LG München I: Onlinehändler ist für fehlerhafte Preisangaben der Suchmaschine selbst verantwortlich

veröffentlicht am 8. Dezember 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Beschluss vom 17.07.2006, Az. 11 HK O 12517/06
§§ 3, 4, 8 Abs. 2 UWG, PAngV

Das LG München I hat mit diesem Beschluss zum Erlass einer einstweiligen Verfügung deutlich gemacht, dass sich ein Onlinehändler etwaige Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), die durch ein Verschulden des Betreibers einer Suchmaschine entstehen, zurechnen lassen muss. Im vorliegenden Fall waren die Preisangaben des Onlinehändlers im Shop vollständig aufgeführt, auf Grund der besonderen Darstellungsweise der Suchmaschine allerdings nicht in deren Suchergebnis vollständig abgebildet worden.

Landgericht München I

Beschluss

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I, 11. Kammer für Handelssachen am 14.07.2006 folgende einstweilige Verfügung:

1.
Der Antragsgegnerin wird unter Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 EUR bis250.000 EUR an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis sechs Monaten tritt oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935, ff. 890 ZPO verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Fernabsatzverträge mit niedrigeren als den tatsächlich verlangten Versandkosten zu werben.

Gründe:

Die Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.07.2006 und 10.07.2006 lagen vor, führten aber nicht zu einer  anderen Beurteilung der Rechtslage. Ein Verschulden des Betreibers der Suchmaschine ist gemäß § 8 Abs. 2 UWG der Antragsgegnerin zuzurechnen.

2.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt

I