LG Wuppertal: „Diskreter Beratungsbereich“ einer Apotheke ist zulässige Werbung

veröffentlicht am 17. Juni 2016

LG Wuppertal, Urteil vom 06.10.2015, Az. 1 O 51/15
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Wuppertal hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn eine Apotheke angibt, dass „Rezepteinlösung und Beratung in unserem diskreten Beratungsbereich“ stattfindet. Es handele sich nicht um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, da die beklagte Apotheke über einen Beratungsraum verfüge, der durch zwei Wände und zwei Türen vollständig vom sonstigen, der Öffentlichkeit zugänglichen Verkaufsbereich, abgetrennt sei. Damit gehe sie über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus, was sie auch bewerben dürfe. Damit erwecke sie nicht den Eindruck, dass andere Apotheken nicht das gesetzliche Maß an Vertraulichkeit einhielten. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Wuppertal – Werbung Apotheke).


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