LG Ulm: Shopbetreiber hat gegenüber Kunden kein Recht auf virtuelles Hausverbot

veröffentlicht am 4. April 2017

LG Ulm, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 2 O 8/15
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Ulm hat entschieden, dass ein so genanntes virtuelles Hausrecht in einem Onlineshop nicht besteht, d.h. ein Onlinehändler kann niemandem im Vorhinein untersagen, bei ihm Bestellungen zu tätigen. Ein virtuelles Hausrecht bestehe lediglich bei Webseitenbetreibern, die selbst einer Haftung ausgesetzt wären, wenn bestimmt Inhalte von Ihnen nicht verhindert oder gelöscht werden könnten. Dies sei insbesondere bei Forenbetreibern der Fall. Shopbetreiber seien damit nicht zu vergleichen. Diesen stehe es frei, Bestellungen von unerwünschten Kunden abzulehnen bzw. diese nicht zu beliefern. Die bloße Bestellung eines unerwünschten Kunden (z.B. weil dieser gegen die AGB verstößt) sei noch keine Rechtsverletzung und könne nicht zu einer Haftung des Onlinehändlers führen. Daher bestehe auch keine Grundlage für ein „Hausverbot“ im Onlineshop. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Ulm – Virtuelles Hausrecht).


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