LG Würzburg: Immobilienanzeige muss Pflichtangaben der EnEV (Energieeinsparverordnung) enthalten

veröffentlicht am 9. März 2016

LG Würzburg, Urteil vom 10.09.2015, Az. 1 HK O 1046/15
§ 16a Abs. 1 EnEV; § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 5a UWG

Das LG Würzburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, wenn eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie keine Angaben zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung der Immobilie enthält. Dadurch würden gesetzlich geschützte Informationsinteressen der Verbraucher nach der EnEV verletzt. Außerdem verschaffe sich der Anzeigende Vorteile gegenüber Konkurrenten durch organisatorische und arbeitszeitliche Entlastung. Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter diesem Link (LG Würzburg – Energieausweis).


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