LG Traunstein, Urteil vom 20.05.2008, Az. 7 O 318/08
§ 4 a Satz 2 BDSG, § 278 BGB
Das LG Traunstein vertritt die Rechtsansicht, dass der käufliche Erwerb von Adressen zum Zwecke der Werbung unzulässig ist, wenn die Adressaten in die Werbefolge nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Vorliegend hatte ein deutsches Unternehmen von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut Adressen gekauft. Die Adressatin hatte zuvor gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut die Frage „Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?“ bejahend beantwortet. Das Unternehmen hatte die Adressatin daraufhin telefonisch kontaktiert und mit ihr einen geschäftlichen Kontakt angebahnt. Das LG Traunstein sah hierin einen Verstoß gegen die zuvor gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung. Die gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut abgegebene Einwilligung habe sich allenfalls auf eine Unterrichtung über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse des Instituts bezogen, nicht aber auf die Anbahnung geschäftlicher Kontakte. Ob überhaupt eine Einwilligung von der Adressatin für Werbeanrufe abgegeben worden sei, hätte die Beklagte selbst in Erfahrung bringen müssen. Bemerkenswert: Da das Meinungsforschungsinstitut seinen Sitz in Salzburg habe und damit nicht dem deutschen Recht unterliege, also auch nicht dem UWG oder dem BDSG, hätte die Beklagte dem Meinungsforschungsinstitut, es häbe eine Double-Opt-in-Einwilligung vorgelegen, nicht glauben dürfen.
Landgericht Traunstein
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
wegen Zahlung einer Vertragsstrafe erläßt der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2008 folgendes Endurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100,00 EUR nebst Zinsen in H6he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.02.2008 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Am 18.10.2006 hat die Beklagte auf eine Abmahnung des Klägers diesem gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (Anlage Kl). Auf die Erklärung wird Bezug genommen. Am 26.09.2007 erhielt Frau … in Euskirchen einen Anruf an ihrem privaten Telefonanschluss von einem Mitarbeiter der Beklagten. Dieser erkundigte sich eingangs des Gespräches, ob Frau angerufen werden darf und erklärte auf ihre diesbezügliche Bestätigung, sie habe aufgrund einer Haushaltsumfrage ein Bett gewonnen. Zur Übergabe des Gewinnes sollte ein Termin vereinbart werden. Daraufhin wurde Frau … mit Schreiben vom selben Tag eine Terminsbestätigung seitens der Beklagten für eine kostenlose und unverbindliche …-Schlafberatung zugesandt. Die personenbezogenen Daten der Frau … hatte die Beklagte von einem in Salzburg ansässigen Meinungsforschungsinstitut gegen Entgelt erworben.
Der Kläger trägt vor, dass Frau … gegenüber diesem Meinungsforschungsinstitut telefonisch niemals eine entsprechende Einverständniserklärung wirksam abgegeben habe. Eine bewusste und gewollte Einwilligungserklärung sei von ihr nicht abgegeben worden. Im Übrigen hätte eine derartige Erklärung gegenüber einer österreichischen GmbH einen Anruf durch die Beklagte nicht gerechtfertigt. Weiter vertritt der Kläger die Auf fassung, dass der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch unabhängig von einem Verschulden der Beklagten bestünde. Demzufolge habe die Beklagte durch den Telefonanruf gegen das Unterlassungs- versprechen vom 18.10.2006 verstoßen und dadurch die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.
Der Kläger beantragt: wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass Frau … ursprünglich gegenüber dem Institut für Markt- und Meinungsforschung in Salzburg eine Anruferlaubnis abgegeben habe. Sie habe nämlich die Frage „Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?“ ausdrücklich mit „ja“ beantwortet. Deshalb sei der Anruf der Beklagten von einem wirksamen Einverständnis der Frau … gedeckt. Die Beklagte habe der übernommenen Unterlassungsverpflichtung nicht zuwidergehandelt, zumal hierfür ein Verschulden der Beklagten erforderlich sei und ein solches nicht vorliege. Insbesondere fehle es auch an den Voraussetzungen einer Haftung für Erfüllungsgehilfen.
Hinsichtlich des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien vom
30.01.2008, 26.03.2008, 13.04.2008 und 09.05.2008 nebst Anlagen Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR aus der Unterlassungserklärung vom 18.10.2006 zu.
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen.
Diese Unterlassungserklärung ist auch strafbewehrt.
Durch den Anruf vom 26.09.2007 hat die Beklagte gegen dieses Unterlassungsversprechen verstoßen. Eine wirksame Einwilligungserklärung der Frau … in den Anruf der Beklagten liegt nämlich nicht vor.
Dadurch, dass Frau … im Rahmen des Telefongespräches den Anruf als solchen nachträglich gebilligt hat, hat sie keine wirksame Einwilligung zu einem solchen Anruf erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich die Belästigung, die die gesetzlichen Regelungen des UWG und die vertragliche Vereinbarung gerade verhindern wollen, schon eingetreten. Das primäre Ziel ist nämlich, zu verhindern, dass sich Verbraucher aus Höflichkeit auf ein Gespräch einlassen und schließlich einen Termin in der eigenen Wohnung vereinbaren. Die nachträgliche Billigung stellt somit keine wirksame Einwilligung dar. Ein vorheriges Einverständnis mit dem Anruf der Beklagten konnte dieser auch nicht einer etwaigen Erklärung der Frau gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut entnehmen, Aus der bloßen Beantwortung der oben zitierten Frage durch die Verbraucherin mit einem „ja“ durfte die Beklagte nicht den Schluss ziehen, dass die Angerufene mit einem Werbeanruf zu dem Zweck der Vereinbarung eines Termins in ihren vier Wänden einverstanden sei. Die Frage des Meinungsforschungsinstitutes bezieht sich nämlich auf eine deutschlandweite Studie zum Thema „Liegen und Schlafen“ und deren Auswertung. Somit war eine etwaige abgegebene Einverständniserklärung allenfalls zur Unterrichtung über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse legitim, aber nicht zur Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes mit dem Ziel des Verkaufs eigener Waren.
Diesbezüglich bestimmt auch § 4 a Satz 2 BDSG, das der Betroffene auf den konkreten Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hinzuweisen ist, um eine wirksame Einwilligung abgeben zu können. Dies ist hier, insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitung der personenbezogenen Daten an Dritte, nicht erfolgt.
Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe Verschulden voraus, doch kann dies letzten Endes dahinstehen, weil die Beklagte im vorliegenden Fall ein eigenes Verschulden trifft. Da eine objektive Zuwiderhandlung gegeben ist, wird das Verschulden der Beklagten widerleglich vermutet. Ein Entlastungsbeweis ist ihr nicht gelungen.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass es ihr beim Vertragsabschluss mit dem Institut für Markt- und Meinungsforschung in Salzburg ganz entscheidend darauf angekommen sei, dass bei jedem Adressaten eine sogenannte „Opt-In-Erlaubnis“ vorlag und dass diesbezüglich auch eine ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers vorgelegen habe. Allerdings durfte die Beklagte gerade nicht auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen. Die Beklagte hat für die erhaltenen Adressen gutes Geld bezahlt. Von daher musste die Beklagte damit rechnen, dass es dem Meinungsforschungsinstitut zumindest auch auf die eigene Gewinnerzielung ankam. Zudem hat dieses Meinungsforschungsinstitut seinen Sitz in Salzburg und unterliegt damit nicht dem deutschen Recht, also auch nicht dem UWG oder dem BDSG. Von daher bestand für die Beklagte mehrfacher Anlass, sich ganz besonders darüber zu vergewissern, dass das erforderliche vorherige Einverständnis der Angerufenen mit derartigen Anrufen auch tatsächlich vorliegt. Dies hat sie offensichtlich nicht getan, und darin ist das Verschulden der Beklagten zu sehen. Dies ist vorliegend eine Haftung für eigenes Verschulden und keine Haftung für ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen, auf die Vorschrift des § 278 BGB kommt es in diesem Zusammenhang überhaupt nicht an. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer eigenen Organisationspflichten den Umfragebogen des Verkäufers dahingehend überprüfen müssen, zu welchem Zweck die Daten der Anzurufenden erhoben wurden. Weil sie das nicht getan hat, hat sie die vereinbarte Strafe verwirkt. Die zugesprochene Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR ist gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB seit 21.02.2008 zu verzinsen. Der Zinssatz ergibt sich aus dem Gesetz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.