LG Osnabrück: Irreführende Preisangaben bei Preisvergleich zwischen Neuwagen und Gebrauchtwagen

veröffentlicht am 30. Juli 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

Das LG Osnabrück hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass beim Verkauf eines gebrauchten Pkw keine Preisgegenüberstellung in der Form „ehem. NP 92.500,– €, nur € 56.899,– €“ getätigt werden darf, wenn nicht erläutert wird, worum es sich bei dem „ehem. NP“ handelt. Es könne sich dabei z.B. um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, den eigenen Neuwagenpreis oder um den Neuwagenpreis eines anderen Händlers handeln. Werde dies nicht aufgeklärt, könne ein Verbraucher keine ausreichend informierte Entscheidung treffen.

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