LG Stuttgart: Eingriffe in die Kfz-Elektronik nur durch Betrieb, der in die Handwerksrolle eingetragen ist

veröffentlicht am 25. November 2020

LG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019, Az. 11 O 334/19
§ 2 Nr. 5 lit. b) KfzTechMstrV, § 3a UWG

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass Eingriffe in den Bordcomputer eines Pkws, die Codierung von Steuergeräten fahrzeugtechnischer Systeme und das Auslesen von Fehlern in der Elektronik von Fahrzeugen von einer Kfz-Werkstatt nicht beworben werden dürfen, wenn diese nicht als Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Hier sei im Interesse der Verkehrssicherheit ein Höchstmaß an Sachkunde notwendig.


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