LG Potsdam, Beschluss vom 16.12.2008, Az. 2 O 369/08
§ 888 ZPO
Dem folgenden Beschluss des LG Potsdam ging zunächst eine einstweilige Verfügung des OLG Brandenburg voraus, mit welcher das Oberlandesgericht – das LG Potsdam insoweit korrigierend – die ausländische Betreiberfirma der Internethandelsplattform eBay.de zwang, das unvermittelt und ohne wirkliche Begründung gesperrte eBay-Mitglied zum Handel wieder zuzulassen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg). Der Onlinehändler hatte wenig mehr als eine textbausteinartige Begründung erhalten, welche den Richtern am Oberlandesgericht nicht ausreichte. eBay hob die Sperrung des Mitglieds zwar auf, legte dem Mitglied allerdings unverzüglich ein sog. Handelslimit auf, mit dem diesem verboten wurde, bestimmte Artikel auf der eBay-Plattform anzubieten. Das LG Potsdam sah hierin eine de-facto-Sperrung und erließ gegen eBay ein Zwangsgeld, um eine endgültige Entsperrung des Onlinehändlers zu ermöglichen. Cui honorem, honorem: Das gesamte Verfahren auf Klägerseite einschließlich der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, wurde von den Kollegen der Kanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum, Köln, geführt.
Landgericht Potsdam
Beschluss
In dem Rechtsstreit
…
gegen
die Firma eBay Europe S.à.r.l., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam durch … am 16.12.2008 beschlossen:
I.
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der in der Beschlußverfügung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.11.2008 angegebenen Verpflichtung, nämlich die Gläubigerin mit dem Mitgliedsnamen „xxx“ für den Handel auf der ebay-Plattform freizuschalten, ein Zwangsgeld von 1.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 EUR ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin, verhängt.
II.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der obigen Verpflichtung nachkommt.
III.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Gegen die Schuldnerin war auf Antrag der Gläubigerin gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld zu verhängen, da sie die ihr mit der o.a. genannten vollziehbaren Beschlussverfügung aufgegebene Handlung nicht vorgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 I ZPO.