LG Stuttgart: Werbung mit Logo eines Verbandes ohne Mitgliedschaft ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 20. Januar 2022

LG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2021, Az. 37 O 52/21 KfH
§ 3 Abs. 1 und 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Das LG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass ein Sachverständiger, der auf seiner Website mit seiner Mitgliedschaft im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) wirbt und dabei das BVS-Logo verwendet, angesprochene Verkehrskreise über seine Mitgliedschaft in die Irre führt. Dies gelte auch dann, wenn der Sachverständige Anwärter in einem Landesverband (LVS) des BVS ist, aber noch nicht als Mitglied aufgenommen wurde. Das Verhalten des Sachverständigen sei auch geeignet, das Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG), da die Mitgliedschaft in einem Verband „öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger“ stets ein Indiz für eine überdurchschnittliche Sach- und Fachkunde des Betreffenden darstelle. Auf die Entscheidung hingewiesen hat die selbst involvierte Wettbewerbszentrale.

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