LG Potsdam: Mobilfunkdienstleister darf nicht per SMS einseitig Vertragsbedingungen ändern

veröffentlicht am 5. Juni 2010

LG Potsdam, Urteil vom 26.04.2010, Az. 2 O 328/09
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 305 Abs. 2 BGB

Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Mobilfunkdienstleister nicht einseitig die Vertragsbedingungen mit seinen Kunden ändern darf (hier: Einführung eines Mindestumsatzes für Prepaid-Karten), indem er diesen per SMS folgende Mitteilung übersendet: „… führt zum 1.9.2009 einen Mindestumsatz von mtl. 1 EUR bei Prepaid-Karten ein, die mind. 2 Monate nicht aktiv genutzt wurden. Details/Stop kostenlos: [Telefonnummer]„. Unter der Kurzwahlnummer erhielten die Kunden über einer Bandansage die Nachricht, dass die Änderung des Vertrages als angenommen gelte, falls sie den Vertrag nicht kündigten. Die Kammer sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Die Kurznachricht sei so formuliert worden, als könne der Mobilfunkdienstleister den Mindestumsatz ohne Zustimmung des Kunden einführen und dass sich der Kunde von der Vertragsänderung nur durch Kündigung des gesamten Vertrages habe lösen können. Zu einer einseitigen Änderung des Vertrags sei der Mobilfunkdienstleister indes nicht befugt gewesen. Auch könne sich der Verbraucher durch bloßen Widerspruch vor der einseitigen Vertragsänderung schützen.

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