LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 HK 0 9663/09
§ 5 Abs. 1 Nr. 5c, Nr. 6 TMG
Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass seitens eines Rechtsanwalts keine Verpflichtung besteht, auf die Berufsregeln zu verlinken. Im vorliegenden Fall hatte der Kollege lediglich auf die Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verlinkt. Es war damit für den Ratsuchenden noch ein weiterer Klick auf einen (auf einem orangefarbenen Kasten hinterlegten) Link mit der Beschriftung „Informationspflichten gemäß § 5 TMG / Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung“ zur Einsichtnahme in einen Überblick von Berufsregelungen notwendig. Zitat:
„Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 5 c TMG hat ein Diensteanbieter die Bezeichnung der berufsrechthchen Regelungen anzugeben sowie auch, wie diese zugänglich sind. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift Ist es somit nicht erforderlich, dass ein Diensteanbieter auf seiner eigenen Website diese berufsrechtlichen Regelungen wiedergeben muss.
Es ist vielmehr nur vorgeschrieben, dass er die Bezeichnung der berufsrechtchen Regelungen anzugeben hat, wie dies auch auf der Website des Bekl. geschehen ist. Weiterhin hat er anzugeben, wie diese für einen Nutzer zugänglich sind. Auf der Webseite des Bekl. geschieht dies dadurch, dass (hervorgehoben durch Unterstreichen) auf die Website der BRAK hingewiesen wird. Durch Anklicken dieser auch als mögliche Internetverlinkung eindeutig hervorgehobenen Adresse gelangt man auf die Startseite der BRAK, von der dann wiederum durch einen weiteren Klick der Zugriff auf diese Standesregeln möglich ist. Durch diese Art der Verlinkung ist sichergestellt, dass ein Nutzer soweit er vom Inhalt dieser Standesregeln Kenntnis nehmen will, durch nur wenige Links zu diesen Regeln geführt wird.
Zwar ist dies auf der Website des KI. nur durch einen einzigen Link möglich, sofern denn ein Nutzer mangels eindeutigen Hinweises überhaupt auf die Idee kommt, dass er das fettgedruckte Wort BRAK anzuklicken hat, um diese Verbindung herzustellen.
[…]
Dass ein Diensteanbieter auf seiner Website selbst unmittelbar für eine Verlinkung zu diesen berufsrechtlichen Regelungen sorgen muss, ist im Gesetz so nicht geregelt. Zwar hat der Kl. schriftsätzlieh auf die zugrunde liegende BT-Drucks. hingewiesen, aus der sich die Verpflichtung ergeben soll, eine unmittelbare Verlinkung herstellen zu müssen.
Wenn der Gesetzgeber dies so gewollt hätte, hätte er auch dies in das dann verabschiedete
Gesetz eindeutig hineinschreiben müssen. Die Formulierung im Gesetz ist auch nicht zweideutig in dem Sinne, dass zum Verständnis der gesetzlichen Regelung über die vom Diensteanbieter einzuhaltenden Pflichten im Wege einer vorzunehmenden Auslegung auf andere Unterlagen als den Gesetzestext zurückgegriffen werden muss. Diese Regelung ist i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG immerhin mit der Möglichkeit versehen, dass wegen eines Verstoßes Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Ordnungshaft verhängt werden können. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Sanktionen erlaubt es daher nur in ganz engem und begrenztem Umfange, eine vom Wortlaut her eindeutige Regelung auf dann verbindliche Handlungen auszudehnen, die sich so nicht zwingend aus dem eigentlichen Wortlaut ableiten lassen. „