LG Saarbrücken: Die Bezeichnung eines Kabarettisten als „Rassist“ mit „rassistischem Programm“ ist keine Schmähkritik

veröffentlicht am 7. August 2019

LG Saarbrücken, Beschluss vom 25.07.2019, Az. 4 O 335/18
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG

Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass der TV-Kabarettist Detlev Schönauer einen Blogger nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, welcher Schönauers auch auf die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung ausgerichtetes Kabarettprogramm als „rassistisch“ und Schönauer insoweit als „Rassisten“ bezeichnet hatte. Es liege zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, der aber nicht rechtswidrig sei. Der Kabarettist gehe mit seinem Programm bewusst in die Öffentlichkeit und müsse es daher hinnehmen, dass seine teils zugespitzten Äußerungen auch pointierte und überzogene Kritik auslösten. Die E-Mail des Bloggers an den Veranstalter eines Kabarettabends, dass Schönauers Programm „nicht der politischen Agenda des Veranstalters“ entspreche wurde als persönliche Bewertung, nicht aber als Boykottaufruf gewertet.


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