LG Münster: Wer fremde, rechtswidrige Werbung auf seiner Website einblendet und mit dem „Gefällt-mir“-Button von Facebook versieht, macht sich diese Werbung zu eigen und haftet auf Unterlassung / Affiliate-Haftung

veröffentlicht am 16. November 2011

LG Münster, Urteil vom 20.09.2011, Az. 025 O 34/11
§ 3 Abs. 1 UWG

Das LG Münster hat entschieden, dass derjenige, der fremde geschaltete Werbung auf seiner Website mit dem Facebook-„Gefällt mir“-Button versieht, für Rechtsverstöße innerhalb dieser Werbung haftet. Der Beklagte habe selbst die beworbenen Produkte vertrieben und insoweit ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Verbraucherentscheidung für dieses Produkt. Durch die Schaltung der Werbung und den Einsatz des Buttons habe er eine ihm zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen. Eine solche „geschäftliche Handlung“ setze voraus, dass sie bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein müsse, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern. Dies sei in Zweifelsfällen immer dann anzunehmen, wenn Handelnde ein wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers hätten. Das sei vorliegend gegeben.

Die Gestaltung der Werbung deute auf ein geschäftliches Interesse hin. Dass die korrespondierene Facebook-Seite von der Beklagten als „rein privat“ deklariert wurde, ändere hieran nichts. Auf die Entscheidung hingewiesen hatten die Kollegen von Schulenberg & Schenk (hier).

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