LG Würzburg: Werbung für Küchen muss Hersteller und Typenbezeichnung der enthaltenen Elektrogeräte angeben

veröffentlicht am 14. April 2016

LG Würzburg, Urteil vom 17.12.2015, Az. 1 HK O 1781/15
§ 3 Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 145 BGB

Das LG Würzburg hat entschieden, dass eine Prospektwerbung für Komplettküchen die Hersteller und die Typenbezeichnung der mit den Küchen angebotenen Elektrogeräte (Einbaubackofen, Einbaukühlschrank und Dunsthaube) benennen muss. Dies seien für den Verbraucher relevante Tatsachen, die er für eine informierte Entscheidung benötige. Auf die tatsächliche Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages nur durch Vorlage der Werbeanzeige komme es nicht an, wenn eine ansonsten inhaltlich vollständige Beschreibung der jeweiligen Küchen vorliege und der potentielle Käufer schon eine Entscheidung dafür oder dagegen treffen könne. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (LG Würzburg – Küchenwerbung).


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