LG Saarbrücken: Wenn eine ausgeurteilte Geldsumme zu früh vollstreckt wird

veröffentlicht am 30. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2009, Az. 5 T 395/09
§§ 91, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, Nr. 1008, 3309 VV RVG

Das LG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass eine verfrühte Vollstreckung aus einem Zahlungsurteil dazu führen kann, dass die vollstreckende Partei die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr sei erst dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels sei, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden sei. Diese Voraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung noch nicht erfüllt gewesen.

Zwar hätten die Gläubiger zu diesem Zeitpunkt über eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts verfügt und die titulierte Forderung sei auch fällig gewesen (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Ferner sei es unschädlich gewesen, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils dem Schuldner noch nicht zugestellt worden sei (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.07.2003 – Az.: IX a ZB 146/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11, Rechtspfleger 2003, 596 – 597; BGH, Beschluss vom 10.10.2003 – Az.: IX a ZB 183/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 6; FamRZ 2004, 101 – 102; BVerfG, NJW 1991, 2758). Allerdings sei zum Zeitpunkt der an den Schuldner gerichteten Zahlungsaufforderung die erforderliche angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung noch nicht verstrichen. Die Zahlungsaufforderung sei verfrüht gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt die Verhandlungen des Schuldners mit dem Gläubiger noch nicht beendet gewesen seien.

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