LG Nürnberg-Fürth: Ein auf Grund des Widerrufsrechts zurück gesandtes Buch ist nicht „gebraucht“

veröffentlicht am 27. März 2017

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2016, Az. 4 HK O 6816/16
§ 8 UWG, § 12 UWG; § 3 BuchPrG, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BuchPrG

Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass Bücher, welche von Kunden auf Grund eines Widerrufs an den Händler zurückgesandt werden, nicht als gebrauchte Bücher verkauft werden können. Es handele sich immer noch um Neuware, welche der Buchpreisbindung unterliege. Ein Buch sei nach den Ausführungen des Gerichts „gebraucht“, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen habe, indem es in den privaten Gebrauch gelangt sei. Durch die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Erwerber sei das Buch jedoch gerade nicht in den privaten Gebrauch gelangt und das gebundene Entgelt wurde (wegen der Rückerstattung) nicht gezahlt. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Nürnberg-Fürth – Buchpreisbindung bei per Widerruf zurückerhaltener Ware).


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