LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.06.2012, Az. 1 HK O 1231/12 – rechtskräftig
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 LadenÖG, § 4 Nr. 11 UWG
Das LG Nürnberg-Fürth hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass ein Unternehmen nicht zu einem Sonntagsverkauf für Stammkunden einladen darf, wenn es sich nicht um einen beschränkten Personenkreis handelt und der Eintritt kontrolliert wird. „Stammkunden“, die aus einer Datenbank ausgewählt wurden, weil sie in der Vergangenheit einen hochwertigen Einkauf getätigt haben, seien keine nach sachlichen Merkmalen ausgewählte besondere Kundengruppe. Da an dem fraglichen Sonntag auch Verkaufspersonal anwesend gewesen sei und Verkäufe getätigt werden sollten, liege ein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz und damit ein Wettbewerbsverstoß vor.