LG München: Kein Unterlassungsanspruch, wenn bei der Berichterstattung ein Pseudonym verwendet wird und dieses dem richtigen Namen einer anderen Person entspricht

veröffentlicht am 2. Dezember 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 11.08.2010, Az. 9 O 21882/09
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG München I hatte über einen heiklen Zufall in der Berichterstattung eines Magazins zu entscheiden. Das Magazin hatte über einen Bundeswehr-Soldaten in Afghanistan berichtet. Der Langzeitverpflichtete hatte unter tragischen Umständen durch Schüsse auf ein Fahrzeug eine Frau und zwei Kinder getötet. In dem Bericht erhielt der Soldat das Pseudonym „Ronny Fischer“, wobei ein Sternchenhinweis auf der gleichen Seite erläutert, dass der Name von der Redaktion geändert worden sei. Zufälligerweise existierte jedoch tatsächlich ein Bundeswehr-Soldat, der in dem gleichen Zeitraum, auf den sich der Pressebericht bezog, in Afghanistan stationiert war. Dieser Soldat befürchtete nun Repressalien im In- und Ausland. Er nahm das Magazin klageweise auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch. Die Kammer lehnte die Klage jedoch ab.

Durch den Sternchenhinweis und die Erklärung, dass es sich nicht um den richtigen Namen des Soldaten handele, werde der Leser darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um eine andere Person als den Kläger handele. Er sei damit in der Berichterstattung auch nicht erkennbar. Die mit dem Bericht befassten Journalisten hätten auch nicht ihre journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt. Eine Pflicht, bei der Bundeswehr vor Veröffentlichung des Berichts nachzufragen, ob ein in Afghanistan eingesetzter Soldat diesen Phantasienamen tatsächlich trage, bestehe nicht. Hieran ändere sich auch nichts in Hinblick auf die zugespitzten Gefahrenlage beim Einsatz deutscher Soldaten im Ausland. Für eine Richtigstellung fehle es an einer unwahren Tatsachenbehauptung, da der Leser gerade nicht glauben gemacht wird, es handele sich um den Kläger.

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