Nach Änderungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für Arzneimittel und Medizinprodukte offensiver geworben werden / Werbung mit Ärzten in Berufskleidung ist nunmehr zulässig („Weißkittel-Werbung“)

veröffentlicht am 14. März 2013

Im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29.10.2012 (hier) ist auch der für die Bewerbung von Arzneimittel- und Medizinprodukte wichtige § 11 HWG geändert worden. Durch ersatzlose Streichungen von § 11 Nr. 1 und Nr. 4 HWG ist es beispielsweise in der Öffentlichkeitswerbung nunmehr möglich außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf zu werben (früher: § 11 Nr. 1 HWG a.F.). Auch darf mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels geworben werden („Weißkittel-Werbung“, früher: § 11 Nr. 4 HWG a.F.).

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