LG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2014, Az. 5 O 1044/13
§ 19 FahrlG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das LG Oldenburg hat entschieden, dass das grundsätzliche Verbot, mit einem Pauschalpreis für die Führerscheinausbildung zu werben, zwar weiterhin Bestand hat, ein anderer Fall aber dann gegeben ist, wenn die Fahrschule dem zukünftigen Fahrschüler zur Erlangung von Fördermitteln seines Arbeitgebers oder aber der Arbeitsagentur pauschalierte Kostenvoranschläge überreicht, welche bestimmungsgemäß an den Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur weitergeleitet werden (sollen).
Die Kammer befand, dass nicht der Verbraucher, der den Kostenvoranschlag erhalte, die Entscheidung treffe, ob die Fahrschule den Vertrag erhalte, sondern der Förderer (Dritter), welcher die Kosten letztendlich auch übernehme. Vgl. zu diesem Sachverhalt auch OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 168/07.