LG Oldenburg: Krankenkasse darf nicht einseitig für ein Unternehmen aus der Gesundheitswirtschaft (hier: Optiker) werben

veröffentlicht am 22. September 2014

LG OldenbuRechtsanwältin Katrin Reinhardtrg, Urteil vom 13.08.2014, Az. 5 O 2156/13
§ 3 Abs. 1 UWG

Das LG Oldenburg hat entschieden, dass eine Betriebskrankenkasse nicht mit dem Hinweis werben darf „Für alle, die bisher keinen Zuschuss zu ihrer Brille oder ihren Kontaktlinsen erhalten konnten, bietet die BKK … für Versorgungen seit dem 01.06.2012 eine neue Zusatzleistung an. Unabhängig von einer Sehkraftänderung erstattet die BKK … Ihnen alle 3 Jahre (gerechnet ab Kaufdatum) einen Zuschuss von 33,90 Euro zu den Kosten Ihrer Brille oder Kontaktlinsen … Unser Tipp – Brille24 … Bestellen Sie Ihre Brille bei unserem Kooperationspartner Brille24. Der Online-Optiker Brille24 bietet Qualitätsbrillen zum Spitzenpreis…„.

Die Betriebskrankenkasse habe gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen, indem sie Mitglieder an einen bestimmten Online-Brillenhändler als „Kooperationspartner“ vermittelt habe. Da eine Krankenkasse aber im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit als Teil der öffentlichen Gesundheitsvorsorge eine fachliche Autorität in Gesundheitsfragen aufweise, sei sie auch gehalten, nicht einseitig auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen der Gesundheitswirtschaft einzuwirken. Dieser Verpflichtung sei sie mit oben genannter Werbung nicht nachgekommen.

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