LG Stuttgart: Rechtsverstöße gegen die DSGVO können nicht abgemahnt werden

veröffentlicht am 28. Juni 2019

LG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2019, Az. 35 0 68/18 KfH
Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO, § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht abgemahnt werden können. Einem Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG stehe insoweit entgegen, dass die Datenschutzgrundverordnung die Sanktionen der Verstöße abschließend regelt und der Kläger danach nicht berechtigt sei, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Zum Volltext der Entscheidung (LG Stuttgart: Rechtsverstöße gegen die DSGVO können nicht abgemahnt werden).


Sollen Sie wettbewerbswidrig gegen die DSGVO verstoßen haben?

Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


I