Nintendo goes to war

veröffentlicht am 24. Oktober 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammSchluss mit lustig, wird sich Nintendo gedacht haben. Dies nachdem ganze Kohorten von Herstellern ganz ungeniert Module feilboten und feilbieten, mit deren Hilfe die Nintendo-Spielekonsole mit raubkopierter Software gefüttert werden kann und immer mehr raubkopierte Software Marioland erreicht. Eine eigene Website ist nun dem Krieg gegen die Produktpiraterie gewidmet (JavaScript-Link: Nintendo). Unter anderem wird in dem englischsprachigen Nintendo Antipiracy Training Manual auf deren vierundneunzig Seiten erläutert, wie der wahre Jakob zu erkennen ist und was im Land der aufgehenden Sonne als gemeines Foul gewertet wird (JavaScript-Link: Manual). In letztere Kategorie gehören offensichtlich Produkte der Marken „Acekard“, „M3DS“, „R4 Revolution“, „DS Extreme“, „DS Fire Card“ und „Game Boy Game Copier“, GB X Changer“. Woher wir das wissen?

Weil Donkey Kong’s Väter diese im elektronischen Handbuch doch tatsächlich (zumindest bis heute) gleich mitabbilden. Jetzt fehlt uns nur noch die unverbindliche Preisempfehlung und ein Deep-Link auf die dunkle Seite der Macht und fertig ist es, das Nintendo Piracy How-to Training Manual.

Dem Vernehmen nach sieht das LG München I die Sache übrigens gleichermaßen ernst wie Nintendo Inc.: Im Urteil vom 14.10.2009, Az. 21 O 22196/08, stellten die Münchener Richter fest, dass der Begriff „technische Maßnahme“ in § 95a UrhG im weitesten Sinne zu verstehen sei und alle technischen Maßnahmen umfasse, die im normalen Betrieb dazu bestimmt seien, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken. Hierzu gehöre auch das proprietäre Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte). Das ist ein klarer Platzverweis für die Kopierschutzkiller.

Ein informativer Artikel zu dem Thema findet sich bei der Welt (JavaScript-Link: Welt).

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