OLG Brandenburg: Die AGB-Klausel „Der Käufer trägt bei Widerruf die Kosten der Rücksendung“ ist unwirksam und unlauter / Zur sog. „40-EUR-Klausel“

veröffentlicht am 3. März 2011

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011, Az. 6 U 80/10
§§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 357 Abs. 2 S.3 BGB

Das OLG Brandenburg hat gezeigt, dass es schon einmal auf das Detail ankommt. Der Beklagte hatte dem Verbraucher für den Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung auferlegt. Dabei hatte er „vergessen“, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kosten nur um die regelmäßigen Kosten handeln würde. Der Senat befand: „Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden.“ Was wir davon halten? „Klarer Gesetzeswortlaut“? Jetzt ist alles klar. Wenn der Verbraucher liest, „regelmäßige [Kosten der Rücksendung]“, weiß er sofort, wie hoch sein Kosten maximal ausfallen dürfen. Das sicherlich nicht nur uns befallende Stirnrunzeln hat der Senat wohl schon geahnt und vorauseilend Folgendes erklärt:“

Das naheliegende Argument, dass der Verbraucher nur bei einheitlicher Begriffswahl zuverlässig und widerspruchsfrei informiert wird, ist nicht durchgreifend, weil die Informationslage des Verbrauchers noch schlechter wäre, wenn er nach allen Vertragsunterlagen annehmen müsste, er habe alle nur denkbaren „Kosten der Rücksendung“ zu erstatten.“ Jetzt ist natürlich vieles noch klarer. Gehören die Kosten für eine überdimensionierte, aber optimal das Sendegut schützende Kiste zu „alle[n] nur denkbaren Kosten“ oder vielleicht doch noch zu den „regelmäßigen“? Aus der x-maligen Beschäftigung mit Rechtsfragen aus dem Onlinehandel wissen wir, dass die Abholdienste in vielen Fällen sogar günstiger als die Versendung der Ware durch den Verbraucher sind. Wenn weder die gesetzliche noch die gerichtliche Wortkunst dem Verbraucher wirklich „aufs Pferd hilft“, darf schon einmal die Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes angezweifelt werden (§ 3 Abs. 1 UWG). Der hier unterlegene Kollege hatte es wirklich nicht leicht. Herr Ober, die Würfel bitte!

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