LG Siegen: Zum Wettbewerbsverstoß durch Hinweis auf Herstellergarantie, wenn nicht gleichzeitig verdeutlicht wird, dass daneben Gewährleistungsrechte bestehen

veröffentlicht am 17. April 2011

LG Siegen, Urteil vom 21.01.2011, Az. 6 O 86/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Es häufen sich Abmahnungen wegen des Umstandes, dass eine Garantie angegeben wird, aber nicht zugleich der Inhalt der Garantie dargelegt wird (vgl. § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das LG Siegen hatte nunmehr über einen Abmahnungsgrund zu verhandeln, der bislang eher im Dunkeln lag. Es hat einen eBay-Händler verurteilt, es zu unterlassen, mit den Worten „2 Jahre Herstellergarantie. Sie erhalten selbstverständlich … Ware mit … voller Herstellergarantie“ zu werben, wenn nicht gleichzeitig darüber informiert wird, dass der Verbraucher daneben seine Gewährleistungsrechte geltend machen kann (vgl. § 477 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

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