LG Stuttgart: Zur irreführenden Werbung über die Umwelt- und Gesundheitswirkungen von magnetischen Geräten zur Wasserbehandlung

veröffentlicht am 2. Juli 2012

LG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2012, Az. 31 O 47/11 KfH
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UWG

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein magnetisches Wasserbehandlungsgerät nicht mit Wirkungen für Gesundheit oder Umwelt beworben werden darf, wenn er nicht zugleich darauf hinweist, dass es dafür keinen wissenschaftlichen Beweis gibt oder die Frage wissenschaftlich noch erheblich umstrittten ist. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Stuttgart

Urteil

….

I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ein elektromagnetisches Wasserbehandlungsgerät mit der Angabe zu werben:

1. „Wasserenthärtung“,
2. „Kalkschutz“,
3. „Entkalkung“,
4. „Kalkumwandler“,
5. „weniger Energiekosten“,
6. „wirksamer Schutz gegen Kalkablagerungen und/oder Korrosion in Wasserleitungen und/oder Haushaltsgeräten“,
7. „Energieeinsparungen durch kalkfreie Heizstäbe in Warmwasseraufbereitern und Haushaltsgeräten“
8. „Einsparung von Weichspülern, Wasch- und Spülmittelzusätzen“,

jeweils sofern diese geschieht wie in Anl. K 44 (nachfolgend S. 4 – 7) wiedergegeben.

II.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.08.2011 zu zahlen.

III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist bezüglich Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 EUR und bezüglich Ziff. II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 25.000 EUR.

Tatbestand

Der Kläger ist der …, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder und hier insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Zu seinen Mitgliedern gehören eine Vielzahl von Unternehmen, die, auch im Internet-Versandhandel, Geräte oder Substanzen zur Wasserenthärtung und zum Korrosionsschutz im Zusammenhang mit Wasserversorgung anbieten, ferner Verbände, zu denen wiederum solche Mitglieder gehören; wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift S. 4 bis 22 mit Anl. K 2 bis K 43 Bezug genommen.

Der Beklagte ist eingetragener Kaufmann und handelt mit Waren im Internet. Er hat auf der Handelsplattform ebay ein Gerät mit der Bezeichnung … unter der Überschrift „Wasserenthärtung Kalkschutz … … Entkalkung“ angeboten. In der Artikelbeschreibung finden sich u.a. weitere Angaben wie folgt: „Kalkumwandler“, „weniger Energiekosten“, „wirksamer Schutz gegen Kalkablagerungen und Korrision in Wasserleitungen und Haushaltsgeräten“, „Energieeinsparungen durch kalkfreie Heizstäbe in Warmwasseraufbereitern und Haushaltsgeräten“, „Einsparung von Weichspülern, Wasch- und Spülmittelzusätzen“. Wegen der Darstellung im Einzelnen wird auf den Ausdruck der ebay-Seite, datierend vom 21.07.2011, in Anl. K 44 Bezug genommen, deren Seiten 1 bis 4 mit den relevanten Angaben nachfolgend abgebildet sind: (…).

Das dort auch als „…“ bezeichnete Gerät besteht aus einem Steuermodul mit einem Netzgerät und zwei Stromausgängen mit längeren Kabeln. Diese können spulenartig um die Hauswasserleitung gewickelt werden, so dass beim Einschalten des Geräts Strom durch die Spulen fließt und aufgrund der konstanten Wicklung ein elektromagnetisches Feld erzeugt wird, das die behaupteten Wirkungen erzeugen soll.

Da der Kläger diese Wirkungen für wissenschaftlich nicht belegt hält, hat er den Beklagten mit Abmahnung vom 25.07.2011 auf Unterlassung in Anspruch genommen (Anl. K 45). Der Beklagte antwortete mit Telefax vom 28.07.2011 (Anl. K 46), er habe diese Angaben aus dem Prospekt des Herstellers übernommen und bitte deshalb um Prüfung.

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. Er nimmt den Beklagten auf Unterlassung der im Antrag (unten) wiedergegebenen Behauptungen zu den Eigenschaften und Wirkungen des Geräts „…“ in Anspruch, weil diese irreführend seien; außerdem begehrt er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 166,60 EUR.

Der Kläger trägt vor, für auf Magnetbasis arbeitende Wasserbehandlungsgeräte, wie sie seit Jahren in verschiedenen Ausprägungen angeboten würden, gebe es bislang keinen Nachweis ihrer Wirkung, der wissenschaftlichen Ansprüchen genügen könne. Vielmehr werde dem Funktionsprinzip der magnetischen Wasserbehandlung eine Wirksamkeit durch Wissenschaftler abgesprochen. Der Kläger beruft sich dazu auf Artikel, Fachbeiträge, Verlautbarungen, Test- und Untersuchungsberichte oder Gutachten der Zeitschrift Öko-Test, der Stiftung Warentest, der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs bzw. von ihr beauftragter Wissenschaftler des angeschlossenen Technologiezentrums Wasser, des in einem anderen Rechtsstreit vom Landgericht München beauftragten Sachverständigen Dr. …, des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft, des Laborleiters der … Wasserwerke Dr. …, eines Herrn …, des österreichischen Verbraucherschutzverbands VKI e.V., des Fachverbands Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, des in einem anderen Gerichtsverfahrens beauftragten Prof. … von der Universität München, der Wissenschaftler … und … sowie … und …. Danach seien magnetische Wirkungen zur Verhinderung oder zur Umwandlung von Kalkablagerungen wissenschaftlich nicht belegt oder gar in Abrede gestellt, insbesondere seien auch als mögliche Mechanismen diskutierte Veränderungen der kristallinen Struktur des Kalks im Wasser mit der Folge, dass sich dieser nicht mehr an der Oberfläche der Leitungen absetzen könne, bislang nicht nachgewiesen oder gar widerlegt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen in der Klageschrift unter III. auf S. 23 bis 38 mit Anl. K 47 bis K 61 Bezug genommen. Da die wasserenthärtende und Kalkverkrustungen verhindernde Wirkung tatsächlich nicht bestehe oder nicht nachgewiesen sei, seien nicht nur die Aussagen über diese Wirkungen, sondern auch über die aus diesen abgeleitete Ersparnis von Energie und Waschmitteln u.ä. irreführend.

Der Kläger beantragt wie in den dem Beklagten zeitgleich am 27.08.2011 zugestellten Schriftsätzen vom 04.08.2011 und vom 12.08.2011:

I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ein elektromagnetisches Wasserbehandlungsgerät mit der Angabe zu werben:

1. „Wasserenthärtung“,
2. „Kalkschutz“,
3. „Entkalkung“,
4. „Kalkumwandler“,
5. „weniger Energiekosten“,
6. „wirksamer Schutz gegen Kalkablagerungen und/oder Korrosion in Wasserleitungen und/oder Haushaltsgeräten“,
7. „Energieeinsparungen durch kalkfreie Heizstäbe in Warmwasseraufbereitern und Haushaltsgeräten“
8. „Einsparung von Weichspülern, Wasch- und Spülmittelzusätzen“,

jeweils sofern diese geschieht wie in Anl. K 44 wiedergegeben.

II.
Der Beklagte wird verurteilt, an den 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erwidert, auch nach den Ausführungen des Klägers sei die Wirksamkeit der magnetischen Wasserbehandlung sehr umstritten und Gegenstand kontroverser Diskussionen unter Fachleuten. Deshalb bestreite der Beklagte die Aussagen des Klägers zur angeblich fehlenden Wirkung des streitgegenständlichen Geräts und er biete zum Beweis für die Richtigkeit der Produktbeschreibung Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Für die Wirksamkeit spreche auch, dass es nicht zu Kundenreklamationen gekommen sei.

Der Beklagte hat seinen beiden Lieferanten, von denen er in der Vergangenheit das Produkt erworben hat, den Streit verkündet. Diese, die Fa. W. … GmbH, (Streithelferin zu 1), und die Fa. N. … GmbH (Streithelferin zu 2) sind dem Rechtsstreit beigetreten. Die Streithelferin zu 1 hat wiederum ihrer Vorlieferantin, der Fa. W…., den Streit verkündet, die als Streithelferin zu 3 dem Rechtsstreit beigetreten ist. Sie sowie die Streithelferin zu 2 haben jeweils der Herstellerin den Streit verkündet, der Fa. …, die die Geräte damit bewerbe, dass der Kalk seine Haftfähigkeit gegenüber jeder Oberfläche verliere und die Beschädigung der Leitung verhindere (Anl. S 2 der Streithelferin zu 2). Die Fa. … ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Die Streithelfer zu 2 und 3 haben mittlerweile nach Abmahnung durch den Kläger strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Die Streitverkündete … hat dies angekündigt; sie hatte bereits am 16.09.2007 eine Unterlassungserklärung wegen vergleichbarer Werbeaussagen zu dem Gerät abgegeben.

Die Streithelfer führen jeweils aus, die streitgegenständlichen Produktbeschreibungen, die sie von ihren Lieferanten bzw. von der Herstellerin unverändert übernommen seien, seien zutreffend, wofür sie sich ebenfalls auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Die Streithelferin zu 2 weist darauf hin, die klägerseits vorgelegten Gutachten hätten nicht das streitgegenständliche Gerät untersucht und seien deshalb als Beweismittel nicht geeignet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien und der Streithelfer der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann wie beantragt vom Beklagten Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptungen über die technischen und ökonomischen Wirkungen des von ihm laut Anl. K 44 angebotenen Wasserbehandlungsgeräts verlangen.

1.
Der Kläger ist klagebefugt. Er ist unbestritten, gerichtsbekannt und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Verband, der die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt und deshalb Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG geltend machen kann.

Der Kläger hat schlüssig dargetan, dass eine Vielzahl von Mitgliedsunternehmen sich auf dem relevanten Markt der Wasserbehandlung zur Vermeidung oder Beseitigung von Kalkablagerungen betätigen und hierzu unterschiedlichste Geräte oder Substanzen anbieten. Ebenso gehören ihm etliche Verbände an, die wiederum Mitglieder mit Betätigung in diesem Markt haben. Dieser Vortrag ist nicht nur durch die vorgelegten Unterlagen belegt, sondern auch unbestritten geblieben, weshalb er zugrunde gelegt werden kann.

Ohne rechtliche Relevanz ist es, dass sich unter den vom Kläger aufgezählten Mitgliedern ausgerechnet auch solche befinden, die nach dem Klägervortrag oder den vorgelegten Anlagen Produkte anbieten, deren Wirksamkeit mindestens so zweifelhaft bis fragwürdig erscheint wie beim streitgegenständlichen Gerät und die teilweise solchen Produkten ähneln, wie sie schon Gegenstand anderer wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsklagen waren: so werden beispielsweise Behandlungen mit Edel- oder Energiesteinen wie bei Nr. 3 und Nr. 34, diverse Energetisierungen (Nr. 4, 5, 6,. 9, 13 u.a.) und unter Nr. 20 sogar Magnetkugeln genannt, mit denen aufgrund ihrer magnetischen Wirkung Kalkablagerungen zu verhindern sein sollen. Zum einen ist aber der sog. Einwand der „unclean hands“ in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten nach ganz herrschender Rechtsauffassung unbeachtlich, (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 11 Rn. 2.38 ff), insbesondere wenn öffentliche Interessen im Spiel sind oder wie hier kein Wettbewerber, sondern ein Verband klagt. Abgesehen davon bleiben genug Mitbewerber als Mitglieder übrig, die herkömmliche Apparaturen oder Substanzen zur Wasserbehandlung, -enthärtung oder -entkalkung bzw. Kalkverhinderung vertreiben.

2.
Der Kläger kann nach § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung der Werbung mit den nach dem Klageantrag beanstandeten Eigenschaften des vom Beklagten beworbenen Geräts verlangen.

Diese Werbung ist eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, weil sie irreführend ist.

Die Klägerin hat umfangreich dargelegt, dass die behaupteten physikalischen Wirkungen einer magnetischen Behandlung von Wasser, also insbesondere die Verhinderung oder Verminderung von Kalkansätzen durch Veränderung der Kristallstruktur bei vielen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht nachgewiesen oder gar widerlegt werden konnten. Unter ausführlicher Darlegung des hierzu vom DVGW entwickelten Standards W 512 und der danach sowie nach anderen Methoden durchgeführten Untersuchungen verschiedener Wissenschaftler, auch im Auftrag von Gerichten in anderen Verfahren, hat der Kläger substantiiert dargetan, dass eine Vielzahl von Studien keinen entsprechenden Nachweis dafür gebracht hat. Auf den im Tatbestand wiedergegebenen und in Bezug genommenen Vortrag samt Anlagen wird Bezug genommen. Diesen ausführlichen Vortrag haben der Beklagte und seine Streithelferinnen nicht nur nicht bestritten, sondern sie haben selbst vorgetragen, dass die Wirkungen von Magnetismus auf die Wasserhärte oder Verkalkung umstritten sind und kontrovers diskutiert werden.

Wer sich in einer Werbung auf eine fachlich umstrittene Behauptung stützt, ohne dabei die Gegenansicht zu erwähnen, hat die Verantwortung für die objektive Richtigkeit der Angaben übernommen. Er muss sie dann im Streitfall – abweichend von der Grundregel, dass der Kläger die Beweislast für die Irreführung trägt – beweisen (BGH GRUR 1991, 848 – Rheumalind II). Diese zunächst für allem für Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens entwickelten Grundsätze gelten auch bei anderen fachlich umstrittenen Behauptungen OLG Dresden, Urteil vom 10.05.2011, 14 U 94/11, Juris Rn. 19; OLG Naumburg, Urteil vom 29.05.2009, 10 U 56/08, Juris Rn. 69). Das muss jedenfalls dann gelten, wenn es wie hier um Produkte geht, die von Gesundheitsrelevanz sind – hier die Behandlung von Wasser – und wenn außerdem mit dem Hinweis in der Werbung auf die Einsparung von Energie und Waschmitteln auch die Behauptung besonderer Umweltfreundlichkeit des Produkts verbunden ist. Trägt der Kläger das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage substantiiert vor oder ist dies wie hier sogar unstreitig, so hat der Werbende den Beweis der wissenschaftlichen Absicherung zu führen. Dabei geht es nicht darum, einen Beweis erst im Laufe des wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits etwa durch eine vom Gericht zu veranlassende sachverständige Begutachtung zu erbringen, sondern die Irreführung liegt bereits darin, dass in der streitgegenständlichen Werbung nicht über den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis oder den wissenschaftlichen Streit – also den Umstand, dass die Wirkungsbehauptung nur möglicherweise richtig ist – informiert worden ist (vgl. OLG Dresden a.a.O.; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 88, Juris Rn. 36; LG München, Urteil vom 11.02.2010, 4 HK O 19942/08, Juris Rn. 25 ff; LG Cottbus, Urteil vom 23.02.201, 11 O 48/09, Rn. 37 ff; LG Aschaffenburg, Urteil vom 20.05.2010, 1 HK O 64/09, Juris Rn. 90 ff; LG Bielefeld, Urteil vom 09.11.2007, 11 O 19/07, Juris Rn. 56; LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2009, 15 O 221/08, Juris Rn. 22; LG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2010, 31 O 175/09 KfH; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 5 Rn. 3.26 und 4.183). Insofern liegt die Irreführung auch im Unterlassen (§ 5 a Abs. 1 und 2 UWG) einer Aufklärung über den fehlenden oder umstrittenen Wirkungsnachweis (vgl. Peifer in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 484; LG Bielefeld a.a.O.).

Unter diesen Umständen kommt eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Wie der Kläger umfangreich und unbestritten vorgetragen hat, gibt es eine Vielzahl von Untersuchungen, auch in Form von Gerichtsgutachten, die belegen, dass der Nachweis der Wirksamkeit einer in welcher Gestalt auch immer unternommenen magnetischen Wasserbehandlung nicht geführt werden kann, die durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit äußern oder die diese gar verneinen. Demgegenüber haben der Beklagte und seine Streithelferinnen nicht dartun können, dass es nach wissenschaftlichen Kriterien erstellte Studien gibt, die belegen, dass eine magnetische Wasserbehandlung generell Kalkablagerungen vermindern kann. Es kommt auch nicht auf den Einwand an, dass diese Studien nicht das von ihnen angebotene Gerät untersucht haben. Denn es ist schon nicht behauptet, dass es solche Studien speziell zum streitgegenständlichen Gerät gibt; zudem ist das als Anl. K 52 vorgelegte Gerichtsgutachten des Dr. …, das einen „Wirksamkeitsfaktor von Null“ bescheinigt, ebenfalls zu einem Gerät erstellt worden, das um Leitungsrohre montiert wird, um dort ein Magnetfeld zu erzeugen (vgl. auch das Urteil des LG München I vom 31.07.2008, 4 HK O 23600/04, veröffentlicht in Juris, das aufgrund dieses Gutachtens ergangen ist). Der Beklagte und die Streithelferinnen verweisen lediglich darauf, dass sie die streitgegenständlichen Behauptungen letztlich von der Herstellerin des Geräts übernommen hätten. Damit wird der fehlende wissenschaftliche Nachweis ebenso wenig ersetzt wie durch den beklagtenseits behaupteten Umstand, dass es bislang keine Kundenreklamationen gebe. Außerdem ist auch nicht feststellbar, warum Reklamationen ausgeblieben ist, denn ob eine Verkalkung von Wasserrohren oder wasserführenden Geräten und Einrichtungen auftritt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren, nicht nur, aber durchaus auch von der Wasserqualität ab.

Somit erweisen sich nicht nur die Aussagen nach Antrag Nr. I. 1. bis 4. und 6, die die unmittelbare Wirkung einer Verhinderung und Beseitigung von Kalkablagerungen zum Gegenstand haben, als irreführend, sondern auch die weiteren Aussagen nach Antrag Nr. I. 5., 7. und 8., die als weitere Folge dieser Wirkung die Einsparung von Energie, Weichspülern, Wasch- und Spülmittelzusätzen und damit auch von Kosten hervorheben.

3.
Da nach dem Vorstehenden die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigt war, ist der Beklagte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die mit dem Betrag von 166,60 EUR unbestritten sind. Der Kläger kann Verzinsung seit Rechtshängigkeit verlangen (§ 291 BGB), die durch Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 12.08.2011 am 27.08.2011 eingetreten ist.

4.
Da der Beklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten zu tragen, § 91 ZPO. Die Streithelfer können keine Kostenerstattung beanspruchen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

I