LG München I: Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kontosperrung durch Amazon

veröffentlicht am 6. Oktober 2022

LG München I, Endurteil vom 03.09.2021, Az. 37 O 9343/21
Art. 7 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO)

Das LG München I hat im vorliegenden Fall entschieden, dass es bei einer Kontosperrung durch Amazon zwar für kartell- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche international zuständig sei, aber nicht örtlich. Für den geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsanspruch fehle es dagegen bereits an einer internationalen Zuständigkeit. Der Erfolgsort liege in Mannheim als Sitz der Verfügungsklägerin, weil diese hier durch die Sperrung ihres Verkäuferkontos in ihrem Geschäftsbetrieb unmittelbar getroffen werde (vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – C-352/13, Rn. 52 – CDC Hydrogene Peroxide). Ein Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO sei dagegen nicht in München gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht München I

Endurteil

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Sperrung des Verkäuferkontos der Verfügungsklägerin auf der Verkaufsplattform der Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsbeklagte mit Sitz in Luxemburg ist die Betreiberin der Handelsplattform AHZH Marketplace auf der Website „…“. Dabei handelt es sich um eine Verkaufsplattform, auf der Dritthändler ihre Produkte online an Endverbraucher verkaufen können. Zugleich wird über die Plattform durch die AHZHHOHH S.ä.r.l. der Eigenhandel des AHZH Konzerns abgewickelt.

Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin des Verkäuferkontos „F& COHBShop“ auf der Plattform „…“. Über das Konto vertrieb sie seit dem 01.04.2021 u.a. Kaugummis.

Vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit der Verfügungsbeklagten mit Händlern wie der Verfügungsklägerin ist der AHZH Services Europe Business Solutions Vertrag (ASE-Vertrag, Anlage …). Mit dem ASE-Vertrag stimmen die Händler auch den Programmrichtlinien der Verfügungsbeklagten zu. Dazu gehören unter anderem die Richtlinien „Ihre Verkäuferleistung überwachen“ (Anlage HM 4) und „Rate an Bestellmängeln“ (Anlage HM 5).

Über das sog. Sellercentral steuert der jeweilige Händler sämtliche ProZesse beZüglich seiner Verkaufsaktivitäten (vgl. Anlage …) und kann hier auch seine jeweilige Rate an Bestellmängeln einsehen, die sich ZusammensetZt aus:

– der AnZahl an negativen Bewertungen,

– A-bis-Z-Garantieanträgen und

– Rückbuchungen.

Bewertungen gelten dabei als negativ, wenn nur 1 oder 2 Sterne vergeben werden. Gemäß der Richtlinie „Rate an Bestellmängeln“ (Anlage HM 5) droht eine Sperrung des Verkäuferkontos für den Fall, dass die Rate an Bestellmängeln, die in Abhängigkeit von der GesamtZahl der Bestellungen innerhalb von 60 Tagen berechnet wird, 1% übersteigt.

Die verschiedenen von der Verfügungsbeklagten aufgestellten Händlervorgaben wie die Einhaltung der 1%-GrenZe für Bestellmängel gelten für alle Dritthändler, nicht jedoch für die Schwestergesellschaft der Verfügungsbeklagten, die AHZH Europe S.ä.r.l.. Für diese können Kunden auch im Anschluss an eine Bestellung keine Verkäuferbewertung abgeben.

Auf dem Verkäuferkonto der Verfügungsklägerin wurden in der Zeit bis Zum 08.06.2021 drei Bestellungen mit Bestellmängeln erfasst, die einer GesamtZahl von 161 Bestellungen gegenüberstanden. Dabei handelte es sich um die folgenden drei Bestellungen:

– Dem Bestellmangel im Zusammenhang mit der Bestellung 306-2404365-8977919 lag eine Reklamation eines Kunden Zugrunde, der seine Bestellung vom 24.05.2021 nicht erhalten hatte. Die Verfügungsbeklagte gab dieser Reklamation statt. Diese Wertung griff die Verfügungsklägerin nicht an.

– Im Rahmen des Bestellvorgangs 302-6000434-9048311 bestellte eine Käuferin am 20.05.2021 um 18 Uhr zwei Kaugummis über das Verkäuferkonto der Verfügungsklägerin. Das angegebene Zeitfenster für die Lieferung war vom 22.05.2021 bis zum 27.05.2021. Einen Versand mit Sendungsverfolgung hatte die Verfügungsklägerin nicht in Aussicht gestellt. Am 26.05.2021 stellte die Käuferin eine Bewertung mit einem Stern und folgenden Kommentar ein:

„Warte seit 1 Woche auf 2 Kaugummis die ohne Sendungsnummer mit DHL (angeblich) innerhalb Deutschlands verschickt worden sein sollen! Vom SCHNELLEN Versand kann hier niemals die Rede sein. Ich hoffe mein Produkt kommt an ansonsten gibt es Beschwerde bei HHH wegen Betrug und Rückerstattung!“

– Den dritten Bestellmangel bezüglich der Bestellung mit der Nummer 302-43285001792334 hob die Verfügungsbeklagte am 07.06.2021 auf, nachdem sie ihre Entscheidung zur Gewährung einer A-Z-Garantie rückgängig gemacht hatte (Mitteilung Anlage…).

Hieraus ergab sich eine Mängelrate von 1,86%. Berücksichtigt man wegen der späteren Aufhebung des dritten Mangels nur die beiden erstgenannten Bestellmängel, ergibt sich eine Bestellmängelrate von 1,24%.

Am 08.06.2021 wies die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin auf die zu hohe Bestellmängelrate hin und gab ihr Gelegenheit zur Abhilfe, um eine vorübergehende Deaktivierung ihres Verkäuferkontos in 72 Stunden zu verhindern. Die darauffolgenden Eingaben der Verfügungsklägerin führten nicht zu einer Reaktivierung des Verkäuferkontos, sondern dieses wurde am 10.06.2021 unter Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit deaktiviert (vgl. zur Korrespondenz seitens der Verfügungsbeklagten Anlagenkonvolut HM 10; zu den Eingaben der Verfügungsklägerin Anlage …).

Die Verfügungsklägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch zum einen auf § 33 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 3 S. 1 GWB sowie auf §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG.

Sie ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte ihr Verkäuferkonto nicht auf der Grundlage einer Bewertung, wie sie im Zusammenhang mit der Bestellung 302-6000434-9048311 abgegeben wurde, hätte sperren dürfen. Diese negative Bewertung sei unberechtigt gewesen.

Die Verfügungsklägerin missbrauche ihre Marktmacht, indem sie die Verfügungsbeklagte gegenüber der AmaZOn Europe S.a.r.l. diskriminiere, da letztere von den Verbrauchern nicht bewertet werden könne und daher keine Sanktionen von der Verfügungsbeklagten zu befürchten habe. Das Beschwerdemanagement der Verfügungsbeklagten sei untauglich und entspreche nicht den Vorgaben der VO (EU) 2019/1150, woraus geschlossen werden könne, dass es der37 O 9343/21 – Seite 4 – Verfügungsbeklagten allein um einen Ausschluss des Vertragspartners – in Kenntnis von dessen wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Verkauf über die Plattform – gehe.

Zum anderen meint die Verfügungsklägerin, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch unmittelbar aus dem ASE-Vertrag. Diesen verletze die Verfügungsbeklagte, indem sie der Verfügungsklägerin entgegen Ziff. 3 des ASE-Vertrags nicht 7 Tage Zeit gegeben habe, die Rate an Bestellmängeln zu beheben.

Zum Verfügungsgrund meint die Verfügungsklägerin, diesem stehe kein zu langes Zuwarten entgegen, und sie beruft sich zudem auf die Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zum 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungsgeld [sic!] von bis zu 2 Jahren, oder der Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das AHH.de-Verkäuferkonto

F& COHH Shop

wegen der Rate an Bestellungen zu sperren und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, wie geschehen im Zusammenhang mit der Sperrung am 10.06.2021 in Bezug auf die Verkäuferbewertung Bestellung Nr. 302-60004349048311 vom 26.05.2021,

hilfsweise es zu unterlassen, das AmHH-de-Verkäuferkonto

F& COHH Shop

wegen der Rate an Bestellmängeln zu sperren und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen und dabei nach der Sperrung keine Lösung des Problems herbeizuführen, wie geschehen im Zusammenhang mit der Sperrung am 10.06.2021 in Bezug auf die Verkäuferbewertung Bestellung Nr. 302-6000434-9048311 vom 26.05.2021.

Die Verfügungsbeklagte beantragt Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Sie erhebt die Zuständigkeitsrüge und meint, das Landgericht München I sei weder international noch örtlich zuständig. Zuständig seien vielmehr gem. Art. 7 Nr. 1 a) Brüssel-Ia-VO die Gerichte des Bezirks Luxemburg Stadt in Luxemburg.

Die Verfügungsbeklagte führt ferner aus, dass nicht zuletzt im Interesse der anderen Händler auf dem AHIH Marketplace hohe Qualitätsanforderungen an die jeweiligen Verkäufer gestelltwerden müssten, um das Vertrauen der Kunden zu erhalten. Diesen Anforderungen werde die Verfügungsklägerin nicht gerecht, so dass die Deaktivierung des Verkäuferkontos gerechtfertigt gewesen sei. Bei der Ermittlung der Bestellmängel könne die Verfügungsbeklagte sich auch auf die negative Kundenbewertung unter der Bestellung 302-6000434-9048311 stützen. Hierbei handele es sich um eine legitime Meinungsäußerung, die letztlich auch sachlich zutreffend sei.

Ein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verfügungsbeklagte nicht marktbeherrschend sei. Die Verfügungsklägerin habe hierzu bereits unzureichend vorgetragen. Die von der Verfügungsklägerin in Bezug genommene Entscheidung der Kammer vom 12.05.21, Az. 37 O 32/21, grenze den Markt sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht unzutreffend ab und lege falsche Marktanteile zugrunde.

Wegen des Parteivortrags wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 03.09.2021 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass die Kammer Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I hat. Dieser Hinweis ist nicht protokollliert.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig.

I. Das Landgericht München I ist für die geltend gemachten kartell- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zwar international, nicht aber örtlich zuständig. Für den vertraglichen Erfüllungsanspruch fehlt es bereits an einer internationalen Zuständigkeit.

1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I für die geltend gemachten kartell- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche beurteilt sich vorliegend nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO).

Die Verfügungsklägerin beruft sich unter anderem darauf, dass die Verfügungsbeklagte mit der Deaktivierung des Verkäuferkontos ihre marktbeherrschende Stellung i.S.d. §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 3 S. 1 GWB missbraucht hat bzw. als Mitbewerberin die Verfügungsklägerin im geschäftlichen Verkehr behindert hat i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG. Damit macht sie auf eine unerlaubte Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO gestützte Ansprüche geltend.

a) Die Brüssel-Ia-VO ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da es sich um eine Zivilsache handelt und die Verfügungsbeklagte ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU, nämlich in Luxemburg, hat (vgl. Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO).

b) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten schließt das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien die Beurteilung des Klageanspruchs als deliktischen Anspruch i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO nicht aus. Entscheidend für die Abgrenzung des besonderen Gerichtsstands des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO von dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO ist vielmehr, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 – C- 59/19, Rn. 32f. – Wikingerhof; BGH, Urteil vom 10.02.2021 – KZR 66/17, Rn. 11, juris).

c) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Für die Kartellrechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens kommt es allein darauf an, ob der Verfügungsbeklagten eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese missbräuchlich ausgenutzt hat. Auf den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen ASE-Vertrags oder der sonstigen dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Bestimmungen kommt es dagegen nicht an. Es ist deshalb im Sinne der Abgrenzungsformel des EuGH (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 – C-59/19, Rn. 32 – Wikingerhof) zur Beurteilung der Begründetheit der Klage nicht unerlässlich, den Vertrag zwischen den Parteien auszulegen.

Zwar erfordert die nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB stets gebotene Interessenabwägung im Einzelfall bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen. Für die Qualifikation des Klageanspruchs als deliktischen Anspruch ist dies jedoch ohne Belang, zumal dabei Interessen nicht berücksichtigt werden dürfen, deren Durchsetzung insbesondere nach den kartellrechtlichen Wertungen rechtlich missbilligt werden (BGH, Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, Rn. 13, juris).

d) Soweit die Verfügungsbeklagte unter Berufung auf Urteile der Landgerichte Düsseldorf und Wiesbaden die Unanwendbarkeit von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO damit begründet, dass die geltend gemachten deliktsrechtlichen Ansprüche in untrennbarem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien stehen (LG Wiesbaden, Urt. v. 11.02.2020 – 2 O 130/20 – Anlage HM 23, S.6), bzw. der Vertrag nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass der Anspruch entfiele (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2020 – 12 O 285/19, Anlage HM 24 S. 9) kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar knüpft der hier geltend gemachte Anspruch insofern an das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien an, als die Verfügungsklägerin ohne den Abschluss des ASE-Vertrages nicht über die Plattform der Verfügungsbeklagten hätte verkaufen können und es somit auch nicht zu einer Deaktivierung ihres Verkäuferkontos hätte kommen können. Dies dürfte jedoch bereits mit der vom EuGH in seiner früheren Rechtsprechung noch angeführten Anknüpfung an ein Vertragsverhältnis (EuGH Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12, Rn. 27 – Brogsitter zur Vorgängernorm Art. 5 Nr. 3 VO (EG) 44/2001 (Brüssel-I-VO)) nicht gemeint gewesen sein. Maßgeblich ist vielmehr, wie der EuGH nunmehr – den beiden angeführten Urteilen des LG Wiesbaden und LG Düsseldorf zeitlich nachgelagert – klargestellt hat (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 – C-59/19, Rn. 32 – Wikingerhof) und wie oben bereits ausgeführt wurde, dass sich die Verfügungsklägerin in ihrer Antragsschrift auf einen Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht beruft, das den Missbrauch einer beherrschenden Stellung unabhängig von einem Vertrag oder einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung allgemein verbietet. Der kartellrechtliche Missbrauchsanspruch kann sich aus dem Gesetz unabhängig davon ergeben, ob die Verfügungsbeklagte sich mit der Deaktivierung im Rahmen ihrer vertraglichen Befugnisse gehalten hat. Eine Auslegung des Vertrages ist für die Beurteilung dieses Anspruchs daher nicht unerlässlich.

e) Auch bei den von der Verfügungsklägerin geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, da es sich hierbei um quasi-deliktische Ansprüche im Sinne dieser Norm handelt (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Artikel 7 (Artikel 5 LugÜ) EuGVVO, Rn. 54). Für die Einordnung der beanstandeten Verhaltensweisen als unlauter, kommt es auf eine Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragswerks nicht an. Die Frage, ob die Parteien Mitbewerber sind und die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin im geschäftlichen Verkehr unbillig behindert hat, bemisst sich allein nach den Vorschriften des anwendbaren Lauterkeitsrechts. Dabei ist es unschädlich, dass die aufgrund der Vertragsbeziehung gegebene Interessenlage gegebenenfalls bei der Beurteilung einer etwaigen Unbilligkeit in die Abwägung einzubeziehen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, Rn. 13, juris).

f) Die durch Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO begründete Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nicht durch eine zwischen den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ausgeschlossen. Zwar haben die Parteien in Ziff. 17 des ASE-Vertrages eine Zuständigkeit der Gerichte von Luxemburg Stadt, Luxemburg, vereinbart. Diese steht der Annahme der Zuständigkeit deutscher Gerichte jedoch nicht entgegen, da sie bereits nach ihrem Wortlaut keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.

2. Soweit die Verfügungsklägerin ihr Unterlassungsbegehren dagegen auf einen vertraglichen Anspruch aus dem ASE-Vertrag stützt, besteht hierfür keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I. Für vertragliche Ansprüche ist gem. Art. 7 Nr. 1 a) Brüssel-Ia-VO das Gericht an dem Ort zuständig, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Bei Dienstleistungen ist dies der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen, Art. 7 Nr. 1 b) Brüssel-IA-VO. Wo im Einzelfall der mit der Dienstleistung bezweckte Erfolg eintritt, ist grundsätzlich unbeachtlich (Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 124). Da die Verfügungsbeklagte ihre Dienstleistungen nach dem Parteivorbringen von ihrem Sitz in Luxemburg aus erbringt, sind die dortigen Gerichte für vertragliche Ansprüche zuständig.

Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO begründet im Falle einer Anspruchskonkurrenz auch keine Annexzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch für die vertraglichen Ansprüche (EuGH, Urt. v. 27.09.1988 – C 189/87, Rn. 19 f.; BGH, Beschluss vom 10.12.2002 – X ARZ 208/02, Rn. 19, juris; OLG Bamberg, Urt. v. 24.04.2013 – 3 U 198/12, Rn. 64, juris; aA Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Artikel 7 (Artikel 5 LugÜ) Brüssel-Ia-VO, Rn. 106 m.w.N.).

Die besonderen Zuständigkeiten der Art. 7,8 Brüssel-Ia-VO sind als Ausnahmen zur Allzuständigkeit des Wohnsitzstaates des Beklagten (Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO) einschränkend auszulegen. Die Gerichte des nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO international zuständigen Mitgliedstaates sind daher nicht auch dafür zuständig, über die Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten entscheiden. Zwar kann dies dazu führen, dass einzelne Aspekte eines Rechtsstreits von verschiedenen Gerichten entschieden werden, doch hat der Kläger stets die Möglichkeit, seine Klage unter sämtlichen Gesichtspunkten vor das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu bringen (EuGH, Urt. v. 27.09.1988 – C 189/87, Rn. 19 f.).

3. Dem Landgericht München I fehlt, soweit es vorliegend international zuständig ist, jedoch die örtliche Zuständigkeit.

a) Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO regelt neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit. Ein Deliktsgerichtsstand ist dabei sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort gegeben (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – C-352/13, Rn. 38 – CDC Hydrogene Peroxide; BGH, Urt. v. 06.11.2007 – VI ZR 34/07, Rn. 17). Dabei ist der Handlungsort der Ort des ursächlichen Geschehens, der hier angesichts des Sitzes der handelnden Verfügungsbeklagten in Luxemburg liegt. Der Erfolgsort ist der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt.

b) Der Erfolgsort liegt hier – worauf die Kammer in der Verhandlung mündlich hingewiesen hat – jedenfalls in Mannheim als Sitz der Verfügungsklägerin, weil diese hier durch die Sperrung ihres Verkäuferkontos in ihrem Geschäftsbetrieb unmittelbar getroffen wird (vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – C-352/13, Rn. 52 – CDC Hydrogene Peroxide). Ein Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ist dagegen nicht in München gegeben.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO auch in München gegeben ist, ist zu berücksichtigen, dass Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO als Ausnahmeregelung autonom und eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – C- 352/13, Rn. 37 CDC Hydrogene Peroxide). Zudem beruht die Zuständigkeitsregel nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden. Die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach dieser Rechtsprechung anerkannt sind, muss es somit erlauben, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, so dass nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – C-352/13, Rn. 39-41 – CDC Hydrogene Peroxide).

c) Zwar können konkrete Auswirkungen des Verhaltens der Verfügungsbeklagten auch in München auftreten. Die Verkaufsplattform der Verfügungsbeklagten AHZOn.deMarketplace richtet sich in erster Linie an Kunden auf dem deutschen Markt. Daher kann der Ausschluss von einzelnen Verkäufern, gleich welchen Sitzlandes, den Wettbewerb auf dem gesamten deutschen Endkundenmarkt, mithin auch in München, beeinträchtigen (vgl. LG München I, Urt. v. 12.05.2021 – 37 O 32/21, Rn. 55, juris).

Der Zweck des Deliktsgerichtsstands ist es nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH jedoch, eine möglichst enge Verbindung von Gericht und Streitgegenstand herzustellen. Die Maxime des EuGH, dass das „am besten“ zur Entscheidung geeignete Gericht zur Entscheidung berufen ist, sowie der Ausnahmecharakter des Art. 7 Brüssel-Ia-VO sprechen dafür, dass trotz der durch den Verstoß möglichen Auswirkungen auf den gesamten deutschen Markt nicht alle deutschen Gerichte für den Rechtsstreit zuständig sein sollen. Zwar ist es fraglich, welche tatsächlichen Vorteile eine Verhandlung am Sitz der Verfügungsklägerin gegenüber anderen deutschen Gerichten bietet, zumal es vorliegend nicht um die Ermittlung eines bei der Verfügungsklägerin eingetretenen Schadens, sondern um die Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch geht. Hiervon kann jedoch nicht in jedem Einzelfall die Zuständigkeit abhängen, da dies dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit zuwiderliefe, die der gesamten Zuständigkeitsordnung der Brüssel-Ia-VO inhärent ist (vgl. Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 138).

Eine Abweichung von der Zuständigkeit am Ort des Geschäftssitzes kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verfügungsklägerin außerhalb der EU ansässig ist und daher innerhalb des international zuständigen Mitgliedsstaates keine besonders enge Verbindung zu einem bestimmten Gerichtsort besteht (vgl. LG München I, Urt. v. 12.05.2021 – 37 O 32/21, Rn. 55, juris). Vorliegend ist dagegen eine örtliche Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO lediglich in Mannheim begründet, da die Verfügungsklägerin ihren Sitz in Deutschland hat. Auch weist die Streitigkeit vorliegend nach dem Parteivorbringen keinen sonstigen Bezug zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I auf.

II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 708 Nr. 6 ZPO.
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