LG Potsdam: Aufnahme und Verwendung von Fotos fremden Eigentums sind unter Umständen erlaubnisfrei

veröffentlicht am 9. Januar 2009

LG Potsdam, Urteil vom 21.11.2008, Az. 1 O 175/08
§ 59 UrhG, §§ 903, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 2 Satz 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 TMG

Das LG Potsdam hat darauf hingewiesen, dass öffentliches Kulturgut (z.B. Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen) ohne Einwilligung der Eigentümer fotografiert werden darf, wenn die Aufnahmen von öffentlich einsehbaren Plätzen erfolgen. Stellt sich der Fotograf dagegen auf Grundstücke der Verwaltung der jeweiligen Kulturgüter, so hat der Fotograf die Einwilligung der Verwaltung einzuholen. Geschieht dies nicht, ist er der Verwaltung zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Zulässige Aufnahmen dürfen indes nicht nur ohne Einwilligung der Verwaltung angefertigt, sondern auch gewerblich genutzt, insbesondere vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.


Landgericht Potsdam

Urteil

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam hat auf die mündliche Verhandlung vom … durch … für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Fotoaufnahmen der von der Stiftung gemäß dem Staatsvertrag über ihre Errichtung vom 23.08.1994 verwalteten Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen und /oder öffentlich wiederzugeben/wiedergeben zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht wurden oder zu privaten Zwecken von geringem Umfang erfolgen, insbesondere wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Anzahl und Art der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe von Fotografien der in Ziffer 1. des Antrages beschriebenen Art, und zwar unter Angabe des Motivs, des Jahres der Aufnahme, der Art der Veröffentlichung, deren Auflagenhöhe, der Größe des Bildes und des Verkaufspreises der Publikation, sowie der mit dem Verkauf der Fotografie erzielten Einnahmen.

3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

4.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag Eigentümerin mehrerer kunst- und kulturbedeutender Grundstücke und Gebäude in Berlin und Brandenburg. Sie hat gemäß § 1 ihrer Satzung die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Nach Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer „Stiftung P.“ sind der Stiftung die dort genannten Grundstücke unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen.

Nach dem Beschluss des Stiftungsrates vom 03.12.1998 über die Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmale, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen bedürfen solchen Aufnahme der vorherigen Zustimmung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden (§ 59 UrhG) und Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt.

An den Eingängen der von Klägerin der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Parkanlagen ist nach dem Vortrag der Klägerin jeweils ein Schild „Parkordnung“ mit dem Hinweis aufgestellt: „Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung“. Die Klägerin gibt diverse Informationsbroschüren, ein Jahrbuch und das aktuelle Jahresprogramm heraus. Sie erstellt Postkarten, Bildbände und Broschüren mit Aufnahmen ihrer Bauten und Gärten und bietet diese zum Verkauf an.

Die Beklagte betreibt ein Bildportal, in dem Bildagenturen ihre Bilder einspeichern. Zu den verwendeten Fotografien zählen über 1000 Fotografien von Gebäuden und Gartenanlagen des Parkes S., des Parks R. sowie Bilder des N. Gartens, darunter auch Innenaufnahmen. Die Außenaufnahmen sind nach dem Vortrag der Klägerin nicht von der Straße aus, sondern unter Betreten der Parkgelände gefertigt worden. Der Service der Beklagten bietet den Download von Bilddaten in Hires and Lowres-Datenformaten an mit bis zu 10,00 € für einzelne Bilder einzelner Fotografen. Die Beklagte berechnet Stornierungskosten und Nutzungshonorare. In ihren Datenbanken können Recherchen mit Suchgruppen ausgeführt werden, eine Leitbox als Bildarchiv genutzt und Zeitraumsuchen durchgeführt werden.

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Fotografien erstmals mit Schreiben vom 11.07.2005 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück und teilte mit Anwaltschreiben vom 17. Dezember 2007 mit, sie werde sich einer höchstrichterlichen Klärung nicht entziehen.

Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein konkludenter Benutzungsvertrag zu den Bedingungen der auf den Eingangsschildern abgedruckten Parkordnung zustande gekommen.

Bei den streitgegenständlichen Fotografien handele es sich um eigene Informationen der Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG, da sich die Beklagte die Informationen durch das Angebot eigener Verträge für Download zu eigen mache.

Die Beklagte beeinträchtige durch das Anfertigen und gewerblicher Verbreiten der Fotoaufnahmen der in ihrem – der Klägerin – Eigentum stehenden Gebäude und Gärten ihr Eigentum. Die gewerbliche Verwertungsmöglichkeit sei als eine dem Eigentum unmittelbar anhaftende Eigenschaft von dessen Zuweisungsgehalt umfasst. Durch die unter Betreten ihrer Grundstücke gefertigten Filmaufnahmen und deren gewerblicher Verwertung nutze die Beklagte unmittelbar ihr Eigentum. Aufgrund der knappen öffentlichen Kassen, sei sie auf die Vermarktung und Lizenzierung der Stiftungsmotive angewiesen, um die Gebäude und Gärten entsprechend ihrer Zielsetzung unterhalten zu können. Die Verbreitung der Aufnahmen führe daher zu einem fortlaufenden Schaden. Die ungenehmigten Aufnahmen stellten, unabhängig von der Frage der freien Zugänglichkeit der Parkgelände, einen die Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösenden Eingriff in ihr Eigentum dar. Die Befugnis, ein Fotografierverbot für Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken auszusprechen, werde durch das ihr als Eigentümerin zustehende Hausrecht gesichert. Der Schutz des Sacheigentums stehe selbständig neben dem durch das Urheberrecht gewährten Schutz.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie habe als eine die Fotografien der einzelnen Fotografen lediglich verbreitende Agentur keine deliktische Handlung begangen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und mit Nichtwissen das zivilrechtliche Eigentum der Klägerin an den genannten Grundstücken und Gebäuden. Die Beklagte bestreitet ferner, dass die Aufnahmen nicht von öffentlichem Straßengrund aus angefertigt worden seien und dass sämtliche Parkanlagen der Klägerin mit großformatigen Schildern der Parkordnung versehen seien. Sie meint, der Klageantrag zu 1. sei inhaltlich unbestimmt und daher unzulässig. Die Beklagte macht geltend, sie sei nicht passivlegitimiert, da sie lediglich den Zugang zu fremden Daten vermittle und deshalb nicht für die fremden Inhalte verantwortlich sei. Über die Bildrechte schließe die Bildredaktion an dem herunterzuladenden Bild mit der Bildagentur oder dem Fotografen selbst einen Vertrag. Es werde lediglich technische vermittelnd über den gemieteten Speicherplatz auf ihren Servern unmittelbar einen Vertrag zwischen der Bildredaktion und dem Fotografen oder der Bildagentur abgeschlossen. Die Bildredaktion zahle an sie – die Beklagte – lediglich die Kosten für die Datenübermittlung. Sie habe mit den Dateninhalten, mit den Bilddaten und mit den Nutzungsrechten und der Rechtseinräumung an den Bilddaten nichts zu tun.

Die Beklagte macht ferner geltend, weil die Anfertigung der Fotografie keine physikalische Einwirkung auf die Sache darstelle, könne es noch viel weniger die spätere Verwertung der zuvor angefertigten Fotografie sein. Die Klägerin schaffe ein „Abbildungsrecht“, welches die Rechtslehre nicht kenne. Ein Ausschließlichkeitsrecht aus dem Eigentum gebe es nicht. Die Vorschrift des § 59 UrhG zeige, dass das Abbildungsrecht nicht Teil des Eigentums sei. Vielmehr dürfe Eigentum jederzeit fotografiert werden, die Fotografien dürften jederzeit vervielfältigt werden. Eine Ausnahme hiervon bilde das Urheberrecht, welches solche Aufnahmen jedoch gestatte. In der „Friesenhaus“-Entscheidung habe der Bundesgerichtshof in Abweichung von der überholten „Schloss-Tegel“-Entscheidung eindeutig die eigentumsrechtliche Frage dahin beantwortet, dass ein Fotografierrecht oder Abbildungsrecht nicht Bestandteil des Eigentums sei. Maßgebend sei, dass die Klägerin die Kulturgüter der Öffentlichkeit zugänglich zu machen habe, deshalb gelte auch innerhalb der Parks die Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Eine anders lautende Auslegung des Eigentumsbegriffes würde zudem die Artikel 5 GG geschützte Pressefreiheit aushebeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift vom 31.03.2008 (Bl. 1 ff. d. A.) und dem Schriftsatz der Klägerin vom 22. August 2008 (Bl. 75 ff. d. A.) und die Schriftsätze der Beklagten vom 7. und 16. Oktober 2008 (Bl. 151 ff. und 160 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Potsdam folgt aus § 32 ZPO. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfasst jeden rechtswidrigen Eingriff in fremde Rechtsphäre (Zöller/Vollkommer, 26. Aufl., § 32 ZPO Rdnr. 4).

Die Klägerin macht geltend, dass der Vertrieb der Fotoaufnahmen einen Eingriff in ihr durch § 823 BGB geschütztes Recht darstellt. Mit der Einstellung der Fotoaufnahmen in das Internet ist Begehungsort überall dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist, also überall (Zöller a. a. O., Rdnr. 17).

II.

Die Klägerin ist für die unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Sie hat mit den Anlagen K 23 und K 24 Grundbuchauszüge eingereicht, woraus sich ergibt, dass sie Eigentümerin des Parkes S. nebst Gebäuden, des N. Gartens nebst Gebäuden, des Schlosses und Parkes R. sowie des Schlosses und Parkes K. ist. Die von der Beklagten angebotenen Fotos sind nach dem Vortrag der Klägerin in den dortigen Parkanlagen bzw. Gebäuden entstanden. Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, ob und hinsichtlich welcher sonstigen Parkanlagen und Gebäude ein Vertrieb der Fotos erfolgt bzw. worauf sich das Bestreiten der Aktivlegitimation beziehen soll.

III.

Die Beklagte ist für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung passivlegitimiert.

Die Beklagte ist Dienstanbieterin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG. Als solche ist sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit hält, nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Auch „fremde“ Informationen zählen zu den eigenen Informationen, wenn sich der Anbieter diese nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers zu eigen macht (OLG Brandenburg, MDR 2004, 330; Spindler/Schuster/Hoffmann, Recht der elektronischen Medien, Kommentar 2008, § 7 TMG, Rdnr. 15).

Maßgebend hierfür ist der aus dem Internet-Auftritt der Beklagten unter der Internetadresse „de.f.com“ nach den Anlagen K 1 und K 12 erweckte äußere Anschein. Dort heißt es in mehreren Darstellungen (u. a. Anlage K 12): „Dieses Bild haben sie in FOTOFINDER gefunden. Um es wieder zu finden, geben sie unter de.f..com den Bildnamen ….. in das Sucheingabefeld ein.“ Ferner unter „Urheber-Info“ …: „Veröffentlichungen nur gegen Honorar nach unseren AGBs ….“.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K 22) heißt es u. a. unter Rechte: „….. das Bildmaterial ist grundsätzlich nur zur einmaligen Nutzung und für den vereinbarten Verwendungszweck freigegeben. Ferner unter „Rechte Dritter“: „… Die FOTOFINDER GmbH sowie die durch sie vertretene Fotografen und Agenturen haften nicht, wenn es zur ungenehmigten Veröffentlichung von Bildmaterial kommt …“ Ferner unter „Honorare/Gebühren“: „Jegliche Verwendung des Bildmaterials ist honorarpflichtig. Die Honorarsätze sind vor der Verwendung zu vereinbaren…“ In der „FOTOFINDER-Preisliste“ heißt es: „FOTOFINDER berechnet für jeden getätigten Download von H. und L., Downloadgebühren, die auch bei eventuellen Stornierungen gezahlt werden müssen.“

Dieser Auftritt der Beklagten lässt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines verständigen Dritten nur den Eindruck zu, dass sie sich fremde Inhalte zu eigen macht.

Selbst wenn eine eigene Verantwortlichkeit der Beklagten aus § 7 Abs. 1 TMG verneint würde, ergäbe sich für den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch ihre Haftung aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG. Nach dieser Vorschrift bleiben Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Dienstanbieters nach den §§ 8 – 10 unberührt.“ Die sich aus allgemeinen Rechtsvorschriften ergebenden Ansprüche, die darauf gerichtet sind, einen Störungszustand dadurch zu beenden, dass eine Information entfernt oder deren Nutzung verhindert wird, bleiben sonach vom Anwendungsbereich der §§ 8 – 10 ausgenommen. Die dort normierten Haftungsprivilegien gelten nicht für den Unterlassungsanspruch (BGHZ 158, 236; Spindler a. a. 0., Rdnr. 33). Als Störer kann derjenige Dienstanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 864; GRUR 2007, 708, 711).

Hiernach ist die Beklagte als Störerin anzusehen, weil ihr – schon vor Jahren – die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und sie nach Kenntnis keine ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen.

IV.

Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung und Verwertung der gefertigten Aufnahmen aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 903 BGB zu.

Unter Beeinträchtigung des Eigentums ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers zu verstehen (BGH NJW 2005, 1366, 1367). Dabei ist eine Einwirkung auf die Sachsubstanz nicht erforderlich (Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 1004 BGB Rdnr. 6). Eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt auch vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung (vgl. § 903 BGB „… mit der Sache nach Belieben zu verfahren …“) eingegriffen wird.

Zu dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, zählt auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu verwerten. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, so steht es dem Eigentümer grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder doch nur unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert wird. Der Eigentümer hat somit in einem solchen Fall aufgrund seiner Sachherrschaft die rechtliche und tatsächliche Macht, sich die Möglichkeit, auf seinem Gelände Aufnahme anzufertigen, ausschließlich vorzubehalten (BGH NJW 1975, 778 – „Schloss Tegel“).

Auch in Fällen einer allgemeinen Fotografiererlaubnis ergibt sich in der Regel eine stillschweigende Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke. Denn es ist das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Auch ohne ausdrückliches Verbot darf der die Aufnahmen Fertigende nicht damit rechnen, dass der Eigentümer gewillt sei, die Verwertung der Aufnahmen ohne Entgelt zu gestatten (BGH a. a. O., 779; KG OLGE 20, 402).

Zudem enthalten die an den Eingängen der Parks der Klägerin aufgestellten Parkordnungsschilder sogar den ausdrücklichen Hinweis, dass Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung bedürfen. Gleiches folgt aus den Richtlinien des Stiftungsrates vom 25. Juni 1992. Da es Sache der Klägerin ist, im Rahmen des Stiftungszwecks die Zugänglichkeit der Parkgelände zu regeln, steht es ihr auch frei, den allgemein gewährten Zugang von Bedingungen abhängigzu machen, soweit diese dem Stiftungszweck nicht entgegenstehen. Dies folgt aus den jedem Grundstückseigentümer nach §§ 858 ff., 1004 BGB zustehenden und auch durch §§ 823 Abs. 2, 123 StGB geschützten Hausrecht. Dieses ermöglicht es dem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 8. November 2005 – KZR 37/03 -, GRUR 2006, 249, 250).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bundesgerichtshof von den Grundsätzen der „Schloss-Tegel“-Entscheidung (NJW 1975, 778) in der „Friesenhaus“-Entscheidung (NJW 1989, 2151) nicht abgerückt. Dies zeigt bereits der Leitsatz der letztgenannten Entscheidung: „Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie – ohne dass das Hausgrundstück betreten wird – von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.“ Damit sind Abwehransprüche für die Fälle verneint worden, in denen es um Fotografien von einer öffentlichen Straße aus geht. Unter dieser Prämisse stehen auch die nachfolgenden Ausführungen, wonach der Fotografiervorgang als „Realakt“ die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt lässt (a. a. O., 2252). Den Unterschied zu der „Schloss-Tegel“-Entscheidung, bei der maßgebend darauf abgehoben worden ist, dass das Gebäude nur durch Betreten des Privatgrundstücks fotografiert werden konnte, hat der Bundesgerichtshof in der „Friesenhaus“-Entscheidung klar herausgestellt (a. a. 0., 2252 f.). Allein aus der Verwendung der Begriffe „jedenfalls“ und „zumindest“ kann nicht gefolgert werden, dass die Ausführungen auch für einen – gar nicht zur Entscheidung stehenden – Fall gelten sollten, in dem das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten wird.

Hiernach kommt dem Standort, von dem aus Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken gefertigt werden, entscheidende Bedeutung zu für die Frage, ob der Eigentümer solche Aufnahmen untersagen kann. Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des Grundstücks, hat der Eigentümer dies hinzunehmen. In einem solchen Falle ist es dem Eigentümer bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, Aufnahmen die von seinem Haus von der Straße aus gefertigt werden, zu unterbinden. Damit hat er keine rechtlich und tatsächlich gesicherte Position inne, in die „eingegriffen“ werden könnte (OLG Bremen NJW 1987, 1420). Unbenommen bleibt dem Eigentümer jedoch kraft seiner Sachherrschaft die Möglichkeit, andere vom Zugang der Sache bzw. vom Anblick der Sache (bei einem Gebäude z. B. durch eine Grundstücksbepflanzung) auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 = NJW 1966, 542; NJW 1989, 2251, 2252).

Wird hingegen das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten, dann hat der Eigentümer die rechtliche und aufgrund seiner Sachherrschaft die tatsächliche Macht, Foto- und Filmaufnahmen der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Er kann die freie Zugänglichkeit des Grundstücks, etwa durch Errichtung einer das Parkgelände umgrenzenden Zaunes, durch Einführung von Eingangs- und Personenkontrollen und Schließzeiten, durch Überwachung der Parkbenutzer etc., auch so weit einschränken, dass ein ungenehmigtes Fotografieren faktisch ausgeschlossen wäre. Deshalb stellt nicht erst die gewerbliche Verwertung der Foto- und Filmaufnahmen, sondern bereits die Fertigung der ungenehmigten Aufnahmen in der offenen Absicht, sie gewerblich zu nutzen, eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.

In dieser absolut geschützten Rechtsposition greift die Beklagte durch den Vertrieb der Aufnahmen fortlaufend ein.

Das gilt in besonderer Weise für die gefertigten Innenaufnahmen, die selbst dann nicht zu rechtfertigen wären, wenn die von der Beklagten vorgenommene Deutung der „Friesenhaus“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde gelegt würde.

Die Beklagte kann für ihren Standpunkt sich nicht auf den Rechtsgedanken des § 59 UrhG stützten. Die Vorschrift des § 59 UrhG betrifft eine Regelung der Schranken des Urheberrechts und lässt für den Fall eines Werkes an öffentlichen Plätzen eine Ausnahme vom Urheberschutz zu. Keinen Einfluss hat § 59 UrhG jedoch auf das zivilrechtliche Eigentum am Werk (Wandke/Lüft, 2. Aufl., § 59 UrhG Rdnr. 1). Nur das Urheberrecht unterliegt der Schrankenregelung des § 59, nicht dagegen das Eigentumsrecht an der Werkverkörperung (Schricker/Vogel, 2. Aufl., § 59 UrhG). Wird ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk nur durch Betreten des Grundstücks sichtbar, greift § 59 schon deshalb nicht ein, weil es nicht um einen Fall der Freiheit des Straßenbildes (sogenannte Panoramafreiheit) geht (Schricker a. a. O., Rdnr. 6).

Zwar sind die Parkanlagen der Klägerin als öffentlich im Sinne des § 59 UrhG anzusehen, weil sie von der Klägerin in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgabe für die Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass es für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz allein maßgebend ist, ob das Grundstück zur Fertigung der Aufnahmen betreten wird. Soweit in der Literatur vereinzelt aus der „Friesenhaus“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs geschlossen wird, dass eine Nutzung, die sich in dem durch § 59 UrhG vorgegebenen Rahmen halte, „erst recht“ keine Eigentumsverletzung darstellen könne (so Heidelberger-Kommentar/Dreyer, § 59 UrhG Rdnr. 17), kann dies schon deshalb nicht richtig sein, weil das Urheberrecht – entsprechend seinem Regelungsgehalt – keinen Schutz vor Betreten eines Grundstücks gewährt. Das erfolgt ausschließlich durch den zivilrechtlichen Eigentumsschutz. Beide Rechtsgebiete haben eine unterschiedliche Schutzrichtung und einen verschiedenen Inhalt. Die bürgerlichrechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient dem Schutz der Sachherrschaft über die körperliche Sache, während Gegenstand des Urheberrechts das unkörperliche, geistige Werk ist, dessen Vervielfältigung dem urheberrechtlichen Verwertungsrecht unterfällt (BGH NJW 1966, 542; NJW 1989, 2251, 2252).

Eine Übertragung urheberrechtlicher Schranken auf die zivilrechtliche Eigentumsordnung widerspräche auch dem Grundsatz, dass § 59 UrhG als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (BGH NJW 2002, 2394; Schricker/Vogel, 2. Aufl., § 59 UrhG Rdnr. 4). Soweit bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen im Einzelfall wegen eines gesteigerten öffentlichen Interesses an der Wiedergabe ein großzügigerer Maßstab angelegt werden kann, betrifft das allein urheberrechtliche Güterabwägungen. Einen allgemein gültigen Rechtssatz, wonach urheberrechtliche Wertungen auf den zivilrechtlichen Eigentumsschutz übertragbar wären, gibt es nicht.

Auch der Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums gibt im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die Klägerin zu zwingen, die Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne ihre Zustimmung zu gestatten. Zwar besteht ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit, die künstlerisch bedeutsamen Gebäude und Gärten in den Parks der Klägerin näher kennenzulernen. Dem können – neben der allgemein gewährten Zugänglichkeit im Rahmen der Parkordnung – etwa der Vertrieb von Ansichtskarten, von DVDs oder von Bildern in digitaler Form als Dateien über Datenleitungen dienen. Die Klägerin befriedigt jedoch selbst dieses Interesse, indem sie Postkarten, Bildbände und Broschüren vertreibt und damit der Öffentlichkeit und den Medien den Zugriff nach den Regeln der Stiftungsrichtlinien gewährt.

Der Abwehranspruch aus §§ 1004, 903 BGB hat auch nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei dem Anspruchsteller um einen Privatrechtssubjekt handelt. Zwar ist juristischen Personen des öffentlichen Rechts – wie die Klägerin – die Berufung auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG verwehrt (vgl. Maunz/Dürig/Papier, Art. 14 GG, Rdnr. 206 m. w. N.). Sie können aber die ihnen von der Rechtsordnung eingeräumten, aus der Eigentümerstellung hergeleiteten Rechte aus dem Eigentum in gleicher Weise geltend machen (Maunz/Dürig a. a. O., Rdnr. 212). Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts tritt der privatrechtlichen Eigentumsinhalt lediglich im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung zurück (Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 903 BGB Rdnr. 1). Diese Zweckbestimmung wird durch die in den Richtlinien vom 3. Dezember 1998 enthaltene Regelung der Zustimmungspflichtigkeit von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, derer Ausstattung sowie der Gartenanlagen gewahrt. Von den sich aus den Stiftungsrichtlinien ergebenden Einschränkungen abgesehen – die Klägerin dürfte etwa Außenaufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang nicht untersagen -, stehen der Klägerin die aus ihrem Eigentum folgenden zivilrechtlichen Abwehr- und Zahlungsansprüche zu.

V.

Die von der Klägerin vorgenommenen Einschränkungen hinsichtlich der Fotografiererlaubnis verstoßen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beklagte ist bereits nicht Trägerin des Grundrechts der Pressefreiheit.

Eine selbständig ausgeübte, nicht unmittelbar die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit wird vom Schutz der Pressefreiheit umfasst, wenn sie typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt. Nicht jede selbständige Dienstleistung, die der Presse zugute kommt und für diese funktionswichtig ist, wird in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen. Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht im Interesse der freien Meinungsbildung und kann deswegen durch einen ausreichenden Inhaltsbezug ausgelöst werden (BGH NJW 1988, 1833).

Diese Voraussetzungen liegen bei der Beklagten, die selbst nicht redaktionell tätig wird, nicht vor. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf das Bereitstellen von Fotografien, wobei sich ihr Angebot an jedermann richtet. Allein der Umstand, dass unter ihren Kunden auch Journalisten und Verlage sind, die Bilder von Kulturgütern im Rahmen ihrer Pressetätigkeit verwenden, bedeutet keinen organisatorischen und funktionalen Pressebezug ihrer Tätigkeit.

VI.

Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der in Ziff. 1 genannten Handlungen in der Vergangenheit, insbesondere unter Angabe der Anzahl und Art der hergestellten, veräußerten und veröffentlichen Aufnahmen und der erzielten Einnahmen, ist ebenfalls begründet.

Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Bei der dafür erforderlichen Sonderverbindung kann es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis oder um eine Rechtsbeziehung des Sachenrechts handeln (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 261 BGB Rdnr. 8 ff.). Diese Sonderverbindung ergibt sich für den vorliegenden Fall ohne weiteres aus dem aufgrund der Eigentumsbeeinträchtigung bestehenden Schuldverhältnis nach §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB.

Die Klägerin kann sich die benötigten Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen. Unterlagen, aus denen sie sich informieren könnte, stehen ihr unstreitig nicht zur Verfügung bzw. werden seitens der Beklagten verweigert. Sie ist auf die erteilten Auskünfte angewiesen, um den Umfang bestehender Schadensersatzansprüche ermitteln und beziffern zu können. Der mit der Auskunftserteilung verbundene Arbeitsaufwand ist zumutbar und belastet die Beklagte nicht unbillig.

VII.

Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 3.) ist aufgrund der von der Beklagten begangenen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) zulässig und begründet.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis, insbesondere die Frage der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten, durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht es nicht entgegen, dass die Klägerin an sich auch die Möglichkeit einer Stufenklage hätte (vgl. BGH NJW 2003, 3275 f. für den insoweit vergleichbaren Fall des gewerblichen Rechtsschutzes). Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ist der Klägerin ohne Offenlegung der von der Beklagten mit dem Klageantrag zu 2. geforderten Information nicht möglich. Als erstattungsfähige Schäden kommen die der Klägerin entgangenen Gebühren in Betracht, die sie von Interessenten hätte verlangen können, wenn sich diese direkt an die Klägerin oder an solche Agenturen gewandt hätten, die die Aufnahmen mit Genehmigung der Klägerin veröffentlichen.

Auch hinsichtlich zukünftig noch entstehender Schäden ist die Feststellungsklage zulässig und begründet.

Angesichts der fortdauernden Verwertung der Filmaufnahmen ist davon auszugehen, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht abgeschlossen ist, sondern sich in der Entwicklung befindet, so dass künftige Schäden zu erwarten sind.

VIII.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert (§ 3 ZPO): bis zu 40.000,00 EUR.

I