LG Würzburg: Aufklärungspflichten des Abgemahnten bei Mehrfachabmahnung und Drittunterwerfung

veröffentlicht am 6. November 2018

LG Würzburg, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 1 HK O 1487/18
§ 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO

Das LG Würzburg hat entschieden, dass ein Abgemahnter, der sich bei erneuter Abmahnung desselben Verstoßes auf eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung beruft (Drittunterwerfung), gewissen Aufklärungspflichten unterliegt. Der bloße Hinweis auf eine existierende Unterlassungserklärung genüge nicht, sondern es müssten dem Zweitabmahner alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, dass dieser beurteilen kann, ob die Wiederholungsgefahr durch die gegenüber dem Erstabmahner abgegebene Unterlassungserklärung erloschen ist. Dazu genüge in der Regel die Vorlage von Kopien der Erstabmahnung und der abgegebenen Unterlassungserklärung. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Würzburg – Mehrfachabmahnung).


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