Gegenstände sowie ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von Euro 1.376,83 aus §§ 97 Abs. 1, 19a, 17 UrhG; 242, 259, 260 BGB; 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. zu.

1.
Bei dem aus Anlage K 17 ersichtlichen Werk „…“ mit seinen sogenannten „… elephants“ handelt es sich um ein Werk der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG des Künstlers …, an dem die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin zustehen.

a)
Die besondere Gestaltung der Elefanten durch die stelzenartigen Beine, die mehrfachen Gelenke dieser Beine, die nach unten tropfende Gestaltung der Elefanten selbst sowie die auf dem Rücken schwebenden Obelisken samt deren Sockel lässt eine hinreichende Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG erkennen, da sie die individuelle Persönlichkeit des Surrealisten … als eigene geistige Schöpfung widerspiegelt.

b)
Jedenfalls dieses Werk des Künstlers … hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Videoclip gemäß Anlage K2 in den Sekunden 00:15 bis 00:23 im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, da sie dort die „space elephants“ nahezu identisch wiedergibt, die auch dort die hohen stelzenartigen Beine, die mehrfachen Gelenke sowie den auf dem Rücken liegenden Obelisken mit einem breiten Sockel aufweisen. Im Video hat die von der Beklagten beauftragte Künstlerin eine nahezu identische Gestaltung wie der Künstler in Anlage K 17 gewählt. Die Beklagte hat dessen Werk gemäß Anlage K 17 durch den Upload auf ihre Internetseite der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht.

Ob dies auch durch die übrigen aus dem Schaffen …s übernommenen Elemente gemäß den Anlagen K4 bis K 22, wie den Krücken, der schmelzenden Uhr, den Schmetterlingen, den Flor…, dem Corpus Hiperbicus, dem kubistischen Engel, dem Minotaurus, den Schubladen, dem schwarzen Torero, dem Schatten eines hüpfenden Mädchens sowie den Nägeln der Fall ist, kann dahinstehen, da bereits die öffentliche Wiedergabe eines einzelnen Werks den Unterlassungs-, Auskunfts- und Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich des einheitlichen Videos stützt.

c)
An der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 19a UrhG ändert sich nichts dadurch, dass die Verwendung des Werks im Video nach Auffassung der Beklagtenpartei nur so schnell und kurzzeitig erfolgt, dass eine Wahrnehmung für den Betrachter gar nicht richtig möglich sei. Auf eine solche Betrachtung kommt es naturgemäß im Rahmen von § 19a UrhG nicht an, da für dessen Verwirklichung nur erforderlich ist, dass den Mitgliedern der Öffentlichkeit der Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet wird, ohne dass diese auch tatsächlich einen Abruf desselben vornehmen müssen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 19a, Rn. 6). Überdies lässt in rein tatsächlicher Hinsicht eine bloße Verlangsamung oder ein Anhalten des Videos die Werkbetrachtung selbstverständlich zu.

d)
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG vorgenommen habe, da mit dem Video ein selbstständiges neues Werk in freier Benutzung eines anderen Werks geschaffen worden sei.

Eine freie Benutzung liegt nur dann vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 19a, Rn. 6).

Vorliegend verblassen die eigenpersönlichen Züge des älteren geschützten Werks „…“ aus dem Jahr 1948 (Anlage K 17) nicht, da die individuellen Gestaltungselemente wie die hohen stelzenartigen Beine der Elefanten, die mehrfachen Gelenke, die Sockel besetzten Obelisken und sogar der rote Hintergrund des Bildes identisch übernommen worden sind und dieser Umfang der Entlehnung in Bezug auf Anlage K 17 äußerst umfangreich ist. In Anlage K 17 finden sich ansonsten für den Werkeindruck nur noch nebensächliche Elemente wie das Haus und die beiden kleinen Figuren am unteren Bildrand.

Auch lässt sich das Verblassen der entlehnten Züge vorliegend nicht damit begründen, dass eine besonders hohe Eigenprägung und Individualität des mit dem Videofilm neu geschaffenen Werkes eine stärkere Übernahme rechtfertige. Diese Übernahme besteht gerade in einer collagenartigen Zusammenstellung der Elemente aus verschiedenen Werken des Künstlers Salvador und ist von dessen Werkschaffen deutlich stärker geprägt als von der individuellen Schöpfungstätigkeit der Videokünstlerin, die lediglich die Kombination mit den Berliner Sehenswürdigkeiten und die Animation des Films bewerkstelligt hat.

2.
Auch das in Anlage K 24 wiedergegebenen Werk der angewandten Kunst, die so genannte Brosche „…“ von …, wird durch den Vertrieb des als Anlage K 28 vorgelegten Silberrings „…“ im Sinne einer Verbreitung nach § 17 UrhG genutzt.

a)
Bei Werken der angewandten Kunst sind nunmehr gegenüber Werken der bildenden Kunst keine erhöhten Gestaltungsanforderungen mehr zu stellen (BGH GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug), so dass die in Anlage K 24 wiedergegebene Brosche nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 aufgrund ihrer eigenschöpferischen Prägung durch den Künstler ohne weiteres Schutz genießt. Ein deutliches Überragen von Alltagsgestaltungen wäre aber ebenfalls anzunehmen.

b)
Der von der Beklagten vertriebene Ring gemäß Anlage K 28 führt zu einer Verbreitung dieses Werks gemäß § 17 UrhG, da er die Gestaltung des augenförmigen Rahmens samt der auf der linken Seite befindlichen kugelartigen Träne, das Motiv der in der Pupille zentrierten Uhr mit dem auf der Iris befindlichen Zifferblatt einschließlich der Zeiger und ihrer Stellung nahezu identisch abbildet und aufgrund des hohen individuell- eigenschöpferischen Charakters der in Anlage K 24 abgebildeten Brosche die Änderungen nicht deutlich ins Gewicht fallen.

Insoweit kann sich die Beklagte nicht auf eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG berufen, da die Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes kaum verblassen lässt. Allein die Unterscheidung hinsichtlich der Farb- und Materialgebung beim Rahmen und bei der Pupille fallen deswegen nicht ins Gewicht, weil die übernommenen Eigenheiten, d.h. die Gestaltung des Augenrahmens, die Träne und das Pupillen/Iris-Motiv samt der Uhr gerade die individuell-prägende Gestaltung des Ausgangswerks bilden.

3.
Der gewohnheitsrechtliche anerkannte Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB war auf ersten Stufe der Stufenklage hinsichtlich beider Werke zuzusprechen, da die Klägerin in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Anspruchs im Ungewissen ist, sie sich die notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

4.
Überdies kann die Klägerin von der Beklagten die vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von Euro 50.000,00, mithin in Höhe von Euro 1.379,80 ersetzt verlangen.

5.
Aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagtenpartei vom 8.5.2014 (Blatt 47/55 der Akte) war nicht erneut gemäß § 156 Abs. 1 ZPO in die mündliche Verhandlung einzutreten, da der Schriftsatz lediglich rechtliche Ausführungen und Wiederholungen der bereits zuvor angebrachten Argumente enthält.

6.
Die Kostenentscheidung war wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit dem Schlussurteil vorzubehalten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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