LG Wuppertal: Werbeflyer mit Bestellkarte müssen vollständige Widerrufsbelehrung enthalten

veröffentlicht am 11. August 2015

LG Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15 – nicht rechtskräftig
Art. 246a § 3 EGBGB

Das LG Wuppertal hat in einem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass in Printwerbung (Werbeprospekt mit Bestellkarte) eine Widerrufsbelehrung sowie das Musterwiderrufsformular enthalten sein muss. Ein Hinweis lediglich auf das Bestehen eines Widerrufsrechts genüge nicht. Eine Ausnahme wegen begrenzter Darstellungsmöglichkeiten sei vorliegend nicht angebracht, da der Werbende seine Printwerbung selbst gestalte und den notwendigen Platz schaffen könne. Selbst verursachter Platzmangel könne nicht zur Erleichterung bei Pflichtinformationen führen.

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