LG Stuttgart: Die Darstellung des Nutzerimpressums bei XING entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben

veröffentlicht am 25. Juli 2014

LG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 O 51/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Darstellung des Impressums (für noch nicht bei XING eingeloggte Nutzer) nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Der entsprechende Link sei nicht „leicht erkennbar“. Zitat:

„Nicht ausreichend ist, dass diese Angaben in dem Impressum auf der Internetseite der Kanzlei … , der der Kläger angehört, enthalten sind, das vom XING-Profil des Klägers aufgerufen werden kann, indem man zunächst auf den dort vorhandenen Link „Impressum von … klickt, woraufhin sich das Fenster „Impressum von … öffnet, in dem sich der weitere Link http://…impressum.html befindet, bei dessen Anklicken das Impressum auf der Internetseite der Kanzlei … angezeigt wird, das nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers alle erforderlichen Angaben für den Kläger enthält, also auch diejenigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG. Denn diese Form der Verfügbarkeit der erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG ist nicht „leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 Abs. 1 TMG.

Zwar kann die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung über zwei Links, die nacheinander aufgerufen werden können, den Anforderungen einer „leichten Erkennbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG genügen. Voraussetzung ist jedoch, dass (1.) die jeweiligen Links, die zu der Seite mit der Anbieterkennzeichnung führen, für sich genommen leicht erkennbar, also effektiv optisch wahrnehmbar sind und dass sie (2.) so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennen können, dass über diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erreicht werden kann. So reicht es z. B. aus, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichnet sind, da den durchschnittlich informierten Nutzern des Internets mittlerweile bekannt ist, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ regelmäßig Links bezeichnet werden, über die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt (BGH, Urt. v. 20.07.2006, 1 ZR 228/03 – Anbieterkennzeichnung im Internet, juris Rn. 20).

Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn der erste Link, der zum Erreichen des Impressums auf der Seite der Kanzlei … angeklickt werden muss, ist zwar für sich genommen hinreichend deutlich bezeichnet („Impressum von …“). Er ist jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befindet sich ausweislich der Anlage …, am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein. Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind daher nicht erfüllt.

ee) Es liegt somit ein Erstverstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG vor. Sonstige Verstöße gegen § 5 TMG (i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG) sind nicht ersichtlich.

Dieser Verstoß ist spürbar i. S. v. § 3 UWG.“

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