LG Stuttgart: Anbieten von „Osteopathie“ ohne unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 6. März 2023

LG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2022, Az. 11 O 52/21
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 1 HeilpraktikerG

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber einer nicht-ärztlich geleiteten Praxis für diese nicht mit den Bezeichnungen „Osteopath“, „Osteopathie“ oder „Vollzeit-Osteopathie-Praxis“ werben darf, wenn er selbst nur Heilpraktiker beschränkt auf die Physiotherapie ist. Bei Osteopathie handele es sich um eine manuelle Form der Therapie, also eine Heilbehandlung, die gem. § 1 HeilpraktikerG nur durch Ärzte oder Heilpraktiker ausgeübt werden dürfe. Dass eine Mitarbeiterin mit einer Arbeitszeit von lediglich neun Wochenstunden auf 450-EUR-Basis über eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis verfügt habe berechtige nicht dazu, von einer „Vollzeit-Osteopathie-Praxis“ zu sprechen. Der Inhaber selbst führe auch über seine eigene Qualifikation in die Irre. Eine Berufung gegen das Urteil des LG Stuttgart wurde nach Angaben der Wettbewerbszentrale zurückgenommen. Colorandi causa wies die Kammer darauf hin, dass eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Verband, dessen Gründer und 1. Vorsitzender der Inhaber der Praxis war, die Wiederholungsgefahr nicht ausräume. Es handele sich ersichtlich um eine Gefälligkeit des Verbandes, der gegenüber seinem Vorsitzenden voraussichtlich keine Folgeverstöße ahnden oder gar Vertragsstrafen geltend machen würde.

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