LG Stuttgart: In AGB festgelegtes gesondertes Bearbeitungsentgelt ist bei Verbraucherkreditverträgen nicht wirksam

veröffentlicht am 12. Dezember 2013

LG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2013, Az. 4 S 67/13
§ 812 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein gesondertes Bearbeitungsentgelt für einen Verbraucherkreditvertrag enthält, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Das Entgelt für eine Darlehensgewährung liege im Zinssatz, so dass in AGB festgelegte weitere Gebühren dem gesetzlichen Leitbild zuwider liefen. Die Gebühr könne zurückgefordert werden. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Stuttgart

Urteil

I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.10. 2012 – 13 C 3610/12 – abgeändert:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,00 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2012 zu bezahlen.

2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.
Die Beklagte trägt 2/3, der Kläger 1/3 der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.
Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 105 EUR

Gründe

I.
Der Kläger/Berufungskläger (im Folgenden Kläger) begehrt von der Beklagten/Berufungsbeklagten (künftig Beklagte) die Rückzahlung geleisteter Bearbeitungsgebühren i. H. v. 105,00 EUR, welche die Beklagte im Rahmen des Darlehensvertrages dem Kläger berechnet hat. Außerdem fordert er vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 53,55 EUR.

Auf der Grundlage des Angebots der Beklagten vom 21.05.2011 kam zwischen den Parteien ein Kreditvertrag über einen Auszahlungsbetrag i. H. v. 3.000,00 EUR zu einem Sollzinssatz von 5,39% und einem effektiven Jahreszins von 7,99% zustande. Das im Kreditvertrag aufgenommene Bearbeitungsentgelt i. H. v. 105,00 EUR entspricht 3,5% des Nettokreditbetrages.

Darüber hinaus wird in den Darlehensbedingungen unter Ziffer 2 (Bl. 11 d. A.) erwähnt, dass sich der Gesamtbetrag aus dem Nettodarlehensbetrag, dem Bearbeitungsentgelt und allen Zinsen, die bis zum Laufzeitende zu zahlen sind, zusammensetzt. In der dem Kläger ausgehändigten europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite (Bl. 8 d. A.) ist unter Ziff. 3, den Kreditkosten, die Bearbeitungsgebühr ohne nähere Erläuterung zur Höhe genannt.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.03.2012 (Bl. 19 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die Bearbeitungskosten i. H. v. 105,00 EUR bis zum 20.04.2012 zurückzuzahlen.

Wegen des weiteren Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung vom 07.02.2013 Bezug genommen.

Das Amtsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der bezifferten Bearbeitungsgebühr nicht um eine AGB-Klausel handelt, die der Klauselkontrolle unterfällt. Vielmehr stelle diese eine nicht der Inhaltskontrolle unterfallende Entgeltbestimmung dar. Zudem läge kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs.1 S. 2 BGB vor, da die Bearbeitungsgebühr konkret beziffert und nur für den Fall des Abschlusses des Kreditvertrages vereinbart wurde.

Auf die Anhörungsrüge des Klägers gegen dieses Urteil hat das Amtsgericht das Verfahren fortgeführt und die Berufung im Urteil vom 07.02.2013 (Bl. 143/150 d. A.) zugelassen.

Gegen das am 18.02.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 06.03.2013 eingelegten und am 22.03.2013 begründeten Berufung.

Der Kläger führt insbesondere aus, dass es sich bei der Bestimmung über die Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB handele. Diese allgemeine Geschäftsbedingung unterliege auch gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, da es sich bei der Klausel über die Bearbeitungsgebühr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handele.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 105,00 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2012 zu zahlen.

Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu dem unter ihrer Finanzierung Antrags Nr. … und Konto Nr. … geführten Darlehensvertrag eine Gutschrift i. H. v. 105,00 EUR unter dem Datum 10.06.2011 zu erteilen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 53,55 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie führt aus, dass es sich bei der vereinbarten Bearbeitungsgebühr um eine Hauptpreisabrede und nicht um eine Preisnebenabrede handeln würde, sodass diese nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine individualvertragliche Abrede der Parteien handeln würde. Hierbei könne dahinstehen, ob im Kreditgespräch über die Höhe der Bearbeitungsgebühr mündlich gesprochen oder geschwiegen worden sei. Denn die Bearbeitungsgebühr sei bei jedem Vertragsschluss einzeln ausgerechnet, in jedem Kreditvertrag eingetragen und durch den Kläger unterschrieben worden. Daher verstoße die vereinbarte Bearbeitungsgebühr, selbst wenn eine Inhaltskontrolle vorzunehmen wäre, nicht gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB normierte Transparenzgebot.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache hat die Berufung ebenfalls Erfolg.

1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungskosten i. H. v. 105 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB zu.

a)
Die Beklagte hat durch die Zahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 105,00 EUR „etwas erlangt“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

Dies erfolgte durch eine Leistung des Klägers, der zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag diesen Betrag zahlte.

b)
Die Zahlung des Klägers erfolgte ohne Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1, S. 1 Alt. 1 BGB. Denn die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes für die Gewährung des Verbraucherkredits ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

aa)
Es handelt sich bei der im Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB.

Nach § 305 Abs.1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt und die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden.

Vorformuliert sind Vertragsbedingungen dann, wenn sie zeitlich vor dem Vertragsschluss fertig formuliert vorliegen, um in künftige Verträge einbezogen zu werden (vgl. Basdow, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage 2012, § 305 Rn. 13). Hierbei genügt es jedoch, wenn mit Wiederholungsabsicht ohne vorherige schriftliche Fixierung hand- oder maschinenschriftlich oder per Stempel die Regelung in den Vertrag eingefügt wird, auch wenn die Einfügung gelegentlich unterbleibt oder im Einzelfall unter Aufrechterhaltung sachlicher Identität unterschiedlich gefasst wird (Grüneberg, in: Palandt BGB, 12. Aufl. § 305 Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall erfüllt.

Vorliegend enthält der von der Beklagten gestellte Kreditvertrag unter der Überschrift „Kreditdaten“ eine Auflistung zur Berechnung des Gesamtbetrages, welche das Bearbeitungsentgelt benennt und im vorliegenden Fall konkret mit 105 EUR ausweist. Insoweit ist die Bearbeitungsgebühr, anders als in den oberlandesgerichtlichen Entscheidungen (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07. 2011, 17 U 59/11; OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011, 8 U 562/11; OLG Celle Beschluss vom 13.10.2011, 3 W 86/11; OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2012, 31 U 60/12) nicht abstrakt in einem Preis- oder Leistungsverzeichnis benannt, sondern konkret berechnet. Die Höhe der ausgewiesenen Bearbeitungsgebühr entspricht 3,5 Prozent des Nettokreditbetrages.

Allein der Umstand aber, dass die Beklagte die Berechnung des Bearbeitungsentgeltes nicht offenlegt, sondern diese lediglich im Kopf des Verwenders gespeichert ist, führt nicht dazu, dass es sich nicht um eine vorformulierte Klausel handelt (vgl. hierzu Grüneberg, in: Palandt BGB 71. Aufl., § 305 Rn 8; Urteil LG Bonn vom 16. 4. 2013, 8 S 293/12, zitiert nach juris). Es ist dem Berufungsgericht – aus der Vielzahl von gegen dieselbe Beklagte anhängigen Berufungsverfahren – bekannt, dass diese in dem Zeitraum, in welchem der Kreditvertrag mit dem Kläger geschlossen wurde, für vergleichbare Kredite als Bearbeitungsentgelt denselben Prozentsatz angesetzt hat. Dies stellt die Beklagte auch nicht in Abrede. Soweit sie in der mündlichen Berufungsverhandlung und im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.07.2013 dargelegt hat, es gebe sehr wohl Unterschiede bei der Höhe des Bearbeitungsentgelts, für Kfz-Finanzierungen würden gar keine Bearbeitungsgebühren erhoben und die Höhe orientiere sich auch daran, ob der Kreditvertrag über das Internet oder in einer Filiale zustande komme, bestätigt sie sogar ausdrücklich, dass sie einseitig feste Prozentsätze festgelegt hat, je nach z. B. Vertriebsweg oder Finanzierungsobjekt.

Soweit die Beklagte behauptet, dass die Bearbeitungsgebühr zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurde, vermag sie nicht zu überzeugen. Es fehlt insoweit bereits an einem konkreten Vortrag bezüglich dieses Vorbringens. Zudem steht dem entgegen, dass der von der Beklagten vorgegebene vollständige Vertragstext dem Kläger lediglich zur Unterschrift übersandt wurde.

Zwar hat grundsätzlich derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, zu beweisen, dass die zum Vertragsinhalt gemachten Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Jedoch ist dies prima facie anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text verwendet wurde oder sich aus der Fassung der Klauseln die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergibt (Grüneberg, in: Palandt BGB, 71 Aufl., § 305 BGB, Rn. 24). Dies ist, wie bereits ausgeführt, der Fall, sodass den Verwender die Beweislast trifft, dass die Bearbeitungsgebühr individuell ausgehandelt wurde (vgl. BGH NJW 1998, 2600 ff.).

bb)
Die streitgegenständliche Klausel unterliegt als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle.

Gemäß § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und 2 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Rechtsvorschriften enthalten. Für die danach gebotene Abgrenzung ist zwischen kontrollfähigen Preisnebenabreden und kontrollfreien Preishauptabreden zu unterscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 180, 257) ist maßgebend, ob es sich um Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln bezüglich des Entgelts für eine rechtlich selbständige Sonderleistung handelt, welche nicht kontrollfähig sind, oder um Abreden, die kein Entgelt für eine dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders bzw. für Tätigkeiten, welche in seinem eigenen Interesse erfolgen und auf den Vertragspartner abgewälzt werden und damit kontrollfähig sind. Ob die Klausel bezüglich der Bearbeitungsgebühr eine Preishauptabrede oder -nebenabrede regelt, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Die Hauptleistungspflichten des Darlehensvertrages sind in § 488 BGB geregelt und umfassen die Verpflichtung des Darlehensgebers, den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und die Verpflichtung des Darlehensnehmers, den geschuldeten Zins zu zahlen und die Darlehenssumme bei Fälligkeit zurückzuzahlen.

Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich aber weder um die Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Darlehenssumme oder die vereinbarte Zinszahlung noch um ein zinsähnliches Teilentgelt. Denn zinsähnlichen Charakter weist ein Entgelt nur dann auf, wenn der Kreditgeber dieses für die laufzeitabhängige Überlassung des Darlehenskapitals erhebt, wie es auch beim – nach neuerem Verständnis laufzeitabhängigen – Disagio der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.05.1990, XI ZR 231/89).

Dieses Kriterium erfüllt jedoch die Bearbeitungsgebühr der Beklagten nicht, denn sie ist in voller Höhe bei Vertragsbeginn zu zahlen und wird auch nicht anteilig zurückgezahlt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Zwar ergibt sich dies – worauf die Beklagte zurecht hinweist – nicht allein daraus, dass das Bearbeitungsentgelt einmalig zu Beginn des Darlehensvertrages anfällt. Denn grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges frei und kann seine Leistung zu einem Pauschalpreis anbieten oder aber in mehrere Preisbestandteile aufteilen (BGH Urteil vom 19.11.1991, X ZR 63/90; Urteil vom 14.10.1997, XI 167/96).

Jedoch selbst wenn man die Bearbeitungsgebühr nicht nur als Entgelt für den im Vorfeld des Vertragsschlusses liegenden Aufwand ansieht, also für die Bearbeitung und die Prüfung, ob überhaupt ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden soll, sondern (auch) als Vergütung für den nach Vertragsschluss mit der Darlehensgewährung verbundenen betriebsinternen Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers, ist sie kein Preisbestandteil des Darlehnsvertrages. Denn für die Einordnung einer Vergütung als Zins im Rechtssinne, und somit als Preis für das Darlehen, ist, wie bereits ausgeführt, zwingend erforderlich, dass die Vergütung zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die zeitweise Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit sein soll (vgl. Schmieder WM 2012, S. 2358, 2361 m. w. N.).

Darüber hinaus läge aber selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausginge, dass durch die Bearbeitungsgebühr die Kapitalnutzung anteilig mitvergütet würde, keine kontrollfreie Hauptpreisabrede vor. Denn wenn eine Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, ist im Hinblick auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB für die Auslegung davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwandes dient und keine Entgeltfunktion aufweist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2011, 17 U 59/11; Schmieder a. a. O.; LG Bonn, Urteil vom 16.04.2013, 8 S 293/12).

Weiterhin ist die Bearbeitungsgebühr kein Entgelt für eine selbständige Sonderleistung der Beklagten.

Bearbeitungsgebühren sind keine Vergütung für eine sonstige, neben die Kapitalüberlassung tretende rechtlich selbstständige Leistung. Es fehlt bereits an der rechtlich selbstständigen Leistung der Beklagten, da lediglich Kosten für Tätigkeiten auf den Darlehensnehmer abgewälzt werden, welche im Interesse der Darlehensgeberin oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten entstehen (ausführlich Schmieder a. a. O.).

cc)
Das Bearbeitungsentgelt stellt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (vgl. hierzu OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010, 3 U 78/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011, 4 U 174/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2011, 17 U 59/11; OLG Dresden Urteil vom 29.09.2011, 8 U 562/11; OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011, 3 W 86/11; OLG Hamm Urteil vom 17.09.2012, 31 U 60/12; Schmieder WM 2012, 2358). Die Erhebung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar.

Entgeltklauseln gelten als mit dem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn diesen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt oder mit ihnen Kosten für Tätigkeiten auf den Vertragspartner abgewälzt werden, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er im eigenen Interesse erbringt (vgl. Schmieder a. a. O.).

Das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist so ausgestaltet, dass der Darlehensgeber als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängigen Zins erhält, der auch zur Deckung der mit der Kreditvergabe anfallenden Kosten dient. Ein besonderes Entgelt für den Bearbeitungsaufwand ist hingegen nicht vorgesehen. Zumal dieses selbst bei vorzeitiger Vertragsauflösung und unabhängig vom tatsächlich Aufwand in voller Höhe dem Darlehensgeber verbleibt.

Die Angemessenheit der Klausel ergibt sich – entgegen der Argumentation der Beklagten – auch nicht daraus, dass Bearbeitungsgebühren als Bestandteil der Gesamtkosten des Kredites in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind. Denn die Preisangabenverordnung regelt als formelles Preisrecht lediglich die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr, enthält aber keine Regelung zur Entgelterhebung (BGHZ 187, 360; Schmieder a. a. O.).

Die weitere Argumentation der Beklagten, dass es ihr grundsätzlich möglich wäre, den Bearbeitungsaufwand in den jeweiligen Nominalzinssatz einzukalkulieren, was zu einer Verteuerung des Kredites führen würde, vermag die Angemessenheit der Klausel nicht zu begründen. Denn die wirtschaftlichen Erwägungen sind grundsätzlich keine Rechtfertigung für unangemessene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Einrechnung in den Nominalzinssatz steht der Beklagten frei; sie würde allerdings zu einem auf den ersten Blick weniger attraktiven Kreditangebot führen, einem Ergebnis, das die Beklagte möglicherweise gerade vermeiden will.

Ebenfalls vermögen frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht die Vereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung begründen. Denn diese Entscheidungen (vgl. hierzu BGH WM 2004, 2306, BGH WM 1979, 966; BGH WM 1992, 1355) sind im Wesentlichen zur Funktion und Rechtsqualität des Disagios ergangen und gerade nicht zu der Frage der AGB-rechtlichen Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen.

Die unangemessene Benachteiligung wird durch den gegebenen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indiziert (vgl. BGH Urteil vom 18.5.1999, XI ZR 219/98).

dd)
Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB kann ein Anspruch der Beklagten auf Bearbeitungsgebühren nicht begründet werden.

Denn die ergänzende Vertragsauslegung scheitert bereits daran, dass nicht festgestellt werden kann, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsgebühr unwirksam ist.

ee)
Dem Rückforderungsanspruch des Klägers steht auch nicht § 814 BGB entgegen.

Nach § 814 BGB scheidet ein Rückforderungsanspruch aus, wenn der Leistende zum Zeitpunkt der Leistung wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

Voraussetzung hierfür ist positive Kenntnis von der Nichtschuld. Nachdem sich die Beklagte selbst auch noch zum Zeitpunkt der Rückforderung auf Urteile verschiedener Oberlandesgerichte aus den Jahren 2010 bzw. 2011 beruft und eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, ist diese Voraussetzung, für welche die Beklagte beweispflichtig ist (vgl. Sprau, in: Palandt BGB 71. Aufl., § 814 Rn. 11), nicht dargetan.

c)
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 BGB.

Die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten war bereits im Zeitpunkt der Zahlung der Bearbeitungsgebühr fällig, da der Bereicherungsanspruch regelmäßig im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung entsteht.

Die Beklagte wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.03.2012 zur Rückzahlung aufgefordert. Das Schreiben des Klägervertreters vom 27.04.2012 stellt eine Mahnung im Sinne des § 286 BGB, sodass dem Zinsanspruch antragsgemäß stattzugeben war.

d)
Soweit der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.

Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Rechtsanwaltes bereits in Verzug befunden hat. Nachdem der Kläger jedoch die Beklagte erst durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.03.2012 zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aufgeforderte, war der Honoraranspruch des Klägervertreters bereits entstanden, als die Beklagte in Verzug geriet.

2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

Die Klagabweisung bezüglich einer Nebenforderung führt vorliegend zu einer Kostenquotelung. Denn im streitgegenständlichen Verfahren überschreitet die streitwertmäßig gemäß § 4 ZPO nicht zu berücksichtigende Nebenforderung 10% des – fiktiven – Streitwertes (gebildet aus Hauptforderung, Zinsen, Kosten) (vgl. Herget, in: Zöller ZPO, 28. Aufl. § 92, Rn. 11).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.
Die Revision ist zuzulassen.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung § 543 Abs. 1, Nr. 1 ZPO. Die Frage der AGB-rechtlichen Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen ist höchstrichterlich nicht entschieden und tritt in einer Vielzahl von Fällen auf.

I