LG Osnabrück: Kritik an einer Zeitung auf einem Internetportal ist von der Meinungsfreiheit gedeckt

veröffentlicht am 6. November 2012

LG Osnabrück, Urteil vom 04.07.2011, Az. 2 O 952/11
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Kritik an der Berichterstattung einer Zeitung auf einem Basketball-Internetportal von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Auf dem Portal wurde u.a. geäußert, dass die fragliche Zeitung aus wirtschaftlichem Eigeninteresse Informationen über Zahlungsrückstände einer Basketballmannschaft verschwiegen und insgesamt zu spät über finanzielle Schwierigkeiten informiert habe. Da dem Gericht die wirtschaftliche Verflechtung von Mannschaft und Zeitung glaubhaft gemacht werden konnte, sei die Kritik zulässig, da weder unwahre Tatsachen behauptet würden noch die Grenze zur Schmähkritik überschritten werde. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Osnabrück

Urteil

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.
Der Streitwert wird auf bis zu 19.000,– € festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt von den Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Äußerungen in dem Internetangebot „b.portal.de/com“.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) betreibt das Internetportal „b.portal.com“. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist dessen Herausgeber/Chefredakteur. Im Zusammenhang mit der inzwischen in Insolvenz geratenen Basketballmannschaft G.-B. wurden unter dem 24.03.2011 bzw. dem 06.04.2011 die nachfolgenden Artikel im „b.portal“ veröffentlicht:

[von einem Abdruck wird abgesehen]

Die Verfügungsklägerin war, wie andere Firmen der Osnabrücker Region auch, in der Basketballarena mit Firmenwerbung vertreten (Bandenwerbung). Die Verfügungsklägerin hatte auch Eigenanzeigen geschaltet, in denen Eintrittskarten für Heimspiele der „B.“ verlost wurden. Auf der Internetseite www.g.-B..de wurden auf der „Sponsorenwand“ u.a. die „N. Zeitung“ unter Verwendung des Logos der Verfügungsklägerin erwähnt (auf die entsprechenden Ausdrucke wird Bezug genommen (GA Bl. 173-176)). Die einschlägigen Veröffentlichungen über die „B.“ in der N.Zeitung datieren vom 22.05.2010, 15.01.2011, 24.01.2011, 28.02.2011, 16.03.2011 und 24.03.2011. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Kopien in der Gerichtsakte (Bl. 155-160) verwiesen. Unter „Ärger um Geld“ wurde am 15.01.2011 die finanzielle Situation der „B.“ thematisiert. Verantwortlich für die Berichterstattung bei der N. Zeitung ist die Sportredakteurin Frau F., Leiter der Sportredaktion der Verfügungsklägerin ist P.. Weitere Berichte in der N. Zeitung finden sich unter dem 21.02.2011, 26.02.2011, 19.03.2011, 21.03.2011, 04.04.2011 und 20.04.2011. Hierauf wird Bezug genommen (GA Bd. I Bl. 236-241). Auch unter „N. online“ berichtete die Verfügungsklägerin über die „B.“, und zwar u.a. unter dem 24.01.2011 und 24.08.2010. Der Bericht vom 24.08.2010 beinhaltet ein Interview mit dem B.-Geschäftsführer S. und bezieht sich u.a. über die Kosten des Hallenumbaus. Der Artikel ist überschrieben mit „Wir haben keinen einzigen Euro Schulden“ (GA Bd. I Bl. 198-200). Über die anstehende Insolvenz der „B.“ berichtete die Verfügungsklägerin auf ihrer Internetseite unter dem 22.03.2011 unter der Überschrift: „Am Mittwoch vorläufige Insolvenz der B. GmbH?“ (GA Bd. I Bl. 202-203).

Die Verfügungsbeklagten hatten auf ihrer Internetseite bereits unter dem 16.09.2010 die Finanzierung der „B.“ kritisch hinterfragt: „Haben Osnabrücker B. einen Ölscheich?“ In einem Artikel vom 21.09.2010 wurden im Internetportal der Verfügungsbeklagten eine Teamvorschau für die Pro A erstellt. Zu den „B.“ findet sich u.a. folgender Eintrag: „Das Risiko in Osnabrück dürfte eher bei S. höchstpersönlich liegen. S. wird nach der hinhaltenden Finanzakrobatik früherer Spielzeiten ein Kunstakt aufs Parkett legen müssen. Und der darf keine Luftnummer sein. Notwendig ist, zur Vermeidung von weiteren Überraschungen, eine solide und ehrliche Finanzierung seines Spielbetriebes“ (GA Bd. 1, Bl. 186 ff., 187). Weitere Berichte im Internetportal datieren vom 03.01.2011 und 29.01.2011, 17.03.2011, 10.05.2011. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf die Ausdrucke in der Gerichtsakte verwiesen (GA Bd. I Bl. 186-200).

Auch in der „X-POST“ kamen die finanziellen Schwierigkeiten der „B.“ zur Sprache, und zwar in einem Bericht vom hat 24.02.2011. Es findet sich u.a. folgende Aussage: „Die Gerüchteküche brodelt schon länger. In Internetforen wird über finanzielle Schwierigkeiten der B. diskutiert, über offene Rechnungen und Gerichtsprozesse. Fakt ist: Einige Ex-Spieler haben ausstehende Gehälter eingeklagt. Die B. schlossen Vergleiche und erkannten die Urteile an. Sie müssen zahlen, taten dies aber erst nicht“ (GA Bd. I Bl. 201).

Wegen der Berichterstattung im Internetportal „b.portal“ hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 08.04.2011 (GA Bl. 59-61) abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 13.04.2011 vergeblich zur Unterzeichnung einer beigefügten Verpflichtungserklärung (GA Bd. I Bl. 62-63) aufgefordert. Dem Artikel „B.-Gesellschaft wird zum Kriminalfall?“ ist aber – Stand 25.04.2011 – als Reaktion auf die Abmahnung eine „Klarstellung“ wie folgt angefügt worden: „Zur Klarstellung und zur Vermeidung jeden Verdachts der Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Äußerungen zur Neuen Osnabrücker Zeitung, wollen wir ausdrücklich klarstellen: Hier soll nicht die Behauptung aufgestellt werden, die N. Zeitung habe aus eigennützigen wirtschaftlichen Motiven vorsätzlich Nachrichten-Unterdrückung betrieben und dies zum Zwecke, damit Dritte zu Zahlungen an eine GmbH veranlasst wurden, die, wenn die Zahlungen ausgeblieben wären, zur Insolvenz der GmbH hätten führen können, was wiederum für die N. Zeitung nachteilig gewesen wäre, weil die N. Zeitung ihren begehrten Medienpartner – bereits früher – verloren hätte. Wir wollten nur die zulässigen Fragen aufwerfen, ob, warum und ggf., aus welchen Gründen, bestimmte Erkenntnisse der N. Zeitung eventuell nicht den Lesern berichtet wurden. (B.portal Deutschland, Artikel Nr. 9442).“

Die Verfügungsklägerin macht geltend, in den zwei Artikeln des Internetportals „b.portal“ werde der unwahre und zudem ehrverletzende Eindruck erweckt, die Redaktion der im Verlag der Verfügungsklägerin erscheinenden „N. Zeitung“ richte ihre Basketball-Berichterstattung an „vermeintlichen wirtschaftlichen eigenen Interessen des Verlages“ aus. Die Behauptungen, die N. Zeitung sei angeblich ein „Sponsor der B.“ bzw. deren „Medienpartner“, es würden gemeinsame „Imagekampagnen“ veranstaltet usw., seien unwahr (1. Artikel). In dem zweiten Artikel werde der unwahre Eindruck erweckt, die N. Zeitung habe aus vermeintlich eigenen wirtschaftlichen Interessen „durch Verschweigen aller Kenntnisse“ ihre „Leser getäuscht“ und zugleich durch „eine selektive Berichterstattung“ dazu beigetragen, dass Dritte „in Unkenntnis der wahren Lage weiteres Geld“ für die B. „ausspucken“. Tatsächlich habe niemand Einfluss auf Umfang, Inhalt, Präsentation oder Zeitpunkt der Berichterstattung der Redaktion genommen. Die Verfügungsbeklagten hätten nicht unter Beweis stellen können, dass „die Redakteurin in der N. Zeitung, Frau F., über umfassende Informationen über die wirtschaftliche Situation der B. sehr frühzeitig verfügt hat und gleichwohl diese Information trotz des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit nicht publiziert hat“, dass die Verfügungsklägerin „Sponsor der B. ist und daher womöglich ein eigenes Interesse daran hat, negative Informationen des gesponserten Unternehmens nicht zu publizieren“, weshalb es angeblich „unstreitig“ sein soll, dass „die N-Redakteurin F. nicht alles berichten durfte, was sie wusste“. Richtig sei allein, dass die „N. Zeitung“ in der Basketballarena mit Verlagswerbung vertreten sei, und zwar mit einer Werbefläche in einem Freiwurfkreis sowie mit einem Logo auf einer so genannten Pressewand. Außerdem verfüge die „N. Zeitung“ über 8 Sitzplätze auf der Südtribüne der Arena mit Zugang zur VIP-Empore. Diese Eintrittskarten würden für Kundeneinladungen benutzt. Zudem habe die „N. Zeitung“ im Rahmen ihrer eigenen Marketingaktion über Eigenwerbeanzeigen von den „B.“ im Rahmen der Werbevereinbarung bezogene Eintrittskarten für Heimspiele der „B.“ verlost. Bezogen auf die laufende Saison seien 200 Eintrittskarten verlost, außerdem 40 Eintrittskarten im Rahmen einer Firmentombola abgegeben worden. Die Einräumung der Werbefläche im Stadion und die Überlassung der Eintrittskarten seien im Rahmen einer Werbevereinbarung für die Saison 2010/2011 erfolgt. Im Gegenzug sei den „B.“ Anzeigewerbefläche in der N. Zeitung zur Verfügung gestellt worden. Außerdem sei die Werbeleistung der B. mit einer offenen Anzeigerechnung eines der Mediengruppe zugehörigen Titels verrechnet worden. Der Wert des Anzeigevolumens für die B. habe rund 12.500,– € betragen. Weitere Marketingaktionen seien nicht erfolgt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

der Verfügungsbeklagten zu 1) und/oder dem Verfügungsbeklagten zu 2) wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, in dem Internetangebot „b.portal.de“ zu behaupten/behaupten zu lassen:

a) „die angesehene N. Zeitung, auf dem Hallen-Parkett für sich werbender Medien-Partner und Sponsor der B., verhielt sich in der Vergangenheit bei S. B.-Allüren, und wenn er mit seiner GmbH wieder einmal über seine Verhältnisse lebte, äußerst zurückhaltend und milde, fast wie ein Lobbyist der B.. Das Objekt, mit dem sie Woche für Woche ihre Zeitung füllte, und gemeinsame Image-Kampagnen veranstaltete, wollte sie, aus reinem Eigennutz, ungern verlieren? …Trug die Zeitung, durch Verschweigen aller Kenntnisse, zur Täuschung ihrer Leser bei?“

und/oder

b) „Und warum hat die N. Zeitung so lange weggeschaut? Obwohl Spieler, Trainer, Vermieter, Handwerker, Restaurants, Busunternehmer, Hallenbetreiber und andere Gläubiger von ihren Erfahrungen mit den B. berichtet hatten. Durfte die N-Redakteurin F., nicht schreiben, was sie wusste oder wollte? Weil die N. Zeitung auch Medien-Partner und Sponsor der B. ist? Die N. -Redakteurin traf öfters mit Spielern, Trainern und Gläubigern zusammen und telefonierte mit diesen. Doch brachte sie alles, was sie dabei erfuhr, wirklich in ihr Blatt, die bisher angesehene N. Zeitung? Selektive Berichterstattung? Die letzten beißen bekanntlich die Hunde. Warteten die gut informierten ersten Zahler (XX, N. Zeitung und andere) auf die letzten, die nun die Hunde beißen? War es das Kalkül der Regionalpresse, nicht alles zu bringen, um die B. nicht dabei zu behindern, weitere Dumme zu finden? B.-Zahler, die in Unkenntnis der wahren Lage weiteres Geld ausspuckten? Um das journalistische B.-Zugpferd und seinen begehrten Medien-Partner, nicht zu verlieren? Berechtigte Fragen, die man im Fokus behalten sollte. All jene ehrbaren Geschäftsleute aus dem Raum Osnabrück, die ihre Informationen aus ihrer bezahlten Tageszeitung beziehen, und nun auf ihren Forderungen sitzen bleiben, dürften sich für die vollständigen und rückhaltlosen Informationen bedanken“

wie dies in dem Internetausdruck vom 24.03.2011 geschehe und/oder wie dies im Internetauftritt vom 06.04.2011 geschehen sei.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten enthalte keine unwahre Tatsachenbehauptung. Es handele sich vielmehr um Meinungsäußerungen. Grundlage dieser Meinungsäußerungen seien hinreichende Anhaltspunkte für einen bestehenden Verdacht, Motiv für die nicht umfassende, nicht objektive Berichterstattung der Verfügungsklägerin könnte in der Wahrnehmung eigener Interessen gelegen haben. Auch soweit unterstellt werden sollte, dass einzige Fragen einen tatsächlichen Aussagegehalt enthielten, wären diese als Verdachtsberichterstattung zulässig. Die Verfügungsbeklagten behaupten, die Verfügungsklägerin sei ein Werbepartner der „B.“. Da sie auch auf der „Sponsorenwand“ der B. gelistet sei, müsste sie auch als Sponsor der „B.“ betrachtet werden. Die Verfügungsbeklagten behaupten, der Verfügungsklägerin sei seit langem eine Vielzahl von Detailinformationen über Zahlungsrückstände, Zahlungsschwierigkeiten, nicht eingehaltene vertragliche Verpflichten gegenüber Spielern, Trainern und anderen Vertragspartnern, wie z.B. Caterer bekannt. Insbesondere Frau F. habe sehr frühzeitig, teilweise bereits im Herbst letzten Jahres, u.a. von Spielern Detailinformationen über die wirtschaftliche Lage der „B.“ und das geschäftliche Gebaren des Herrn S. durch M., T. und V. erhalten.

Die Parteien berufen sich zur Stützung ihres Sachvortrages auf eidesstattliche Versicherungen. Insoweit wird Bezug genommen auf die von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Leiters der Sportredaktion der N. Zeitung P. vom 25.04.2011 (GA Bd. I Bl. 8), der Sportredakteurin F. vom 25.04.2011 (GA Bd. I Bl. 88), des Leiters Marketing/Kommunikation der N. Zeitung H. vom 27.05.2011 (GA Bd. I Bl. 242, 243) und der von den Verfügungsbeklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen S. vom 11.05.2011 (GA Bd. I Bl. 177), T. vom 15.05.2011 (GA Bd. I Bl. 180), Herrn V. vom 14.05.2011 (GA Bd. I Bl. 181), und des Verfügungsbeklagten zu 2.) vom 13.05.2011 (GA Bd. I Bl. 182-185/152).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da bereits kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist, § 940 ZPO.

Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, insbesondere ergibt er sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 186 StGB und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz.

1.
Soweit sich die Verfügungsklägerin gegen die Behauptungen wendet, die N. Zeitung sei ein „Sponsor der B.“ bzw. deren „Medienpartner“, es würden gemeinsame „Imagekampagnen“ veranstaltet, so sind diese Behauptungen im Kern unstreitig oder erwiesen. Die „N. Zeitung“ verfügt nach eigenem Bekunden über 8 Sitzplätze auf der Südtribüne der „B.“ mit Zugang zur VIP-Empore. Diese Eintrittskarten werden für Kundeneinladungen genutzt. Des Weiteren hat die Verfügungsklägerin in der laufenden Saison 2010/2011 200 Eintrittskarten im Rahmen entsprechender Eigenanzeigen verlost und darüber hinaus 40 Eintrittskarten im Rahmen einer Firmentombola. Schließlich wirbt die Verfügungsklägerin mit entsprechender Bandenwerbung und Werbung auf dem Hallenboden im Basketballstadion für sich. Die „B.“ ihrerseits haben für sich Anzeigenwerbung in der „N. Zeitung“ betrieben. Der Wert des Anzeigevolumens in der Saison 2010/2011 wird von der Verfügungsklägerin mit rund 12.500,– € angegeben. Das entsprach, so die Ausführungen der Verfügungsklägerin, dem Wert, den die Werbeleistung der „B.“ für die „N. Zeitung“ hatte. Die wechselseitigen Werbeleistungen wurden nicht bezahlt, sondern mit den gegenseitig erbrachten Werbeleistungen verrechnet. Die Verfügungsklägerin hat es dabei hingenommen, dass sie auf der Sponsorenwand der „B.“ ausdrücklich gelistet ist. Auf Basis dieser unstreitigen Tatsachen ist es richtig, die Verfügungsklägerin als „Sponsor der B.“ bzw. deren „Medienpartner“ zu bezeichnen. Der Begriff der Medienpartnerschaft erfordert kein vertraglich genau festgelegtes Verhalten, sondern es reicht aus, dass eine Verknüpfung der beidseitigen Interessen tatsächlich erfolgt. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die wechselseitigen Werbeleistungen sind so gewählt worden, dass sie wertmäßig deckungsgleich waren. Dies ist nach Auffassung des Gerichts ein Beleg dafür, dass die Leistungen bewusst so abgestimmt worden sind, dass keine Zahlungen erfolgen mussten. Dies spricht für ein abgestimmtes, partnerschaftliches Verhalten. Eine solche Vorgehensweise kann durchaus als „Imagekampagne“ bewertet werden. Beide Vertragspartner dieser „Imagekampagne“, also die Verfügungsklägerin und die „B.“ haben die Saison 2010/2011 so geplant, dass sie durch Kartenankauf und -verkauf und wechselseitige Werbekampagnen hiervon profitieren konnten, ohne dass Zahlungen geleistet werden müssten. Der Umstand, dass jeder Vertragspartner naturgemäß seine eigenen Interessen verfolgt hat, steht einer gemeinsamen Interessenverfolgung im Sinne einer „Imagekampagne“ nicht entgegen.

2.
Soweit die Verfügungsklägerin geltend macht, die Verfügungsbeklagten hätten in den genannten zwei Artikeln den Eindruck erweckt, die N. Zeitung habe aus vermeintlich eigenwirtschaftlichen Interessen „durch Verschweigen aller Kenntnisse“ ihre „Leser“ getäuscht und zugleich durch eine „selektive Berichterstattung“ dazu beigetragen, dass Dritte „In Unkenntnis der wahren Lage weiteres Geld“ für die „B. ausspuckten“, ist die darin enthaltene Tatsachenbehauptung, die Verfügungsklägerin habe Kenntnisse über finanzielle Schwierigkeiten der „B.“ nicht sofort nach Kenntniserlangung verbreitet, bewiesen. Soweit darüber hinaus „eigenwirtschaftliche Interessen“ der Verfügungsklägerin im Raum stehen, ist die Berichterstattung durch das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt.

a)
Dass die „B.“ wirtschaftliche Schwierigkeiten auch bereits 2010 hatten, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die „B.“ mussten unstreitig im März 2011 Insolvenz anmelden. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen und von den Parteien auch nicht behauptet wird, dass dies auf ein plötzliches Ereignis im Jahre 2011 zurückzuführen ist, bleibt nur die Schlussfolgerung, dass sich die „B.“ in der Saison 2010/2011 finanziell übernommen haben, so dass die Zahlungsschwierigkeiten bereits in der Planung der Saison 2010/2011 angelegt gewesen sein müssen. In diesem Zusammenhang ist durchaus beachtlich, dass in dem Basketballportal der Verfügungsbeklagten bereits am 21.09.2010 eine solide und ehrliche Finanzierung des Spielbetriebes angemahnt und auf eine frühere hinhaltende „Finanzakrobatik“ des Geschäftsführers S. im Zusammenhang vergangener Spielzeiten hingewiesen worden ist. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass die verantwortliche Sportredakteurin der „N. Zeitung“ nicht zur Kenntnis nimmt, was im Internet in einem einschlägigen Basketballportal über die „B.“ berichtet wird.

Die Sportredakteurin der „N. Zeitung“ stellt in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 25.04.2011 auch nicht ausdrücklich in Abrede, dass sie nicht alle Informationen zu finanziellen Schwierigkeiten der „B.“ 2010 veröffentlicht habe. Sie hat vielmehr erklärt, dass im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit als Tageszeitung und der Gefahr rechtlicher Konsequenzen nur „wasserdichte“, „harte Fakten“ veröffentlicht worden seien.

Aufgrund der unstreitigen Entwicklung zur Insolvenz im März 2011 hat das Gericht keine Zweifel daran, der eidesstattlichen Versicherung des früheren Trainers der „B.“, S., vom 11.05.2011 zu folgen. Danach zeichneten sich bereits 2010 die finanziellen Schwierigkeiten der „B.“ ab. Der frühere Trainer berichtet präzise darüber, dass ihm und seinen Spielern die vereinbarten Löhne nicht pünktlich ausgezahlt worden sind. Des Weiteren werden nicht bezahlte Krankenversicherungen, nicht bezahlte Mieten und Internetabrechnungen genannt. Unstreitig hatte die Redakteurin F. Kontakt zum Trainer und zu den Spielern der „B.“. Für das Gericht ist es daher naheliegend, dass auch die finanzielle Entwicklung der „B.“ bereits 2010 in den Gesprächen zwischen Trainer bzw. Spieler und der Sportredakteurin F. zur Sprache kam. Die Angaben des Trainers decken sich auch mit den Bekundungen des Spielers T. in der eidesstattlichen Versicherung vom 15.05.2011. Bereits im Herbst 2010 sei bekannt geworden, dass u.a. die Spielergehälter nicht mehr regelmäßig gezahlt worden seien. Es ist nachvollziehbar, dass dies im Herbst 2010 aufgrund einer Verunsicherung der Spieler auch gegenüber der Sportredakteurin F. zur Sprache kam. Das Gericht hält es für lebensfremd, dass Spieler und Trainer in dieser Situation vor der Sportredakteurin der „N. Zeitung“ verborgen gehalten haben könnten, dass die dargestellten finanziellen Schwierigkeiten bestanden. Bestätigt wird diese Bewertung durch die eidesstattliche Versicherung des Basketballagenten V. vom 14.05.2011. Er will bereits im November 2010 in einem Gespräch mit einem „N.Zeitung“-Mitarbeiter über Zahlungsprobleme und Zahlungsrückstände in Ansehung der Spielergehälter hingewiesen haben. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch keine Bedenken, den Angaben des Verfügungsbeklagten zu 2) in der eidesstattlichen Versicherung vom 13.05.2011 zu folgen. Danach hat er in einem Gespräch im Dezember 2010 mit der Sportredakteurin F. die finanzielle Situation der „B.“ besprochen. Unter Berücksichtigung der weiteren eidesstattlichen Versicherungen erscheint es ausgeschlossen, dass der Verfügungsbeklagte den Inhalt des Gespräches erfunden hat. Das Gericht konnte sich einen persönlichen Eindruck vom Verfügungsbeklagten zu 2) machen. Der Verfügungsbeklagte zu 2.) vertritt seinen Standpunkt sicherlich nicht „taktisch zurückhaltend“, sondern offensiv und extrem emotional. Es entspricht nicht seinem gezeigten Naturell, dass er in einem Gespräch mit einer Sportredakteurin das Problem der finanziellen Schwierigkeiten der „B.“ ausgespart haben könnte.

Im Ergebnis steht für das Gericht damit fest, dass die „N. Zeitung“ bzw. die zuständige Sportredakteurin F. Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der „B.“ hatte. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass die Redaktion der „N. Zeitung“ sich nicht dazu in der Lage sah, die Quelle ihrer Informationen preiszugeben oder Sorge davor hatte, dass eine Veröffentlichung über finanzielle Schwierigkeiten der „B.“ einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte. Es geht vielmehr ausschließlich um die Frage, wann die Sportredaktion der „N. Zeitung“ bzw. deren Redakteurin F. Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der „B.“ erlangt hat.

b)
Soweit die Verfügungsbeklagten im Internetportal im Zusammenhang mit der fehlenden Berichterstattung der „N. Zeitung“ im Jahre 2010 über finanzielle Schwierigkeiten der „B.“ die Frage nach der dahinterstehenden Motivation stellten, ist dies im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Presse- und Meinungsfreiheit zulässig. Denn die Verfügungsbeklagten haben durch die gewählte Art der Darstellung, also durch die Verwendung von Fragesätzen, hinreichend deutlich gemacht, dass ausgehend vom dargestellten Tatsachenkern eine eigene subjektive Bewertung der Berichterstattung der „N. Zeitung“ erfolgt.

Bei Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen handelt es sich insgesamt um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, wenn der tatsächliche Gehalt substanzarm ist und gegenüber der subjektiven Wertung des Mitteilenden in den Hintergrund tritt. Der Grundrechtsschutz aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz darf nicht dadurch verkürzt werden, dass Äußerungen im Zweifel als Tatsachenbehauptungen angesehen werden und die Möglichkeit ihrer Würdigung als Werturteil nicht hinreichend berücksichtigt oder gar außer Betracht gelassen wird. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.05.2010, Az.: 1 W 1/10, zit. juris, unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1992, Seite 1439 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch von Belang, dass der Antrag der Verfügungsklägerin darauf zielt, eine Diskussion über die Berichterstattung in einer Lokalzeitung, die im Osnabrücker Raum als einzige Tageszeitung von Gewicht entscheidenden Einfluss auf die Meinungsbildung hat, gar nicht erst aufkommen zu lassen. Der Antrag geht dahin, zwecks Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für den Fall anzudrohen, dass die beanstandeten Äußerungen wiederholt werden sollten. Die drohende hohe Kostenlast (in diesem Zusammenhang ist durchaus auch von Belang, dass der Gegenstandswert nach der Vorstellung der Verfügungsklägerin bei 100.000,– € liegen sollte), ließe den Verfügungsbeklagten nur noch die Möglichkeit, die Berichterstattung zu diesem Thema einzustellen.

Soweit die Rechte der Verfügungsklägerin betroffen sind (Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz), ist die Verfügungsklägerin nicht rechtlos gestellt. Zunächst einmal hat sie es als Medienunternehmen selbst in der Hand, ihre (Nicht-)Berichterstattung den eigenen Lesern zu erklären. Darüber hinaus kann sie sich auch selbst über eine Gegendarstellung an der Diskussion beteiligen, also ihre Sicht der Dinge im Medium der Verfügungsbeklagten verbreiten, ohne die Meinungsbildung unmöglich zu machen.

3.
Selbst wenn die Fragesätze zur Motivation der Verfügungsklägerin als Tatsachenbehauptung aufgefasst werden sollte, so wäre diese unter dem Blickwinkel der Verdachtsberichterstattung gerechtfertigt. Als einzige bzw. führende Tageszeitung in Osnabrück hat die „N. Zeitung“, wie ausgeführt, entscheidenden Einfluss auf die Meinungsbildung im Zusammenhang mit regionalen Themen. Zu einem solchen Thema gehört die Berichterstattung über die „B.“. Die Verfügungsbeklagten hatten, wie nach der „Stolpe“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2005 (Az.: 1 BvR 1696/98) gefordert, hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt. Sie konnten sich insoweit auf die Angaben eines Trainers, eines Spielers und eines Sportagenten stützen. Die eidesstattlichen Versicherungen der vorgenannten Personen sind zwar im Mai 2011 abgegeben worden, es ist jedoch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten auf entsprechende Informationen der genannten Personen bereits aus dem Jahre 2010 fußt. Durch die Verwendung von Fragesätzen haben die Verfügungsbeklagten auch zum Ausdruck gebracht, dass der Sachverhalt insoweit noch nicht abschließend geklärt ist. Sie haben deutlich gemacht, dass sie nur auf Basis noch nicht „wasserdichter“, „harter“ Fakten berichten können. Sie haben dabei durch den Nachtrag zum Artikel „B.-Gesellschaft wird zum Kriminalfall“ auch ausgeführt, dass nicht die Behauptung aufgestellt werden soll, die „N. Zeitung“ habe aus eigennützigen wirtschaftlichen Motiven vorsätzlich Nachrichtenunterdrückung betrieben und dies zum Zwecke, damit Dritte zu Zahlungen einer GmbH veranlasst würden. Die Verfügungsbeklagten haben also, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, einer missverständlichen Deutung der Berichterstattung im Internetportal entgegengewirkt.

4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 710, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Streitwert im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch bei verdeckter Tatsachenbehauptung in einem Hauptsacheverfahren auf 35.000,– € festgesetzt (BVerfG, Entscheidung vom 19.02.2004, 1 BvR 417/98, zit. juris). Dem folgend hat das Landgericht Hamburg in einem Hauptsacheverfahren in der Entscheidung vom 22.10.2010 (Az.: 324 O 100/10, Urteil vom 22.10.2010, zit. juris) auf ebenfalls 35.000,– € festgesetzt. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in der Entscheidung vom 03.05.2010 (Az.: 1 W 1/10, zit. juris) den Streitwert auf 7.500,– € festgesetzt. Unter Berücksichtigung, dass vorliegend über den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden ist, hält das Gericht die Festsetzung des Streitwertes mit bis zu 19.000,– € für angemessen.

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