LG Würzburg: Zur Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Wiederholungsgefahr

veröffentlicht am 6. Dezember 2018

LG Würzburg, Urteil vom 07.08.2018, Az. 1 HK O 434/18
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 312c Abs. 1 BGB, § 312 g Abs. 1 BGB, § 312 d Abs. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB

Das LG Würzburg hat entschieden, dass eine Wiederholungsgefahr, welche die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Verletzer erforderlich macht, auch dann noch bestehen kann, wenn der Verstoß zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits abgestellt war, aber feststeht, dass der Verstoß in der Vergangenheit jedenfalls begangen wurde. Die Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr seien streng und rein tatsächliche Änderungen der Verhältnisse beseitigten die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Würzburg – Wiederholungsgefahr).


Wird eine Unterlassungserklärung von Ihnen verlangt?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, z.B. wegen einer irreführenden Werbung oder fehlerhaften Pflichtinformationen für Verbraucher, und sollen nun eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


I