LG München I: Zur Frage, wann ein Webdesign urheberrechtlich geschützt ist

veröffentlicht am 11. Februar 2009

LG München I, Urteil vom 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt., 2 Abs. 2, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a, 69a UrhG

Das LG München I hat in dieser älteren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass das Design einer Website, insbesondere der Startseite, urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Die Kammer wies darauf hin, dass die von der Klägerin geschaffene Leistung als Computerprogramm bzw. Multimediawerk die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe aufweise, wovon sich die Kammermitglieder noch während der Zeit der Onlinestellung hätten überzeugen können. Unabhängig von der Einordnung in eine bestimmte Werkkategorie – Flash-Dateien seien als kleine Filme zu werten – besteche die streitgegenständliche Homepagegestaltung durch die optisch sehr ansprechend gestaltete Menüführung und insbesondere durch die nach Aufrufen eines Menüpunkts in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte. Dass die Leistung der Klägerin darüber hinaus diejenige eines Durchschnittsdesigners überrage, ergibt sich auch daraus, dass die sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen der Beklagten im sog. „Agentur-Briefing“ in Bezug auf Inhalt und Gestaltung allesamt zur vollsten Zufriedenheit erfüllt worden seien. Die „Usability“ der Homepage stelle „ein zentrales Element der Homepage dar“. Es sei auch darauf geachtet worden, dass „Innovation i.R.d. Website mit Intelligenz gleichzusetzen ist“.

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