LG Potsdam: Wettbewerbsverband kann von Internet-Handelsplattform Auskunft verlangen

veröffentlicht am 18. Juni 2012

LG Potsdam, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 51 O 53/11
§ 1 UKlaG, § 2 UKlaG, § 13 Abs. 1 UKlaG

Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverein, dessen Berechtigung zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen feststeht, von dem Betreiber einer Onlinehandelsplattform Auskunft über ein dort unter Pseudonym handelndes Mitglied verlangen kann, wenn er diese Daten zur Verfolgung von verbraucherschutzwidrigem Verhalten benötigt. Ob tatsächlich ein unlauteres Handeln des Mitglieds vorliegt, werde im Rahmen der Auskunftsklage nicht geprüft. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Potsdam

Beschluss

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Die Beklagte betreibt das Internet-Aktionshaus „…..“.

Der Kläger hat vorgetragen, auf der Internetseite der Beklagten werbe eine Person unter dem Pseudonym „n…“ für Tattoofarben und Tätowierzubehör, ohne dass die zur Versendung gebrachten Farben nach den Vorschriften der Tätowiermittelverordnung ordnungsgemäß gekennzeichnet seien. Er gehe zudem davon aus, dass der für die Einfuhr der Tattoofarben Verantwortliche es unterlassen habe, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die nach § 2 der Tätowiermittelverordnung vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen. Um die für die Wettbewerbsverstöße verantwortliche Person in Anspruch nehmen zu können, sei eine Auskunft der Beklagten über den Namen und die Anschrift der unter dem oben genannten Pseudonym handelnden Person erforderlich. Hierzu forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2011 auf. In dem Schreiben heißt es:

„Unser Mandant wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auf Ihren Internet-Seiten unter der Artikelnummer

16…

die unter dem Synonym „n…“ handelnde Person Tätowiermaschinen und/oder -zubehör hierfür anbietet.

Unser Mandant hat daher Veranlassung, gegen den wettbewerbsrechtlichen Störer vorzugehen. Hierzu ersuchen wir Sie um Auskunft über den Namen und die zustellungsfähige Anschrift des Störers gemäß § 13 Abs. 1 UKlaG.

Zugleich versichern wir, dass die von Ihnen begehrte Auskunft zur Durchsetzung eines Anspruchs nach §§ 1 und 2 UKlaG benötigt wird und anderweitig nicht zu beschaffen ist. Wir bitten um Auskunft bis zum

11. Mai 2011.“

Nachdem die Beklagte auf das Auskunftsersuchen nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert hatte, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift aus den bei ihr gespeicherten Daten hinsichtlich ihres unter dem Pseudonym „n…..“ handelnden Vertragskunden zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Es bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis, da das gewerbliche ….-Mitglied „n…..“ in seinen …-Angeboten ein Impressum mit den von dem Kläger geforderten Informationen vorhalte. Darüber hinaus sei die Klage auch unschlüssig, da der Kläger schon nicht dargelegt habe, ob die zur Versendung gebrachten Farben nicht gemäß den Vorschriften der Tätowiermittelverordnung ordnungsgemäß gekennzeichnet worden seien. Zudem sei die Behauptung, das …..-Mitlied „n…“ sei seinen Mitteilungspflichten gemäß § 2 der Tätowiermittelverordnung nicht nachgekommen, eine bloße Spekulation des Klägers sei.

Der Kläger hat aufgrund des Vortrags der Beklagten, sie verfüge über die in dem Impressum mitgeteilten und auch von ihr vorgehaltenen Daten über keine weiteren Daten, ihr Auskunftsbegehren als erfüllt angesehen. Darauf haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen nunmehr, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Prozesses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gem. § 91 a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 91 a Rn. 24 m.w.N.).

Danach sind die Kosten in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig und begründet war. Dem Kläger stand der begehrte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.

Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 13 Abs. 1 UKlaG Auskunft verlangen. Danach besteht ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn der Auskunftsberechtigte schriftlich versichert, dass er die Angaben zur Durchsetzung seiner Ansprüche gem. § 1 oder Abs. 2 UKlaG benötigt und nicht anderweitig beschafft werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Kläger ist ein anerkannter „Wettbewerbsverband“ im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes und daher Auskunftsberechtigter. Er hat in dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2011 die schriftliche Versicherung nach § 13 Abs. 1 UKlaG abgegeben. Die inhaltliche Richtigkeit einer derartigen Versicherung ist weder vom Auskunftspflichtigen noch vom Prozessgericht zu überprüfen. Nur in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit kann dem Auskunftsanspruch der Mißbrauchseinwand nach § 242 BGB entgegengehalten werden (LG München, WRP 2005, 1430, 1431; Palandt-Bassenge, BGB, 71. Auflage, § 13 UKlaG Rn. 2; Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 29. Auflage, § 13 UKlaG Rn. 5).

Dass die oben zitierte Versicherung des Klägers inhaltlich offensichtlich unrichtig gewesen ist, lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Kläger hat durch Vorlage des Internetauszuges vom 26.04.2011 (Anlage K 5, Blatt 43 – 52 der Akte) ausreichend belegt, dass er sich die Angaben über Namen und Anschrift des vermeintlichen Störers zum Zeitpunkt seines Auskunftsbegehrens nicht besorgen konnte; und zwar auch nicht aus dem Internet, weil die betreffenden Angaben dort in für den Kläger nicht lesbaren chinesischen Schriftzeichen aufgeführt waren (vgl. Seite 10 des Internetauszugs, Blatt 52 der Akte). Gleichwohl ist der Auskunftsanspruch unter den vorliegenden Umständen nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 UKlaG begrenzt, weil die in Rede stehenden Angaben der Beklagten als Bestandsdaten bekannt waren; dies legt sie selbst in der Klageerwiderung und in den mit dieser überreichten Anlagen B 1 und B 2 (Blatt 27 bis 30 der Akte) dar.

Der Kläger hat zudem schlüssig dargelegt, dass er die begehrte Auskunft benötigt, um ein verbraucherschutzwidriges Verhalten des vermeintlichen Störers unterbinden zu können. Ob ein solches Verhaltes tatsächlich vorliegt und daher ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1 und 2 UKlaG gegeben ist, ist nicht Anspruchsvoraussetzung und daher nicht im Rahmen der Begründetheit der Auskunftsklage aufzuklären. Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit es Auskunftsverlangers liegen nicht vor.

I